Mein Neffe hat aus dem Nichts eine Mietnachzahlung über 2 Monate bekommen. Nachdem er beim Verwalter des Vermieters vorstellig wurde, teilte dieser ihm lapidar mit, dass er die Kaltmiete erhöht hat und dieses auch per Schreiben mitgeteilt habe. Eine Begründung gab es hierzu nicht.
Mein Neffe hat natürlich kein solches Schreiben erhalten. Ich habe meinem Neffen darauf hin empfohlen, bei den anderen Mietparteien bezüglich einer Mieterhöhung nachzufragen. Überraschenderweise hat niemand anderes ein solches Schreiben erhalten oder muss nun höhere Miete bezahlen.
Hat jemand dafür eine Erklärung, respektive nen Tipp?
Ich würde einfach mal sagen, der will die Mieter übern Tisch ziehen. Am besten beim Mieterschutzbund nachfragen oder/und den eigenen Anwalt hinzuziehen!! Denn eine Mieterhöhung ohne vernünftige Begründung ist mE nichr rechtens.
Wenn ihm ein förmliches Mieterhöhungschreiben nicht zugegangen ist, kann die Miete nicht rechtswirksam erhöht werden. Den Zugang hat der Vermieter zu beweisen.
Der Vermieter hat das Recht, die Miete innerhalb von drei Jahre um 20 % zu erhöhen. Das muss aber dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden, da der Mieter das Recht hat, zu kündigen. Eine Einverständniserklärung des Mieters brauch der Vermieter natürlich nicht. Liegt aber die erhöhte Miete über dem Mietspiegel der Stadt, kann das als Wucher ausgelegt werden. Gibt es keinen Mietspiegel, kann man drei vergleichbare Wohnung als Vergleichsmodelle mit in Betracht ziehen.
Der Vemieter müsste erst mal nachweisen, das er die Miete vor einigen Monaten erhöht hat. Wenn dein Neffe schon 2 Monate Nachzahlung zu leisten hat, muss die Erhöhung mindestens vor 3 Monaten gewesen sein. Ohne Mitteilung an den Mieter ist die Erhöhung nicht Rechtens. Meines Wissens zu mindest. Werde mich aber gleich mal erkundigen. Sitzte nämlich an der Quelle...
Eine Mieterhöhung ist einseitige Vertragsänderung und deshalb zustimmungsbedürftig, 557 Abs. 1 BGB. Der Vermietrer muss ein Mieterhöhungsverlangen an den Mieter schicken, dieser muss zustimmen. Hierfür hat er bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit. Tut der Mieter dies nicht, kann der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist die Zustimmung des Mieters beim AG einklagen, eine Kündigung wegen fehlender Zustimmung ist ausgeschlossen.
stefank schrieb: Eine Mieterhöhung ist einseitige Vertragsänderung und deshalb zustimmungsbedürftig, 557 Abs. 1 BGB. Der Vermietrer muss ein Mieterhöhungsverlangen an den Mieter schicken, dieser muss zustimmen. Hierfür hat er bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit. Tut der Mieter dies nicht, kann der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist die Zustimmung des Mieters beim AG einklagen, eine Kündigung wegen fehlender Zustimmung ist ausgeschlossen.
stefank schrieb: Eine Mieterhöhung ist einseitige Vertragsänderung und deshalb zustimmungsbedürftig, 557 Abs. 1 BGB. Der Vermietrer muss ein Mieterhöhungsverlangen an den Mieter schicken, dieser muss zustimmen. Hierfür hat er bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit. Tut der Mieter dies nicht, kann der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist die Zustimmung des Mieters beim AG einklagen, eine Kündigung wegen fehlender Zustimmung ist ausgeschlossen.
Kleiner Nachtrag: Das Zustimmungsverlangen ist in 558b BGB geregelt, und die Klagefrist für den Vermieter beträgt drei Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist.
Also ich habe jetzt nochmal in der Vermietungsabteilung nachgefragt.
Der Vermieter muss dem Mieter ca. 2-3 Monate vor der eigentlichen Mieterhöhung ein Schreiben zukommen lassen (Einschreiben oder persönliche Übergabe). Dieses Schreiben muss der Mieter, falls einverstanden, unterschrieben zurücksenden. Erst dann wird die Mieterhöhung rechtskräftig.
