Luzbert schrieb: @brady Klar ist es scheiße wenn ein vermieter sein Geld nicht sieht. Aber irgendwie finde ich, dass Schobberobber72 und ich nciht diejenigen sind die darunter leiden müssen.
Seh ich auch so....aber wenn du als Vermieter auf die Kohle angewiesen bist und einer zahlt seine Miete ein paar Monate nicht...dann hat der Vermieter ein ganz schönes Probleme an der Backe.....
Schobberobber72 schrieb: Da mein alter Vermieter auch noch einen Teil der Kaution für eventuelle Nachzahlungen bei der NK Abrechnung einbehalten hat, habe ich hierzu auch eine Frage.
Gibt es eine Frist, in der der Vermieter die NK Abrechnung gemacht haben muss? Wir sind im September letzten Jahres (2006) ausgezogen und man sagte mir, es könne bis Ende diesen Jahres dauern! Ist das ok? Wären dann fast 1 1/2 Jahre, was mir recht lang vorkommt. Zudem das Kautionskonto natürlich bereits im September aufgelöst wurde und mir somit die Zinsen für den einbehaltenen Betrag entgehen. Sind eh nur "Pfennigbeträge", aber mir geht´s da eher ums Prinzip!
Nebenkostenabrechnungen müssen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Betriebskosten für den Zeitraum 1.1.06-31.12.06 müssen also bis spätestens 31.12.2007 abgerechnet werden. Hinsichtlich der Kautionsrückzahlung hat der Vermieter in der Regel 6 Monate Zeit.
Vorab: Ich bin ein auf das Mietrecht speziallisierter Volljurist und seit mehreren Jahren ausschließlich in der Mieterberatung tätig.
Hier sind ein paar Dinge völlig falsch dargestellt worden, deswegen mal kurz und knapp die Rechtslage zur Kautionsrückzahlung:
1) Der Mieter kann die Kaution (Barkaution) in drei Raten zahlen und muss nicht die gesamte Kaution bei Mietbeginn leisten.
2) Die Kaution muss mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz angelegt werden. Das ist zwingend. Es bleibt den Parteien unbenommen, eine höhere Verzinsung oder bessere Anlageform zu wählen. Die Zinsen erhöhen für den Vermieter die Sicherheit, sind aber mit der Kaution bei Vertragsende auszuzahlen.
3) Die Kaution dient zur Deckung SÄMTLICHER Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter kann also auch Nachforderungen aus Abrechnungen (wenn diese fällig sind) mit der Kaution verrechnen.
Etwas anderes gilt bei öffentlich geförderten Wohnungen. Hier darf die Kaution ausschließlich für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen verwendet werden (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz).
4) Die Frage, wann die Kaution zurückzuzahlen ist, wird tatsächlich von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Meinung (insb. im Gerichtsbezirk Frankfurt) muss der Vermieter spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung die Kaution abrechnen und auszahlen. Diese Frist sollte imEinzelfall auch abgewartet werden, weil Ersatzansprüche des Vermieters innerhalb von 6 Monaten verjähren.
Wichtig: Zwar können verjährte Forderungen mit der Barkaution gegebenenfalls verrechnet werden, dies gilt aber nicht für Bürgschaft oder verpfändete Sparbücher.
5) Der Kautionsückzalungsanspruch des Mieters verjährt nach der Schudrechtsmodernisierung nun in 3 Jahren (§ 195 BGB) (vormals 30 Jahre !!)und beginnt am Schluss des Jahres, wenn der Ansrüpuch entstanden ist und der Mieter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hatte. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 10 Jahre (§199 Abs. 4 BGB).
Der Vermieter darf ausnahmsweise auch einen Sicherheitseinbehalt an der Kaution vornehmen, wenn er anhand der Vorjahresabrechnungen konkret darlegen kann, dass die ausstehende Abrechnung mit einer Nachforderung enden wird. Die vollständige Kaution darf aber nicht mit einer pauschalen Begründung, es komme noch eine Abrechnung, über die 6 Monatsfrist hinaus einbehalten werden.
Selbstverständlich ist auch der einbehaltene Kautionsbetrag zu verzinsen und in diesem Fall in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.
Nachtrag: Fälligkeit der Rückzahlung
Wenn der Vermieter ausdrücklich (z.B. durch Übergabeprotokoll) bestätigt, dass die Mietsache einwandfrei übergeben wurde und auch sonst keine Ansprüche ersichtlich sind, muss der Vermieter ausnahmsweise über die Kaution sofort abrechnen.
