Also, das Streamen von Filmen ist eher straffrei aufgrund einer rechtlichen Grauzone, aber das Herunterladen strafbar? Wenn ich streame, speichere ich den Film doch temporär ab, wa de facto einem Donwload gleichkommt. Demzufolge müssten dann also 4 Mio. Menschen abgemahnt werden? Eher unwahrscheinlich oder? Ist es nicht so, dass man sich erst strafbar macht, wenn man die Datei auf dem Rechner speichert und anschließend jemand externes diese Datei dann runterlädt, die man selbst praktisch verfügbar gestellt hat?
Maximus1986 schrieb: Also, das Streamen von Filmen ist eher straffrei aufgrund einer rechtlichen Grauzone, aber das Herunterladen strafbar? Wenn ich streame, speichere ich den Film doch temporär ab, wa de facto einem Donwload gleichkommt. Demzufolge müssten dann also 4 Mio. Menschen abgemahnt werden? Eher unwahrscheinlich oder? Ist es nicht so, dass man sich erst strafbar macht, wenn man die Datei auf dem Rechner speichert und anschließend jemand externes diese Datei dann runterlädt, die man selbst praktisch verfügbar gestellt hat?
Wie du ja selbst sagst, stellt bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Datei temporär gespeichert wird. Hier gibt es keine rechtliche Grauzone. Bei Portalen wie Youtube etc. darf man aber darauf vertrauen, dass alle Inhalte rechtlich einwandfrei sind. Anders verhält es sich bei offenkundig illegalen Seiten wie kino.to, hier ist bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung. In der Praxis ist mir aber kein Fall bekannt, in dem wegen Streamens abgemahnt wurde. Bei Downloads sieht es dann selbstverständlich anders aus.
Maximus1986 schrieb: Also, das Streamen von Filmen ist eher straffrei aufgrund einer rechtlichen Grauzone, aber das Herunterladen strafbar? Wenn ich streame, speichere ich den Film doch temporär ab, wa de facto einem Donwload gleichkommt. Demzufolge müssten dann also 4 Mio. Menschen abgemahnt werden? Eher unwahrscheinlich oder? Ist es nicht so, dass man sich erst strafbar macht, wenn man die Datei auf dem Rechner speichert und anschließend jemand externes diese Datei dann runterlädt, die man selbst praktisch verfügbar gestellt hat?
Wie du ja selbst sagst, stellt bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Datei temporär gespeichert wird. Hier gibt es keine rechtliche Grauzone. Bei Portalen wie Youtube etc. darf man aber darauf vertrauen, dass alle Inhalte rechtlich einwandfrei sind. Anders verhält es sich bei offenkundig illegalen Seiten wie kino.to, hier ist bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung. In der Praxis ist mir aber kein Fall bekannt, in dem wegen Streamens abgemahnt wurde. Bei Downloads sieht es dann selbstverständlich anders aus.
Okay, soweit habe ich das auch interpretiert. Jedoch bleibt für mich die Frage offen, wie man den Download in diesem Fall definiert.
1.) das reine streamen, was durch das "buffern" ja auch eine Art Zwischenspeicherung, also Download, darstellt oder
2.) das Downloaden via File-Manager, um die Datei auf der Platte zu haben.
Maximus1986 schrieb: Also, das Streamen von Filmen ist eher straffrei aufgrund einer rechtlichen Grauzone, aber das Herunterladen strafbar? Wenn ich streame, speichere ich den Film doch temporär ab, wa de facto einem Donwload gleichkommt. Demzufolge müssten dann also 4 Mio. Menschen abgemahnt werden? Eher unwahrscheinlich oder? Ist es nicht so, dass man sich erst strafbar macht, wenn man die Datei auf dem Rechner speichert und anschließend jemand externes diese Datei dann runterlädt, die man selbst praktisch verfügbar gestellt hat?
Wie du ja selbst sagst, stellt bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Datei temporär gespeichert wird. Hier gibt es keine rechtliche Grauzone. Bei Portalen wie Youtube etc. darf man aber darauf vertrauen, dass alle Inhalte rechtlich einwandfrei sind. Anders verhält es sich bei offenkundig illegalen Seiten wie kino.to, hier ist bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung. In der Praxis ist mir aber kein Fall bekannt, in dem wegen Streamens abgemahnt wurde. Bei Downloads sieht es dann selbstverständlich anders aus.
Okay, soweit habe ich das auch interpretiert. Jedoch bleibt für mich die Frage offen, wie man den Download in diesem Fall definiert.
1.) das reine streamen, was durch das "buffern" ja auch eine Art Zwischenspeicherung, also Download, darstellt oder
2.) das Downloaden via File-Manager, um die Datei auf der Platte zu haben.
Kannst du mir weiterhelfen?
