ich habe eine Frage zu Berechnung meiner Mietfläche und zu dem im Mietspiegel Frankfurt dem Vermieter zustehenden Aufschlag i.H. von 0,25 €/m².
Ich wohne lt. Mietvertrag in einer 4-Zimmerwohnung. nach meiner Meinung handelt es sich nur um eine 3,5-Zimmer-Wohnung, da der eine Raum nur ca. 7m² mißt.
In Wikipedia ist die Rede davon, daß ein Raum als Zimmer bezeichnet wird, wenn der Raum mind. 10m² groß ist.
Allerdings fehlt die Rechtsdefinition, also die §§ aus einem entsprechenden Gesetz.
Gegoogelt habe ich auch schon, finde genau diese Definition aber nicht.
Falls hier ein Anwalt ist, der mir dies erläutern kann und ob ich ggf. auch Chancen habe dies beim Vermieter geltend machen zu können, dann wäre ich Euch sehr dankbar.
Womit wird der Aufschlag von 25 cent begründet? WIe heißt der? Ist es ein Unterschied ob Du ne 3,5 oder 4 Zimmer Wohnung hast? Ich hätte gedacht das die reine Wohnfläche bei der Kaltmiete zählt? Oder gibt es ab 4 Zimmern diesen Aufschlag?
Eintracht-Laie schrieb: Womit wird der Aufschlag von 25 cent begründet? WIe heißt der? Ist es ein Unterschied ob Du ne 3,5 oder 4 Zimmer Wohnung hast? Ich hätte gedacht das die reine Wohnfläche bei der Kaltmiete zählt? Oder gibt es ab 4 Zimmern diesen Aufschlag?
Bitte um etwas Klärung
Grüß Dich (Bielefeld-Mitfahrer - jetzt weißt Du, wer ich bin, gell),
AG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.2.2006 – 33 C 3722/05-76, unveröffentlicht Nicht amtlicher Leitsatz: Der im Frankfurter Mietspiegel 2004 vorgesehene Zuschlag für 4-Zimmer-Wohnungen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn zwei der vier Zimmer jeweils nur ca. 10 qm groß sind.
Wichtig: Von Bedeutung dürfte vielmehr die Frage sein, ob es sich bei diesem Raum tatsächlich um einen Wohnraum oder doch nur um eine Abstellkammer handelt.
Die Wohnflächen- und auch die II. Berechnungsverordnung könnenn nach der Rspr. des BGH auch zur Ermittlung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum herangezogen werden.
Nach § 2 Abs. 3 Nr 2 Wohnflächenverordnung, zählt die Fläche von Räumen, welche nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen, nicht zur Wohnfläche. Es erscheint sinnvoll, die hess. Bauordnung heranzuziehen. Sofern der Raum nur eine Abstellkammer, oder nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, kann die Grundfläche dieses Raumes nicht zur Wohnfläche herangezogen werden.
Allerdings sollte der Wortlaut des Mietvertrages nicht so ohne weiteres übergangen werden. Dort wurde der Vertragsgegenstand ausdrücklich als 4 Zimmer Whg. beschrieben. (Mal am Rande: ich kann mir nur schwer vorstellen, was überhaupt ein halbes Zimmer sein soll?).
Ich würde mir die Wohnung - auch wenn es nicht ganz billig ist - von einem Architekten oder einem Ingenieur auf(s)messen lassen. Flächenabweichungen sind ja auch keine Seltenheit. Und die Angabe der Fläche durch den Vermieter in einem Erhöhungsverlangen wird nach der Rechtsprechung der Angabe im Mietvertrag gleich gesetzt (!).
Falls der Zuschlag herausgenommen wird, sollte man an die Teilzustimmungserklärung denken. Könnte Kosten sparen...
ganz generell zur Fächenberechnung und den Rechtsfolgen einer eventuellen Flächenabweichung könnten die Hinweise in dieser PE vielleicht ganz hilfreich sein:
Solltest Du den Verdacht haben, Deine Miete sei überteuert (vielleicht bin ich ja irrtümlich von einer Mieterhöhung ausgegangen), ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem MSP zwar wichtig, im Ergebnis aber nur ein Kriterium. Nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftstrafgessetzt liegt eine Ordnungswidrigkeit nämlich erst dann vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% überschritten wird UND wenn der Vermieter einen Mangel an Wohnraum ausgenutzt hat und deshalb die Wohnung überteuert vermietet hat. Dies ist aber nur sehr, sehr schwierig nachzuweisen. Dann müsstst Du belegen, dass Du keine andere günstigere Wohnung im gesamten Stadtgebiet gefunden hast. Den Nachweis kann aber in der Regel der Mieter nicht führen. Deshalb gibt es seit Anfang der 90er Jahre praktisch keinen Fall einer Mietpreisüberhöhung in Frankfurt am Main, da sich - zunmindest nach Auffassung der Gericht - der Wohnungsmarkt entspannt hat.
Tip: Beim Amt für Wohnungswesen der Stadt FFM gibt es eine Abteilung Mietpreisüberhöhung. Die könnten vielleicht noch etwas herausholen und Dir auch Hinweise geben, ob der Zuschlag € 0,25 für die 4 Zimmer Whg nach MSP gerechtfertigt ist.
Amt für Wohnungswesen kann ich auch empfehlen. Zumindest vor 10 Jahren haben die uns in der WG mal gut beraten und Argumentationsmunition geliefert. Ein Versuch ist es wert.
Wir sind dort auch gerade in Beratung. Sehr nette, kompetente Mitarbeiter. Wenn man Zweifel hat bei irgendeiner Mietangelegenheit, lohnt es sich dort mal einen Termin zu vereinbaren.
ich habe eine Frage zu Berechnung meiner Mietfläche und zu dem im Mietspiegel Frankfurt dem Vermieter zustehenden Aufschlag i.H. von 0,25 €/m².
