Kennt sich jemand mit der rechtlcihen Situation betreffend Zeitmietverträgen aus?
Bei meinem jetzigen Vermieter habe ich einen Mietvertrag der über drei Jahre abgeschlossen wurde und sich danach automatisch um jeweils ein Jahr verlängert. Diesen Vertrag habe ich vorgestern zum 31.10.06 gekündigt, obwohl er erst vor knapp zwei Jahren abgeschlossen wurde.
Die Situation seit dem 01.09.2001 sieht meines Wissens nach folgendermaßen aus: - Unbefristete Mietverträge können vom Mieter grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. - Zeitlich befristete Mietverträge können nicht gekündigt werden - Zeitlich befristete Verträge die sich nach Ablauf der Frist um jeweils n Jahr(e) verlängern darf es so gar nicht mehr geben und haben die gleiche Rechtsgrundlage wie unbefristete Mietverträge.
Stimmt das so? Oder kann mein Vermieter sich querstellen? Ich weiß, dass Nachbarn von uns ebenfalls nach zwei Jahren ausgezogen sind und das obwohl deren Wohnung danach sechs Monate lang leer stand. Könnte man sich im Streitfall darauf berufen?
Hat jemand einen Tipp wo ich günstig einen Transporter mieten kann?
Auf Deine Frage kann ich Dir leider keine befriedigende Antwort geben. Aber ich hätte den Vertrag an Deiner Stelle so nicht unterschrieben. Meiner hatte auch einen Passus drin, wonach ich ein Kündigunsrecht erst nach zwei Jahren gehabt hätte. Diesen habe ich zum Glück streichen lassen, was sich nun als absolut richtig herausgestellt hat, da ich nun bereits nach 9 Monaten wieder ausziehe.
Ich glaube aber, dass solche "Mindestlaufzeiten" bei Mietverträgen nicht rechtens sind. Weiß es aber nicht mit Gewissheit.
Mein nächster Kampf wird nun der um die Kaution. Auf meine letzte hab ich knapp 3 Monate gewartet
Was interessant wäre zu wissen: Mietbeginn: Mietende (also dann 3 Jahre später): und:
Luzbert schrieb: Bei meinem jetzigen Vermieter habe ich einen Mietvertrag der über drei Jahre abgeschlossen wurde und sich danach automatisch um jeweils ein Jahr verlängert.
geht der Satz in dem Mietvertrag zufällig noch weiter, so in der Form wie: "...und sich danach automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht zum Tag X gekündigt wird." So steht es zumindest oft in Gewerbemietverträgen so. Bei Whg.MV's bin ich mir auch nicht sicher. Wenn da nichts weiter steht, müsste meines Erachtens BGB-Frist gelten, je nachdem wann der Mietbeginn war.
Wie gesagt, totsicher bin ich mir da nicht. Du kannst auch nochmal deine Frage hier stellen -> www.mietrecht-forum.com
Mietbeginn war Oktober 2004, Mietende demnach Oktober 2007. Und wie beschrieben verlängert sich das ganze dann je um ein Jahr, was meiner Meinung nach aber so gar nicht mehr existieren dürfte.
Ist es ein Gewerbemietvertrag oder ein "normaler" Mietvertrag. So weit ich weiß sind zeitlich begrenzte "normale" Mietverträge nicht gültig und es gilt die normale Kündigungsfrist..... Gewerbemietverträge können hingegen zeitlich begrenzt sein...wie es da mit der Kündigung allerdings aussieht kann ich dir grade nicht sagen....
