Hi! Also wie bereits gesagt wurde sind Verträge von Minderjährigen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, schwebend unwirksam. Der Vetrag wird wirksam, wenn der Minderjährige volljährig wird und den Vertrag selbst genehmigt, oder der Erziehungsberechtigte genehmigt. Sofern dies nicht erfolgt ist der Vertrag unwirksam. Zudem ist ein Ausschluss des Widerrufsrecht durch AGB zulasten des Vebrauchers nicht zulässig. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB dar.
Also wie bereits gesagt wurde sind Verträge von Minderjährigen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, schwebend unwirksam.
Der Vetrag wird wirksam, wenn der Minderjährige volljährig wird und den Vertrag selbst genehmigt, oder der Erziehungsberechtigte genehmigt.
Sofern dies nicht erfolgt ist der Vertrag unwirksam.
Zudem ist ein Ausschluss des Widerrufsrecht durch AGB zulasten des Vebrauchers nicht zulässig.
Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB dar.
Gruß