Einzelne Mieterhöhungen, so wie in deinem Fall, sind generell möglich. Oft ist das nur Schikane, aber vielleicht ist die Wohnung von deinem Neffen einfach günstiger als die anderen im Haus.
Meine Kollegin hat außerdem gesagt, du sollst schriftlich gegen die Mieterhöhung Einspruch erheben und nicht zahlen. Somit hast du erstmal was schriftliches in der Hand. Bringt nicht viel, wenn man nur zum Vermieter hingeht und sagt, hey so geht das aber nicht.
Der Vermieter hat, wie schon Vorredner geschrieben, die Pflicht, nachweisen zu müssen, das er das Schreiben deinen Neffen zukommen lassen hat.
Also keine Angst vor dem Vermieter, er ist NICHT im Recht. (Außer dein Neffe hat das Schreiben wirklich bekommen und hat es nicht realisiert)
Larruso schrieb: Also ich habe jetzt nochmal in der Vermietungsabteilung nachgefragt.
Der Vermieter muss dem Mieter ca. 2-3 Monate vor der eigentlichen Mieterhöhung ein Schreiben zukommen lassen (Einschreiben oder persönliche Übergabe). Dieses Schreiben muss der Mieter, falls einverstanden, unterschrieben zurücksenden. Erst dann wird die Mieterhöhung rechtskräftig.
Einzelne Mieterhöhungen, so wie in deinem Fall, sind generell möglich. Oft ist das nur Schikane, aber vielleicht ist die Wohnung von deinem Neffen einfach günstiger als die anderen im Haus.
Meine Kollegin hat außerdem gesagt, du sollst schriftlich gegen die Mieterhöhung Einspruch erheben und nicht zahlen. Somit hast du erstmal was schriftliches in der Hand. Bringt nicht viel, wenn man nur zum Vermieter hingeht und sagt, hey so geht das aber nicht.
Der Vermieter hat, wie schon Vorredner geschrieben, die Pflicht, nachweisen zu müssen, das er das Schreiben deinen Neffen zukommen lassen hat.
Also keine Angst vor dem Vermieter, er ist NICHT im Recht. (Außer dein Neffe hat das Schreiben wirklich bekommen und hat es nicht realisiert)
Es tut mir leid, aber es stimmt mietrechtlich nicht, was du schreibst, siehe oben.
Dann schreib mir mal bitte auf, was an meinem Beitrag nicht stimmt...
Der Vermieter brauch die Unterschrift. Erst wenn der nachweisen kann, das er den Brief zugestellt hat, beginnt die Frist für den Mieter zu antworten. Lässt der Mieter die Zeit verstreichen, beginnt die Zeit der höheren Miete. Aber erst nach 2 Monaten des nicht zahlens der neuen Miete, kann der Vermieter dann überhaupt anfangen, wegen der nicht-Zahlung der kompletten Miete, zu klagen...
Danke schon mal für die rege und informative Diskussion.
Das Wort "klagen" jedoch gefällt mir nicht. ^^
Ich fasse mal den O-Ton zusammen. (Korrigiert mich, wenns falsch ist.)
Mein Neffe schreibt dem Vermieter (per Einwurf-Einschreiben) an und teilt ihm mit, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert, da diese weder vom Vermieter angekündigt wurde noch mein Neffe dieser zugestimmt hat.
Oder mag mir jemand in drei Sätzen schreiben, was mein Neffe dem Vermieter (evtl. unter Hinweis der rechtlichen Grundlage) schreiben soll?
Larruso schrieb: Dann schreib mir mal bitte auf, was an meinem Beitrag nicht stimmt...
Der Vermieter brauch die Unterschrift. Erst wenn der nachweisen kann, das er den Brief zugestellt hat, beginnt die Frist für den Mieter zu antworten. Lässt der Mieter die Zeit verstreichen, beginnt die Zeit der höheren Miete. Aber erst nach 2 Monaten des nicht zahlens der neuen Miete, kann der Vermieter dann überhaupt anfangen, wegen der nicht-Zahlung der kompletten Miete, zu klagen...
Dein Fehler liegt im Mittelteil: Wenn der Mieter nicht innerhalb der Frist (Ende des übernächstens Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens) zustimmt, kann der Vermieter klagen, aber nicht etwas auf Zahlung der höheren Miete, siondern auf Zustimmung zum Verlangen. Das läuft natürlich praktisch aufs selbe raus, ist aber rechtlich ein Unterschied. Klagt der Vermieter nämlich nicht binnen drei Monaten auf Zustimmung, so ist das Mieterhöhungsverlangen vom Tisch und der Vermieter muss von vorne beginnen.