Wenn Mietbeginn beispielsw. 01.10.2004 war, dann ist Mietende 30.09.2007. Und das mit dieser Verlängerung...genau das weiß ich auch net so richtisch... Ob das im BGB geregelt ist oder mit dem Vermieter vereinbar ist. Jedenfalls wie gesagt, im Gewerbe ist das Gang und Gebe. Zur Not auch -> Mieterverein fragen. Die müssten sowas auch wissen. Aber die sind manchmal genauso dämlich wie Vermieter (Wohnungsgesellschaften o.ä.).
dein mietvertrag ist ein stinknormaler, weil kein zeitmietvertrag. ein ZMV ist nur für so bestimmte fälle wie in 3 jahren soll die whg/das haus saniert werden oder meine tochter kommt aus usa zurück, etc. diese ZMV verlängern sich nicht automatisch, sondern müssen neu abgeschlossen werden (noch keine kohle für sanierung, tochter bleibt noch n jahr). und selbst dann kommst du aus dem vertrag raus, da sich ja innerhalb der vereinbarten zeit deine lebensumstände ändern können (job in ner anderen stadt).
das sage ich als laie, der in seinem leben viel zu oft mit mietrecht zu tun hatte und bislang noch aus jedem vertrag rausgekommen ist (im zweifel 3 nachmieter vorstellen, die dir entsprechen - einkommen, familienstand, etc)
little.nick schrieb: dein mietvertrag ist ein stinknormaler, weil kein zeitmietvertrag. ein ZMV ist nur für so bestimmte fälle wie in 3 jahren soll die whg/das haus saniert werden oder meine tochter kommt aus usa zurück, etc. diese ZMV verlängern sich nicht automatisch, sondern müssen neu abgeschlossen werden (noch keine kohle für sanierung, tochter bleibt noch n jahr). und selbst dann kommst du aus dem vertrag raus, da sich ja innerhalb der vereinbarten zeit deine lebensumstände ändern können (job in ner anderen stadt).
Das denke ich ja auch, aber ich bin mir halt nicht sicher.
Luzibaby: II. Was passiert mit bestehenden Zeitmietverträgen?
Sogenannte einfache Zeitmietverträge sind nach neuem Recht nicht mehr zulässig. Vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben aber wirksam. Für sie gilt im Hinblick auf Mietzeit und Vertragsende weiterhin das alte Recht.
1. Beispiel
Herr Müller und sein Vermieter haben 1998 einen Mietvertrag über die Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Herr Müller will diesen Mietvertrag am 2. September 2001 zum Ablauf des Monats November kündigen. Sein Vermieter will am Mietvertrag festhalten.
Zu Recht. Herr Müller bleibt bis zum Jahr 2003 an seinen Vertrag gebunden, da das alte Recht für die vor dem 1. September geschlossenen Zeitmietverträge weiter gilt.
2. Beispiel
Herr Müller und sein Vermieter haben 1998 einen Mietvertrag über die Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Herr Müller verlangt am Ende der Mietzeit, also 2003, von seinem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Vermieter lehnt das ab, weil das neue Mietrecht keine Verlängerungsoption des Mieters vorsähe.
Zu Unrecht. Weil das alte Recht für die vor dem 1. September 2001 geschlossenen Zeitmietverträge weiter gilt, kann Herr Müller am Ende der Mietzeit die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (§ 564 c Abs. 1 BGB).
HeinzGründel schrieb: So ihr kriegt jetzt alle ne Anzeige wegen unerlaubter Rechtsberatung.Wo kommen wenn da hin wenn hier jeder....
Aber Heinz, das ist doch keine Rechtsberatung. Das ist das immer wieder lustige Forumsspiel: "Juristische Laien versuchen die Rechtslage zu erraten". In meiner Wertung liegt little.nick ganz vorne, wie siehst du das?
Unter der Voraussetzung, dass es sich um einen normalen Wohnungsmietvertrag handelt (also nicht etwa möbliertes Zimmer im Hause, welches der Vermieter selbst bewohnt; Appartment in einem gewidmeten Studentenwohnheim o.ä.), gilt folgendes:
Seit Änderung des Mietrechts im September 2001 sind befristete Mietverhältnisse über Wohnraum anders zu beurteilen als früher. Das Mietverhältniss muss für den Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden können; entgegenstehende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters (!) sind unwirksam. Indes ist der Vermieter, der insoweit nicht schutzwürdig ist, an die vereinbarte Mietdauer gebunden, d.h. er darf vorher nicht kündigen, jedenfalls im Regelfall.