Es ist genau wie du vermutest. Download ist das dauerhafte sich Verschaffen der Datei, Streamen erzeugt nur eine temporäre Datei. Beides stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Wie du ja selbst sagst, stellt bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Datei temporär gespeichert wird.
Ist das denn tatsächlich so klar? Ich war eigentlich der Meinung, dass die juristische Diskussion hier noch ziemlich im Fluss ist?!
Kurze google recherche:
juraexamen.info schrieb: Strafbarkeit der Nutzer der Dienste
Das vorsätzliche Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von § 106 Abs. 1 UrhG, vgl. z.B. LG Braunschweig, MMR 2003, 755 ff.
Nach der derzeitigen Lage ist es aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnlicher Nutzung (entgegen der h. M. in der Literatur) nicht strafbar ist, vgl. LG Mannheim, CR 1999, 360.
Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in der Benutzung des Programms und nicht in der Vervielfältigung. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 1216 ff.) werde jedoch die reine Benutzung eines Werks urheberrechtlich nicht erfasst.
komische Welt,jeder raubt,bestiehlt und tut noch viele schlimme Sachen naja Kino ist teuer, wer billigbillig kino .. verwundlich warum überhaupt das "Seitchen" solange überleben konnte, ohne "Heiligenschein" wer auch immer den ausgebreitet hat
früher konnte man in Gravenbruch in manchen Hochhäusern das Autokino sehen, und ganz früher wurde der Ton auch über ne Randfrequenz in den Autoradios übertragen, das war dann komplett kostensloses Kino
jazon123 schrieb: früher konnte man in Gravenbruch in manchen Hochhäusern das Autokino sehen, und ganz früher wurde der Ton auch über ne Randfrequenz in den Autoradios übertragen, das war dann komplett kostensloses Kino
An unsere anwälte hier... kann man das schon als geständniss werten?
jazon123 schrieb: früher konnte man in Gravenbruch in manchen Hochhäusern das Autokino sehen, und ganz früher wurde der Ton auch über ne Randfrequenz in den Autoradios übertragen, das war dann komplett kostensloses Kino
An unsere anwälte hier... kann man das schon als geständniss werten?
Wenn ich streame, speichere ich den Film doch temporär ab, wa de facto einem Donwload gleichkommt.
Demzufolge müssten dann also 4 Mio. Menschen abgemahnt werden?
Eher unwahrscheinlich oder?
Ist es nicht so, dass man sich erst strafbar macht, wenn man die Datei auf dem Rechner speichert und anschließend jemand externes diese Datei dann runterlädt, die man selbst praktisch verfügbar gestellt hat?
Wie du ja selbst sagst, stellt bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Datei temporär gespeichert wird. Hier gibt es keine rechtliche Grauzone. Bei Portalen wie Youtube etc. darf man aber darauf vertrauen, dass alle Inhalte rechtlich einwandfrei sind. Anders verhält es sich bei offenkundig illegalen Seiten wie kino.to, hier ist bereits das Streamen eine Urheberrechtsverletzung. In der Praxis ist mir aber kein Fall bekannt, in dem wegen Streamens abgemahnt wurde. Bei Downloads sieht es dann selbstverständlich anders aus.
Okay, soweit habe ich das auch interpretiert.
Jedoch bleibt für mich die Frage offen, wie man den Download in diesem Fall definiert.
1.) das reine streamen, was durch das "buffern" ja auch eine Art Zwischenspeicherung, also Download, darstellt oder
2.) das Downloaden via File-Manager, um die Datei auf der Platte zu haben.
Kannst du mir weiterhelfen?
Es ist genau wie du vermutest. Download ist das dauerhafte sich Verschaffen der Datei, Streamen erzeugt nur eine temporäre Datei. Beides stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Ist das denn tatsächlich so klar? Ich war eigentlich der Meinung, dass die juristische Diskussion hier noch ziemlich im Fluss ist?!
Kurze google recherche:
via juraexamen.info
Natürlich konnte ich die Fundstellen jetzt nicht nachschlagen..
Das ist richtig. Es geht um die Auslegung von § 44a UrhG. Wer sich vertieft einlesen möchte:
http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-%C2%A7-44a-urhg-teil-2/
Keine Sorge. Kannst weitermachen bis der Festplatten-Stack glüht
Diese digital natives und ihre Fachausdrücke. Wir haben früher Schwanz dazu gesagt.
Ich schätze, dort werden bald die furchterregenden und coolen Wappen der amerikanischen Bundesbehörden zu sehen sein.
http://cms.searchenginewatch.com/IMG/435/172435/iprc-seized-2010-11-jpg.jpg?1304537682
naja Kino ist teuer, wer billigbillig kino ..
verwundlich warum überhaupt das "Seitchen" solange überleben konnte, ohne "Heiligenschein" wer auch immer den ausgebreitet hat
An unsere anwälte hier... kann man das schon als geständniss werten?
Ich hab nie in Gravenbruch gewohnt ....