Larruso schrieb: Dann schreib mir mal bitte auf, was an meinem Beitrag nicht stimmt...
Der Vermieter brauch die Unterschrift. Erst wenn der nachweisen kann, das er den Brief zugestellt hat, beginnt die Frist für den Mieter zu antworten. Lässt der Mieter die Zeit verstreichen, beginnt die Zeit der höheren Miete. Aber erst nach 2 Monaten des nicht zahlens der neuen Miete, kann der Vermieter dann überhaupt anfangen, wegen der nicht-Zahlung der kompletten Miete, zu klagen...
Dein Fehler liegt im Mittelteil: Wenn der Mieter nicht innerhalb der Frist (Ende des übernächstens Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens) zustimmt, kann der Vermieter klagen, aber nicht etwas auf Zahlung der höheren Miete, siondern auf Zustimmung zum Verlangen. Das läuft natürlich praktisch aufs selbe raus, ist aber rechtlich ein Unterschied. Klagt der Vermieter nämlich nicht binnen drei Monaten auf Zustimmung, so ist das Mieterhöhungsverlangen vom Tisch und der Vermieter muss von vorne beginnen.
Larruso schrieb: Dann schreib mir mal bitte auf, was an meinem Beitrag nicht stimmt...
Der Vermieter brauch die Unterschrift. Erst wenn der nachweisen kann, das er den Brief zugestellt hat, beginnt die Frist für den Mieter zu antworten. Lässt der Mieter die Zeit verstreichen, beginnt die Zeit der höheren Miete. Aber erst nach 2 Monaten des nicht zahlens der neuen Miete, kann der Vermieter dann überhaupt anfangen, wegen der nicht-Zahlung der kompletten Miete, zu klagen...
Dein Fehler liegt im Mittelteil: Wenn der Mieter nicht innerhalb der Frist (Ende des übernächstens Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens) zustimmt, kann der Vermieter klagen, aber nicht etwas auf Zahlung der höheren Miete, siondern auf Zustimmung zum Verlangen. Das läuft natürlich praktisch aufs selbe raus, ist aber rechtlich ein Unterschied. Klagt der Vermieter nämlich nicht binnen drei Monaten auf Zustimmung, so ist das Mieterhöhungsverlangen vom Tisch und der Vermieter muss von vorne beginnen.
Was ein Glück das dieser Riesenfehler noch rechtzeitig entdeckt wurde!
Was ein Glück das dieser Riesenfehler noch rechtzeitig entdeckt wurde!
Du lachst, in Vertragsangelegenheiten kommt es mehr denn je auf die korrekte Formulierung an.
Ich "streite" mich gerade zum Beispiel mit einem Gewerbemieter über die Aufzählungsart und -weise von Kosten in einer gesondert vereinbarten Klausel. Kommt davon, wenn Verträge geschlossen werden, die eben nicht eindeutig ausformuliert sind.
Larruso schrieb: Ich hoffe wir konnten dir bei deinem Problem trotzdem weiterhelfen.... Ich glaube von Mietrecht hat der Vermieter von deinem Neffen eh keine Ahnung...
Ja natürlich habt Ihr mir geholfen, besten Dank! Die Reaktion des Vermieters bleibt abzuwarten.
Mein Neffe hat aus dem Nichts eine Mietnachzahlung über 2 Monate bekommen.
Nachdem er beim Verwalter des Vermieters vorstellig wurde, teilte dieser ihm lapidar mit, dass er die Kaltmiete erhöht hat und dieses auch per Schreiben mitgeteilt habe. Eine Begründung gab es hierzu nicht.
Mein Neffe hat natürlich kein solches Schreiben erhalten.
Ich habe meinem Neffen darauf hin empfohlen, bei den anderen Mietparteien bezüglich einer Mieterhöhung nachzufragen. Überraschenderweise hat niemand anderes ein solches Schreiben erhalten oder muss nun höhere Miete bezahlen.
Hat jemand dafür eine Erklärung, respektive nen Tipp?
Danke und Gruß,
F_F
Am besten beim Mieterschutzbund nachfragen oder/und den eigenen Anwalt hinzuziehen!!