Dann wird das scheinbar überall anders gehandhabt:
"Das Berliner Landgericht stellte sich auf einen anderen Standpunkt: Da die Kaution laut Gesetz ausdrücklich nach der Nettomiete (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) berechnet werden soll, dürfe sie auch nicht zur Sicherung eventueller Nachforderungen verwendet werden (LG Berlin, Az. 63 S 150/98)." http://www.mdr.de/hier-ab-vier/guter-rat/1326104.html
Irgendwie ist mir Berlin sympathisch, in allen kritischen Fragen stimmen sie mit meiner Meinung oder meinem Wissen überein (Radwege, Mietrecht)
Luzbert schrieb: Dann wird das scheinbar überall anders gehandhabt:
"Das Berliner Landgericht stellte sich auf einen anderen Standpunkt: Da die Kaution laut Gesetz ausdrücklich nach der Nettomiete (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) berechnet werden soll, dürfe sie auch nicht zur Sicherung eventueller Nachforderungen verwendet werden (LG Berlin, Az. 63 S 150/98)." http://www.mdr.de/hier-ab-vier/guter-rat/1326104.html
Irgendwie ist mir Berlin sympathisch, in allen kritischen Fragen stimmen sie mit meiner Meinung oder meinem Wissen überein (Radwege, Mietrecht)
Vergiss es mal lieber! Das Urteil ist aus 98 (Erkennt man am Aktenzeichen) und von einem Landgericht.
Doch viele Vermieter weigern sich, die Mietkaution so schnell aus der Hand zu geben, schließlich stehen mögliche Nachforderungen aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung im Raum. Vor diesem Hintergrund erfolgt ein Einbehalt zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung (BGH, Az.: VIII ZR 71/05) zuletzt urteilte. http://www.anwalt.tv/rechtstipps/detail.php?id=70
Da würde ich einem Urteil aus 2005 und vom Bundesgerichtshof ein wenig mehr Gewicht bemessen ,-)
Eintracht-Laie schrieb: Da würde ich einem Urteil aus 2005 und vom Bundesgerichtshof ein wenig mehr Gewicht bemessen ,-)
Schwachsinn, früher war alles besser
Das ist natürlich richtig. Früher wurde einfach der Bär in der Höhle ausgeräuchert und die Stalaktiten haben keine Kaution verlangt. (Bevor die Fragerei losgeht, das sind die Teile die von der Decke wachsen, am Boden nennt man das Stalagmit *g*)
Eintracht-Laie schrieb: (...) Stalaktiten (Bevor die Fragerei losgeht, das sind die Teile die von der Decke wachsen, am Boden nennt man das Stalagmit *g*)
War schon immer einfach zu merken, das sind die die hängen ,-)
Eintracht-Laie schrieb: (...) Stalaktiten (Bevor die Fragerei losgeht, das sind die Teile die von der Decke wachsen, am Boden nennt man das Stalagmit *g*)
War schon immer einfach zu merken, das sind die die hängen ,-)
Mensch, hier lernt man fürs Leben! So werde ich das nie mehr verwechseln
Seh ich auch so....aber wenn du als Vermieter auf die Kohle angewiesen bist und einer zahlt seine Miete ein paar Monate nicht...dann hat der Vermieter ein ganz schönes Probleme an der Backe.....
Nebenkostenabrechnungen müssen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Betriebskosten für den Zeitraum 1.1.06-31.12.06 müssen also bis spätestens 31.12.2007 abgerechnet werden. Hinsichtlich der Kautionsrückzahlung hat der Vermieter in der Regel 6 Monate Zeit.
Hier sind ein paar Dinge völlig falsch dargestellt worden, deswegen mal kurz und knapp die Rechtslage zur Kautionsrückzahlung:
1) Der Mieter kann die Kaution (Barkaution) in drei Raten zahlen und muss nicht die gesamte Kaution bei Mietbeginn leisten.
2) Die Kaution muss mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz angelegt werden. Das ist zwingend. Es bleibt den Parteien unbenommen, eine höhere Verzinsung oder bessere Anlageform zu wählen. Die Zinsen erhöhen für den Vermieter die Sicherheit, sind aber mit der Kaution bei Vertragsende auszuzahlen.
