SGE.Domi schrieb: jetz hab ich auchn kopfkino. seitdem ich weiss wie sie aussieht
Waruim lest ihr solche bücher???
Tja, das ist schwer zu erklären. Irgendwer schreibt sowas, irgendwer macht ne dicke fette PR -Aktion und schon glauben alle sie müssten es gelesen haben um mitreden zu können. Frag mal den Herrn Kerkeling wie man Bestsellerautor wird... Der lacht sich heute noch ins Fäustchen.
Wobei ich zugeben muss dass ich sein Buch mit Vergnügen gelesen habe obwohl ich Herrn Kerkeling an sich nicht so entsetzlich unterhaltsam finde.
Gruß
littlecrow
"ich bin dann mal weg"? nicht wirklich zu vergleichen mit dem buch der millet
Die Hackfleischverordnung (HflV) – eigentlich „Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch“ – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätig halten zum Verkauf und das Abgeben an andere). Basisdaten Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch Kurztitel: Hackfleischverordnung Früherer Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und ähnliche Zubereitungen Abkürzung: HFlV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: §§ 9, 10, 19 LMBG aF Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht Fundstellennachweis: 2125-40-7 Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1936 (RGBl. I S. 570) Inkrafttreten am: 1. August 1936 Letzte Neufassung vom: 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) Inkrafttreten der Neufassung am: überw. 1. August 1976 Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401, 1402 f.) Inkrafttreten der letzten Änderung: 28. Mai 2005 (Art. 6 VO vom 18. Mai 2005) Außerkrafttreten: 15. August 2007 (Art. 23 Nr. 2 VO vom 8. August 2007, BGBl. I S. 1816, 1897) Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Sie galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für kaltblütige wie z. B. Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden. Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)[1] aufgegangen
Du könntest noch net mal 800 Euro fürs Poppen ausgeben weil du noch nichtmal in nen Puff kommst
der versteckte konjunktiv
"ich bin dann mal weg"? nicht wirklich zu vergleichen mit dem buch der millet
Hackfleisch will nicht, dass Du Müll raus bringst, nicht so viel trinkst, mit zu 'ner Freundin fährst und so weiter und so fort.
Außerdem haste dann immer was zu essen im Haus.
Die Hackfleischverordnung (HflV) – eigentlich „Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch“ – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätig halten zum Verkauf und das Abgeben an andere).
Basisdaten
Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes
zerkleinertes rohes Fleisch
Kurztitel: Hackfleischverordnung
Früherer Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und
ähnliche Zubereitungen
Abkürzung: HFlV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 9, 10, 19 LMBG aF
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-40-7
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1936 (RGBl. I S. 570)
Inkrafttreten am: 1. August 1936
Letzte Neufassung vom: 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186)
Inkrafttreten der
Neufassung am: überw. 1. August 1976
Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 18. Mai 2005
(BGBl. I S. 1401, 1402 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 28. Mai 2005
(Art. 6 VO vom 18. Mai 2005)
Außerkrafttreten: 15. August 2007
(Art. 23 Nr. 2 VO
vom 8. August 2007,
BGBl. I S. 1816, 1897)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Sie galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für kaltblütige wie z. B. Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden.
Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)[1] aufgegangen
Nette hygienische Verzehrorgie war das
Du hast vergessen wo mich mein Gang VOR den Brötchen hinführen sollte....
DAS wäre dann ein Verstoß gegen die Hackfleischverordnung
Es ging nicht um den Inhalt der Bücher sondern darum, wie man ein Buch verkauft, ganz egal was drin steht.
Der Trick ist nicht, ein gutes Buch zu schreiben.
Sowas ist immer eine Frage von Zeitgeist & Geschmack.
Der Trick ist, es gut zu vermarkten.
Ich kenne ein richtig gutes Buch das es niemals auf irgend eine Bestsellerliste schaffen wird weil niemand den Autor kennt und niemand es bewirbt.
Gruß
littlecrow
Und die Ebbelwoi-Marinade gibt die ganz besondere Note
Ja...und das ganze dann ganz rustikal auf dem Holztisch serviert
Danke übrigens für den netten Abend gestern..