Ich wohne lt. Mietvertrag in einer 4-Zimmerwohnung. nach meiner Meinung handelt es sich nur um eine 3,5-Zimmer-Wohnung, da der eine Raum nur ca. 7m² mißt.
In Wikipedia ist die Rede davon, daß ein Raum als Zimmer bezeichnet wird, wenn der Raum mind. 10m² groß ist.
Allerdings fehlt die Rechtsdefinition, also die §§ aus einem entsprechenden Gesetz.
Gegoogelt habe ich auch schon, finde genau diese Definition aber nicht.
Falls hier ein Anwalt ist, der mir dies erläutern kann und ob ich ggf. auch Chancen habe dies beim Vermieter geltend machen zu können, dann wäre ich Euch sehr dankbar.
SGE-Wuschel
Ist es ein Unterschied ob Du ne 3,5 oder 4 Zimmer Wohnung hast?
Ich hätte gedacht das die reine Wohnfläche bei der Kaltmiete zählt?
Oder gibt es ab 4 Zimmern diesen Aufschlag?
Bitte um etwas Klärung
Grüß Dich (Bielefeld-Mitfahrer - jetzt weißt Du, wer ich bin, gell),
hier im Mietspiegel steht der begründete Aufschlag drin
http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/Mietspiegel_2006%20Auszug.pdf
Steht in der Tabelle 3
Danke für die Klarstellung, mal sehen was die Mietfüchse sagen.
das dürfte eine typische (wie immer ) Einzelfallentscheidung sein.
Die Größe eines Raumes hat allenfalls eine untergeordnete - oder gar keine - Bedeutung.
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/K040.htm
AG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.2.2006 – 33 C 3722/05-76, unveröffentlicht
Nicht amtlicher Leitsatz:
Der im Frankfurter Mietspiegel 2004 vorgesehene Zuschlag für 4-Zimmer-Wohnungen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn zwei der vier Zimmer jeweils nur ca. 10 qm groß sind.
Wichtig: Von Bedeutung dürfte vielmehr die Frage sein, ob es sich bei diesem Raum tatsächlich um einen Wohnraum oder doch nur um eine Abstellkammer handelt.
Die Wohnflächen- und auch die II. Berechnungsverordnung könnenn nach der Rspr. des BGH auch zur Ermittlung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum herangezogen werden.
Nach § 2 Abs. 3 Nr 2 Wohnflächenverordnung, zählt die Fläche von Räumen, welche nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen, nicht zur Wohnfläche. Es erscheint sinnvoll, die hess. Bauordnung heranzuziehen. Sofern der Raum nur eine Abstellkammer, oder nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, kann die Grundfläche dieses Raumes nicht zur Wohnfläche herangezogen werden.
Allerdings sollte der Wortlaut des Mietvertrages nicht so ohne weiteres übergangen werden. Dort wurde der Vertragsgegenstand ausdrücklich als 4 Zimmer Whg. beschrieben. (Mal am Rande: ich kann mir nur schwer vorstellen, was überhaupt ein halbes Zimmer sein soll?).
Ich würde mir die Wohnung - auch wenn es nicht ganz billig ist - von einem Architekten oder einem Ingenieur auf(s)messen lassen. Flächenabweichungen sind ja auch keine Seltenheit. Und die Angabe der Fläche durch den Vermieter in einem Erhöhungsverlangen wird nach der Rechtsprechung der Angabe im Mietvertrag gleich gesetzt (!).
Falls der Zuschlag herausgenommen wird, sollte man an die Teilzustimmungserklärung denken. Könnte Kosten sparen...
Viel Erfolg
Nossek lebt
Danke für die ausführliche "Aufklärung" .
Dann werde ich wohl weiter blechen.
Das Thema hat mich halt mal interessiert.
Falls weitere interessante Erkenntnisse vorliegen bitte immer hier rein damit.
SGE-Wuschel
ganz generell zur Fächenberechnung und den Rechtsfolgen einer eventuellen Flächenabweichung könnten die Hinweise in dieser PE vielleicht ganz hilfreich sein:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/pressemitteilung5_620.html
Solltest Du den Verdacht haben, Deine Miete sei überteuert (vielleicht bin ich ja irrtümlich von einer Mieterhöhung ausgegangen), ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem MSP zwar wichtig, im Ergebnis aber nur ein Kriterium. Nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftstrafgessetzt liegt eine Ordnungswidrigkeit nämlich erst dann vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% überschritten wird UND wenn der Vermieter einen Mangel an Wohnraum ausgenutzt hat und deshalb die Wohnung überteuert vermietet hat. Dies ist aber nur sehr, sehr schwierig nachzuweisen. Dann müsstst Du belegen, dass Du keine andere günstigere Wohnung im gesamten Stadtgebiet gefunden hast. Den Nachweis kann aber in der Regel der Mieter nicht führen. Deshalb gibt es seit Anfang der 90er Jahre praktisch keinen Fall einer Mietpreisüberhöhung in Frankfurt am Main, da sich - zunmindest nach Auffassung der Gericht - der Wohnungsmarkt entspannt hat.
Tip: Beim Amt für Wohnungswesen der Stadt FFM gibt es eine Abteilung Mietpreisüberhöhung. Die könnten vielleicht noch etwas herausholen und Dir auch Hinweise geben, ob der Zuschlag € 0,25 für die 4 Zimmer Whg nach MSP gerechtfertigt ist.
Nossek lebt
werd´s mal beim Amt für Wohnungswesen überprüfen lassen.
Gut´ Nacht zusammen
Zumindest vor 10 Jahren haben die uns in der WG mal gut beraten und Argumentationsmunition geliefert.
Ein Versuch ist es wert.