>

Frage an die Anwaltschaft

#
Nur falls es noch jemand lesen sollte: Ich weiß, der Thread ist drei Jahre alt, aber die oben beschriebene Ansicht, ein Einschreiben mit Rückschein welches nicht von der Post abgeholt wurde, sei dem Empfänger zugegangen, ist grds. unzutreffend (anders kann es aussehen, wenn eine Zugangsverhinderung durch den Empfänger vorliegt). Vielmehr muss man unverzüglich einen erneuten Zustellversuch unternehmen, woraufhin eine Zugangsfiktion zum Datum des ersten Versuches angenommen wird.
#
Das bedeutet in Nicht-Juristendeutsch ?

Kommt das erste Einschreiben mit RS wegen Nicht-Abholung zurück umgehend einen Zweitversuch starten. Falls das auch zurückommt gilt das Einschreiben zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des ersten Einschreibens als zugestellt?


Teilen