Grundsteuer möglicherweise verfassungswidrig Die Grundsteuer ist unter Umständen teilweise verfassungs-widrig. Jedenfalls sehen das zwei Hauseigentümer so, die im August Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (Az.: 1 BvR 1644/05). Sie leben in selbst genutztem Wohneigentum und sehen nicht ein, dass sie dafür in Form von Grundsteuer zur Kasse gebeten werden.
Fachleute räumen der Klage gute Chancen ein. Schon 1995 hatte sich das Bundesverfassungsgericht kritisch mit der Ver-mögensteuer auseinandergesetzt (Az.: 2 BvL 37/91), der die Grundsteuer systematisch gleich steht. Wie die Vermögen¬steuer ist auch die Grundsteuer eine sog. Sollertragsteuer. Damit sind Steuern gemeint, die nicht den tatsächlichen Ertrag besteuern, sondern vielmehr einen theoretisch möglichen Ertrag unterstellen und diesen besteuern.
Auch dies hält das höchste deutsche Gericht zwar nicht grundsätzlich für ausgeschlossen. Problematisch wird die Sache aber dann, wenn – wie im Falle von selbst genutztem Wohneigentum – ein Ertrag tatsächlich gar nicht erzielt wer-den kann. Dann nämlich könnte es sich um eine „echte“ Sub-stanzbesteuerung handeln und die ist im Grundsatz verboten.
Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht schon 1995 ausgeführt, dass die Vermögenssubstanz nicht gefährdet werden dürfe. Genau dieses Risiko bestehe aber bei einer Sollertragsteuer, die tatsächlich eine verdeckte Substanzsteu-er sei. Deshalb sei das persönliche Gebrauchsvermögen, das der eigenverantwortlichen Gestaltung des persönlichen Le-bensbereichs diene, von Sollertragsteuern freizustellen.
Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren be-messen und festgesetzt. Zunächst wird in einem so genann-ten Messbescheid, den das örtliche Finanzamt erlässt, das fragliche Grundstück bewertet. Die Gemeinde erlässt darauf-hin den eigentlichen Grundsteuerbescheid, der die Höhe der Steuer feststellt. Wer seine eigene Immobilie bewohnt und für dieses Grundstück einen Grundsteuermessbescheid erhält, sollte unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantra-gen.
Wichtig: die Steuer, die mit dem Grundsteuerbescheid festge-setzt wird, muss trotzdem zunächst einmal bezahlt werden. Sollte die Verfassungsbeschwerde und somit Ihr Einspruch Erfolg habe, ist nach Änderung des Messbescheides auch der Grundsteuerbescheid zu ändern. Die bezahlte Grundsteuer wird erstattet. Ob es tatsächlich soweit kommt, steht allerdings auf einem anderen Blatt. In der Vergangenheit hat das Bun-desverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen dem Gesetz-geber regelmäßig eine Übergangsfrist gewährt, innerhalb derer eine verfassungsgemäße Regelung getroffen werden musste. Im Klartext: alte Steuerbescheide hatten Bestand.
für alle, die das interessiert hier der link mit widerspruchvorlage:
Grundsteuer möglicherweise verfassungswidrig
Die Grundsteuer ist unter Umständen teilweise verfassungs-widrig. Jedenfalls sehen das zwei Hauseigentümer so, die im August Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (Az.: 1 BvR 1644/05). Sie leben in selbst genutztem Wohneigentum und sehen nicht ein, dass sie dafür in Form von Grundsteuer zur Kasse gebeten werden.
Fachleute räumen der Klage gute Chancen ein. Schon 1995 hatte sich das Bundesverfassungsgericht kritisch mit der Ver-mögensteuer auseinandergesetzt (Az.: 2 BvL 37/91), der die Grundsteuer systematisch gleich steht. Wie die Vermögen¬steuer ist auch die Grundsteuer eine sog. Sollertragsteuer. Damit sind Steuern gemeint, die nicht den tatsächlichen Ertrag besteuern, sondern vielmehr einen theoretisch möglichen Ertrag unterstellen und diesen besteuern.
Auch dies hält das höchste deutsche Gericht zwar nicht grundsätzlich für ausgeschlossen. Problematisch wird die Sache aber dann, wenn – wie im Falle von selbst genutztem Wohneigentum – ein Ertrag tatsächlich gar nicht erzielt wer-den kann. Dann nämlich könnte es sich um eine „echte“ Sub-stanzbesteuerung handeln und die ist im Grundsatz verboten.
Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht schon 1995 ausgeführt, dass die Vermögenssubstanz nicht gefährdet werden dürfe. Genau dieses Risiko bestehe aber bei einer Sollertragsteuer, die tatsächlich eine verdeckte Substanzsteu-er sei. Deshalb sei das persönliche Gebrauchsvermögen, das der eigenverantwortlichen Gestaltung des persönlichen Le-bensbereichs diene, von Sollertragsteuern freizustellen.
Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren be-messen und festgesetzt. Zunächst wird in einem so genann-ten Messbescheid, den das örtliche Finanzamt erlässt, das fragliche Grundstück bewertet. Die Gemeinde erlässt darauf-hin den eigentlichen Grundsteuerbescheid, der die Höhe der Steuer feststellt. Wer seine eigene Immobilie bewohnt und für dieses Grundstück einen Grundsteuermessbescheid erhält, sollte unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantra-gen.
Wichtig: die Steuer, die mit dem Grundsteuerbescheid festge-setzt wird, muss trotzdem zunächst einmal bezahlt werden. Sollte die Verfassungsbeschwerde und somit Ihr Einspruch Erfolg habe, ist nach Änderung des Messbescheides auch der Grundsteuerbescheid zu ändern. Die bezahlte Grundsteuer wird erstattet. Ob es tatsächlich soweit kommt, steht allerdings auf einem anderen Blatt. In der Vergangenheit hat das Bun-desverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen dem Gesetz-geber regelmäßig eine Übergangsfrist gewährt, innerhalb derer eine verfassungsgemäße Regelung getroffen werden musste. Im Klartext: alte Steuerbescheide hatten Bestand.
für alle, die das interessiert hier der link mit widerspruchvorlage:
http://www.mein-eigenheim.de/control/download.php?file=muster_einspruch_grundsteuer.doc