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Renovierung nach Kündigung wegen Eigenbedarf

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Liebe Forumsanwälte,

ich bin vor 4 Jahren in meine jetzige Wohnung eingezogen. Vor 2 Jahren habe ich die erste Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten und nun zum 2. mal.Der Grund des Eigenbedarfs war jedes mal, dass sich die Tochter meiner Vermieterin mit ihrem Mann verkracht hat und in meine Wohnung einziehen wollte. Das erste mal haben sie sich vertragen und ich blieb in der  Wohnung.

Dieses mal habe ich die Kündigung akzeptiert und eine neue Wohnung gefunden. Ich dachte fairerweise verzichtet sie auf die Renovierung meinerseits aber weit gefehlt. Sie möchte, dass ich es mache oder es sie machen lasse gegen Abzug der Kaution.
Stehen mir irgendwelche rechtliche Schritte zu, da ich die Kündigung bereits zwei mal in in 4 Jahren erhalten habe oder muss ich ihre Forderung akzeptieren?

Liebe Grüsse
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Nur weil Du die Kündigung "akzeptiert" hast, ändert sich an der rechtlichen Situation nichts.

Allerdings haben auch vor 4 Jahren noch viele Vermieter unwirksame Renovierungsklauseln verwendet.

Dazu kann ich aber mangels Kenntnis des Vertrages nix sagen.
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concordia-eagle schrieb:
Nur weil Du die Kündigung "akzeptiert" hast, ändert sich an der rechtlichen Situation nichts.


ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich musste die Kündigung 2 mal akzeptieren, mir blieb ja keine andere Möglichkeit, da die Kündigung rechtens ist.
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bruno___pezzey schrieb:
concordia-eagle schrieb:
Nur weil Du die Kündigung "akzeptiert" hast, ändert sich an der rechtlichen Situation nichts.


ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich musste die Kündigung 2 mal akzeptieren, mir blieb ja keine andere Möglichkeit, da die Kündigung rechtens ist.


"Nein, nur in seltenen Fällen.
Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder schwammig formuliert sind (BGH, Az. VIII ZR 339/03).
Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Schwammig sind Klauseln, nach denen Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben sollen. Folge: Ist eine Klausel unwirksam, muss der Vermieter renovieren – und nicht der Mieter."

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/schoenheitsreparaturen-wann-mieter-beim-auszug-renovieren-muessen_aid_418607.html

http://www.sueddeutsche.de/geld/auszug-aus-der-mietwohnung-was-kommt-bei-der-renovierung-auf-mich-zu-1.1735114

https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen.aspx
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nur mal von der rein menschlichen seite gesehen, nach nur 4 jahren würde ichj nur das renovieren was ich auch verändert oder beschädigt habe  , ursprünglich weisse wände sollten wieder gestrichen werden. ansonsten natürlich alle löcher zu und ausfegen... (allerdings halte ich diese klausel mit dem löcher zu machen auch für totalen müll als maler und lackierer... weil es die meissten überhaupt nicht können, sieht am ende oft schlimmer aus als mit den offenen löchern...   )


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