Wenn deine Kündigung dem Vermieter rechtzeitig zugegangen ist, wird sie wirksam sein, und das Mietverhältnis ist mit Ablauf des 31.10.2006 beendet.
IQ20 schrieb: Unter der Voraussetzung, dass es sich um einen normalen Wohnungsmietvertrag handelt (also nicht etwa möbliertes Zimmer im Hause, welches der Vermieter selbst bewohnt; Appartment in einem gewidmeten Studentenwohnheim o.ä.), gilt folgendes:
Seit Änderung des Mietrechts im September 2001 sind befristete Mietverhältnisse über Wohnraum anders zu beurteilen als früher. Das Mietverhältniss muss für den Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden können; entgegenstehende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters (!) sind unwirksam. Indes ist der Vermieter, der insoweit nicht schutzwürdig ist, an die vereinbarte Mietdauer gebunden, d.h. er darf vorher nicht kündigen, jedenfalls im Regelfall.
Wenn deine Kündigung dem Vermieter rechtzeitig zugegangen ist, wird sie wirksam sein, und das Mietverhältnis ist mit Ablauf des 31.10.2006 beendet.
Viele Grüße, RA
Endlich mal ein Experte am Werk!!! @stefanderrick@HansiGundelach: Armes Deutschland bei so Rechtsexperten, bei so zwei Spezialisten wie euch beiden...
Bei meinem jetzigen Vermieter habe ich einen Mietvertrag der über drei Jahre abgeschlossen wurde und sich danach automatisch um jeweils ein Jahr verlängert.
Diesen Vertrag habe ich vorgestern zum 31.10.06 gekündigt, obwohl er erst vor knapp zwei Jahren abgeschlossen wurde.
Die Situation seit dem 01.09.2001 sieht meines Wissens nach folgendermaßen aus:
- Unbefristete Mietverträge können vom Mieter grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Zeitlich befristete Mietverträge können nicht gekündigt werden
- Zeitlich befristete Verträge die sich nach Ablauf der Frist um jeweils n Jahr(e) verlängern darf es so gar nicht mehr geben und haben die gleiche Rechtsgrundlage wie unbefristete Mietverträge.
Stimmt das so? Oder kann mein Vermieter sich querstellen?
Ich weiß, dass Nachbarn von uns ebenfalls nach zwei Jahren ausgezogen sind und das obwohl deren Wohnung danach sechs Monate lang leer stand. Könnte man sich im Streitfall darauf berufen?
Hat jemand einen Tipp wo ich günstig einen Transporter mieten kann?
Ich glaube aber, dass solche "Mindestlaufzeiten" bei Mietverträgen nicht rechtens sind. Weiß es aber nicht mit Gewissheit.
Mein nächster Kampf wird nun der um die Kaution. Auf meine letzte hab ich knapp 3 Monate gewartet
Mietbeginn:
Mietende (also dann 3 Jahre später):
und:
geht der Satz in dem Mietvertrag zufällig noch weiter, so in der Form wie:
"...und sich danach automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht zum Tag X gekündigt wird."
So steht es zumindest oft in Gewerbemietverträgen so. Bei Whg.MV's bin ich mir auch nicht sicher.
Wenn da nichts weiter steht, müsste meines Erachtens BGB-Frist gelten, je nachdem wann der Mietbeginn war.
Wie gesagt, totsicher bin ich mir da nicht. Du kannst auch nochmal deine Frage hier stellen -> www.mietrecht-forum.com
Weichei
Ich habe nach sieben Monaten den Anwalt eingeschaltet und erst nach 12 Monaten mein Geld bekommen! Aber dafür dann fürstlich verzinst
Mietbeginn war Oktober 2004, Mietende demnach Oktober 2007.