Denn eine Mieterhöhung ohne vernünftige Begründung ist mE nichr rechtens.
Den Zugang hat der Vermieter zu beweisen.
Der Vemieter müsste erst mal nachweisen, das er die Miete vor einigen Monaten erhöht hat. Wenn dein Neffe schon 2 Monate Nachzahlung zu leisten hat, muss die Erhöhung mindestens vor 3 Monaten gewesen sein. Ohne Mitteilung an den Mieter ist die Erhöhung nicht Rechtens. Meines Wissens zu mindest. Werde mich aber gleich mal erkundigen. Sitzte nämlich an der Quelle...
Melde mich gleich nochmal...
meintest wohl eine zweiseitige oder?
Exakt: einseitiges Vertragsänderungsverlangen
Der Vermieter muss dem Mieter ca. 2-3 Monate vor der eigentlichen Mieterhöhung ein Schreiben zukommen lassen (Einschreiben oder persönliche Übergabe). Dieses Schreiben muss der Mieter, falls einverstanden, unterschrieben zurücksenden. Erst dann wird die Mieterhöhung rechtskräftig.
Einzelne Mieterhöhungen, so wie in deinem Fall, sind generell möglich. Oft ist das nur Schikane, aber vielleicht ist die Wohnung von deinem Neffen einfach günstiger als die anderen im Haus.
Meine Kollegin hat außerdem gesagt, du sollst schriftlich gegen die Mieterhöhung Einspruch erheben und nicht zahlen. Somit hast du erstmal was schriftliches in der Hand. Bringt nicht viel, wenn man nur zum Vermieter hingeht und sagt, hey so geht das aber nicht.
Der Vermieter hat, wie schon Vorredner geschrieben, die Pflicht, nachweisen zu müssen, das er das Schreiben deinen Neffen zukommen lassen hat.
Also keine Angst vor dem Vermieter, er ist NICHT im Recht.
(Außer dein Neffe hat das Schreiben wirklich bekommen und hat es nicht realisiert)
Es tut mir leid, aber es stimmt mietrechtlich nicht, was du schreibst, siehe oben.
Der Vermieter brauch die Unterschrift. Erst wenn der nachweisen kann, das er den Brief zugestellt hat, beginnt die Frist für den Mieter zu antworten.
Lässt der Mieter die Zeit verstreichen, beginnt die Zeit der höheren Miete. Aber erst nach 2 Monaten des nicht zahlens der neuen Miete, kann der Vermieter dann überhaupt anfangen, wegen der nicht-Zahlung der kompletten Miete, zu klagen...
Das Wort "klagen" jedoch gefällt mir nicht. ^^
Ich fasse mal den O-Ton zusammen.
(Korrigiert mich, wenns falsch ist.)
Mein Neffe schreibt dem Vermieter (per Einwurf-Einschreiben) an und teilt ihm mit, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert, da diese weder vom Vermieter angekündigt wurde noch mein Neffe dieser zugestimmt hat.
Oder mag mir jemand in drei Sätzen schreiben, was mein Neffe dem Vermieter (evtl. unter Hinweis der rechtlichen Grundlage) schreiben soll?
Gruß
F_F
Dein Fehler liegt im Mittelteil: Wenn der Mieter nicht innerhalb der Frist (Ende des übernächstens Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens) zustimmt, kann der Vermieter klagen, aber nicht etwas auf Zahlung der höheren Miete, siondern auf Zustimmung zum Verlangen. Das läuft natürlich praktisch aufs selbe raus, ist aber rechtlich ein Unterschied. Klagt der Vermieter nämlich nicht binnen drei Monaten auf Zustimmung, so ist das Mieterhöhungsverlangen vom Tisch und der Vermieter muss von vorne beginnen.
@FF: hast PN
Danke Stefan!
Was ein Glück das dieser Riesenfehler noch rechtzeitig entdeckt wurde!
Du lachst, in Vertragsangelegenheiten kommt es mehr denn je auf die korrekte Formulierung an.
Ich "streite" mich gerade zum Beispiel mit einem Gewerbemieter über die Aufzählungsart und -weise von Kosten in einer gesondert vereinbarten Klausel.
Kommt davon, wenn Verträge geschlossen werden, die eben nicht eindeutig ausformuliert sind.
Ja natürlich habt Ihr mir geholfen, besten Dank!
Die Reaktion des Vermieters bleibt abzuwarten.
Gruß
F_F