3) Die Kaution dient zur Deckung SÄMTLICHER Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter kann also auch Nachforderungen aus Abrechnungen (wenn diese fällig sind) mit der Kaution verrechnen.
Etwas anderes gilt bei öffentlich geförderten Wohnungen. Hier darf die Kaution ausschließlich für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen verwendet werden (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz).
4) Die Frage, wann die Kaution zurückzuzahlen ist, wird tatsächlich von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Meinung (insb. im Gerichtsbezirk Frankfurt) muss der Vermieter spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung die Kaution abrechnen und auszahlen. Diese Frist sollte imEinzelfall auch abgewartet werden, weil Ersatzansprüche des Vermieters innerhalb von 6 Monaten verjähren.
Wichtig: Zwar können verjährte Forderungen mit der Barkaution gegebenenfalls verrechnet werden, dies gilt aber nicht für Bürgschaft oder verpfändete Sparbücher.
5) Der Kautionsückzalungsanspruch des Mieters verjährt nach der Schudrechtsmodernisierung nun in 3 Jahren (§ 195 BGB) (vormals 30 Jahre !!)und beginnt am Schluss des Jahres, wenn der Ansrüpuch entstanden ist und der Mieter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hatte. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 10 Jahre (§199 Abs. 4 BGB).
Nossek lebt
Sehr geil...das wird propain freuen....
Der Vermieter darf ausnahmsweise auch einen Sicherheitseinbehalt an der Kaution vornehmen, wenn er anhand der Vorjahresabrechnungen konkret darlegen kann, dass die ausstehende Abrechnung mit einer Nachforderung enden wird. Die vollständige Kaution darf aber nicht mit einer pauschalen Begründung, es komme noch eine Abrechnung, über die 6 Monatsfrist hinaus einbehalten werden.
Selbstverständlich ist auch der einbehaltene Kautionsbetrag zu verzinsen und in diesem Fall in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.
Nachtrag: Fälligkeit der Rückzahlung
Wenn der Vermieter ausdrücklich (z.B. durch Übergabeprotokoll) bestätigt, dass die Mietsache einwandfrei übergeben wurde und auch sonst keine Ansprüche ersichtlich sind, muss der Vermieter ausnahmsweise über die Kaution sofort abrechnen.
Nossek lebt
Danke für die Klarstellung!
Wäre ja auch etwas komisch wenn ich die Kation nicht teilweise einbehalten dürfte, obwohl noch Sachen offenstehen.
"Das Berliner Landgericht stellte sich auf einen anderen Standpunkt: Da die Kaution laut Gesetz ausdrücklich nach der Nettomiete (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) berechnet werden soll, dürfe sie auch nicht zur Sicherung eventueller Nachforderungen verwendet werden (LG Berlin, Az. 63 S 150/98)."
http://www.mdr.de/hier-ab-vier/guter-rat/1326104.html
Irgendwie ist mir Berlin sympathisch, in allen kritischen Fragen stimmen sie mit meiner Meinung oder meinem Wissen überein (Radwege, Mietrecht)
Ich musste jetzt erstmal googlen, kennst Du die Lindenstraße eigentlich auswendig??
Vergiss es mal lieber!
Das Urteil ist aus 98 (Erkennt man am Aktenzeichen) und von einem Landgericht.
Doch viele Vermieter weigern sich, die Mietkaution so schnell aus der Hand zu geben, schließlich stehen mögliche Nachforderungen aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung im Raum. Vor diesem Hintergrund erfolgt ein Einbehalt zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung (BGH, Az.: VIII ZR 71/05) zuletzt urteilte.
http://www.anwalt.tv/rechtstipps/detail.php?id=70
Da würde ich einem Urteil aus 2005 und vom Bundesgerichtshof ein wenig mehr Gewicht bemessen ,-)
Schwachsinn, früher war alles besser
Das ist natürlich richtig.
Früher wurde einfach der Bär in der Höhle ausgeräuchert und die Stalaktiten haben keine Kaution verlangt. (Bevor die Fragerei losgeht, das sind die Teile die von der Decke wachsen, am Boden nennt man das Stalagmit *g*)
War schon immer einfach zu merken, das sind die die hängen ,-)
Mensch, hier lernt man fürs Leben!
So werde ich das nie mehr verwechseln
Nicht nur der Brady. Kann ja nicht jeder immer nur Sylvia Saint Filme gucken.
DA