in ordnung, selbst die juris können nicht alles wissen. da muss ich halt wieder ran :
" § 3 TierSchG
§ 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG
Aussetzen eines Haustieres mit dem Ziel, sich seiner zu entledigen.
Gemäß § 3 Abs. 3 TierSchG ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
Unerheblich ist, ob durch das Aussetzen eine konkrete oder abstrakte Gefahrenlage für das Tier entsteht. So erfüllt auch das Anbinden an dem Tierheimtor den Tatbestand des Aussetzens.
Das Aussetzen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird gemäß § 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR bestraft. "
..das arme kind
na und duuuuuuuuuuuuuuuu........................neue Zapfanlage
http://www.youtube.com/watch?v=8YRvWQmYMeM
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§ 3 TierSchG
§ 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG
Aussetzen eines Haustieres mit dem Ziel, sich seiner zu entledigen.
Gemäß § 3 Abs. 3 TierSchG ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
Unerheblich ist, ob durch das Aussetzen eine konkrete oder abstrakte Gefahrenlage für das Tier entsteht. So erfüllt auch das Anbinden an dem Tierheimtor den Tatbestand des Aussetzens.
Das Aussetzen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird gemäß § 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR bestraft.
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http://icanhascheezburger.com/page/11/