Und wie beschrieben verlängert sich das ganze dann je um ein Jahr, was meiner Meinung nach aber so gar nicht mehr existieren dürfte.
Gewerbemietverträge können hingegen zeitlich begrenzt sein...wie es da mit der Kündigung allerdings aussieht kann ich dir grade nicht sagen....
Und das mit dieser Verlängerung...genau das weiß ich auch net so richtisch... Ob das im BGB geregelt ist oder mit dem Vermieter vereinbar ist. Jedenfalls wie gesagt, im Gewerbe ist das Gang und Gebe.
Zur Not auch -> Mieterverein fragen. Die müssten sowas auch wissen. Aber die sind manchmal genauso dämlich wie Vermieter (Wohnungsgesellschaften o.ä.).
das sage ich als laie, der in seinem leben viel zu oft mit mietrecht zu tun hatte und bislang noch aus jedem vertrag rausgekommen ist (im zweifel 3 nachmieter vorstellen, die dir entsprechen - einkommen, familienstand, etc)
http://www.mieterbund.de/
Danke alter
Das denke ich ja auch, aber ich bin mir halt nicht sicher.
@ Brady
Mietvertrag
II. Was passiert mit bestehenden Zeitmietverträgen?
Sogenannte einfache Zeitmietverträge sind nach neuem Recht nicht mehr zulässig. Vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben aber wirksam. Für sie gilt im Hinblick auf Mietzeit und Vertragsende weiterhin das alte Recht.
1. Beispiel
Herr Müller und sein Vermieter haben 1998 einen Mietvertrag über die Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Herr Müller will diesen Mietvertrag am 2. September 2001 zum Ablauf des Monats November kündigen. Sein Vermieter will am Mietvertrag festhalten.
Zu Recht. Herr Müller bleibt bis zum Jahr 2003 an seinen Vertrag gebunden, da das alte Recht für die vor dem 1. September geschlossenen Zeitmietverträge weiter gilt.
2. Beispiel
Herr Müller und sein Vermieter haben 1998 einen Mietvertrag über die Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Herr Müller verlangt am Ende der Mietzeit, also 2003, von seinem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Vermieter lehnt das ab, weil das neue Mietrecht keine Verlängerungsoption des Mieters vorsähe.
Zu Unrecht. Weil das alte Recht für die vor dem 1. September 2001 geschlossenen Zeitmietverträge weiter gilt, kann Herr Müller am Ende der Mietzeit die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (§ 564 c Abs. 1 BGB).
Du Schlafmütze hättest Dich ja einfach mal ranhalten können ,-)
Aber Heinz, das ist doch keine Rechtsberatung. Das ist das immer wieder lustige Forumsspiel: "Juristische Laien versuchen die Rechtslage zu erraten". In meiner Wertung liegt little.nick ganz vorne, wie siehst du das?
Seit Änderung des Mietrechts im September 2001 sind befristete Mietverhältnisse über Wohnraum anders zu beurteilen als früher. Das Mietverhältniss muss für den Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden können; entgegenstehende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters (!) sind unwirksam. Indes ist der Vermieter, der insoweit nicht schutzwürdig ist, an die vereinbarte Mietdauer gebunden, d.h. er darf vorher nicht kündigen, jedenfalls im Regelfall.
Wenn deine Kündigung dem Vermieter rechtzeitig zugegangen ist, wird sie wirksam sein, und das Mietverhältnis ist mit Ablauf des 31.10.2006 beendet.
Viele Grüße, RA
@stefanderrick@HansiGundelach: Armes Deutschland bei so Rechtsexperten, bei so zwei Spezialisten wie euch beiden...
Du weißt doch, es ist leichter eine Auster mit der Hand zu öffnen als den Mund eines Anwaltes ohne Honorar.
Aber ganz im Vertrauen gesagt. Kollege IQ hat natürlich Recht