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Anwälte unter uns ?

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Folgender Fall ( nein, ich bins nicht)

Der Sohn (16 Jahre )schließt einen Vertrag im Internet ab ( ist doch eigentlich ungültig , weil nicht volljährig ?! ) gibt allerdings falsche Daten an (Adresse, Name und Geburtstdatum gefälscht).

Im Internet hab ich Folgendes gefunden:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Aber 5 Jahre Freiheitsstrafe ?  :neutral-face
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schobbe schrieb:
Anwälte unter uns ?  


Nein, gibt's hier nicht...  

Spaß beiseite: Die Fünf Jahre sind die Höchststrafe!!
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Bigbamboo schrieb:
schobbe schrieb:
Anwälte unter uns ?  


Nein, gibt's hier nicht...  

Spaß beiseite: Die Fünf Jahre sind die Höchststrafe!!  


Kann es denn überhaupt eine Freiheitsstrafe geben ? Ich mein, kann ja nicht sein dass man "nur" wegen Fälschung ins Gefängnis muss wenn man sonst nie aufgefallen ist ?
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Das Strafmaß ist Erwachsenenrecht, für Jugendliche sind die Strafen milder, da wird es eine kleine Geldstrafe oder Arbeitsstunden geben.
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propain schrieb:
Das Strafmaß ist Erwachsenenrecht, für Jugendliche sind die Strafen milder, da wird es eine kleine Geldstrafe oder Arbeitsstunden geben.


Hast du dafür auch einen Paragraphen o.ä. ? Brauch das für die Schule..
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schobbe schrieb:
propain schrieb:
Das Strafmaß ist Erwachsenenrecht, für Jugendliche sind die Strafen milder, da wird es eine kleine Geldstrafe oder Arbeitsstunden geben.


Hast du dafür auch einen Paragraphen o.ä. ? Brauch das für die Schule..  


Wahrscheinlich kennt ein Freund von Dir einen Freund, dessen Bekannter eines Bekannten von jemandem gehört hat, der ein ähnliches Problem hat?!  

Lass Dir von Mami schonmal einen Kuchen mit Feile backen  
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schobbe schrieb:

Kann es denn überhaupt eine Freiheitsstrafe geben ? Ich mein, kann ja nicht sein dass man "nur" wegen Fälschung ins Gefängnis muss wenn man sonst nie aufgefallen ist ?  


Doch, kann sehr gut sein. Frag' mal die Vorstände von z.b. Enron oder Parmalat
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Warum sollte man was im Internet bestellen und eine falsche Adresse angeben? Und vor allem wie haben die dich denn erwischt?  
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Don.Markus schrieb:
Warum sollte man was im Internet bestellen und eine falsche Adresse angeben? Und vor allem wie haben die dich denn erwischt?    


Kannst Du alles hier nachlesen...  
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Don.Markus schrieb:
Warum sollte man was im Internet bestellen und eine falsche Adresse angeben? Und vor allem wie haben die dich denn erwischt?    


Um das jetzt mal klar zu stellen:
Das ist eine Schulaufgabe und es geht nicht um mich
Außerdem ist ja von einem Vertrag die Rede und nicht von einer Bestellung.
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Bigbamboo schrieb:
schobbe schrieb:
Anwälte unter uns ?  


Nein, gibt's hier nicht...  

Spaß beiseite: Die Fünf Jahre sind die Höchststrafe!!  


Sei froh, dass es "nur" 5 Jahre sind.
Bei einem anderen Strafmaß wäre der Fred zu.
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schobbe schrieb:
Folgender Fall ( nein, ich bins nicht)

Der Sohn (16 Jahre )schließt einen Vertrag im Internet ab ( ist doch eigentlich ungültig , weil nicht volljährig ?! ) gibt allerdings falsche Daten an (Adresse, Name und Geburtstdatum gefälscht).

Im Internet hab ich Folgendes gefunden:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Aber 5 Jahre Freiheitsstrafe ?  :neutral-face  

Meine Meinung:
Wenn die Person nicht vorbestraft ist, wirds nach § 45 JGG eingestellt, wenn nur einmal wegen was anderem "Kleinen" auch.  Evtl. sogar ohne Auflagen(wenn keine Vorstrafen) nach 45 I, wenn irgendjemandem ein tatsächlicher Schaden entstanden ist eher nach 45 II, mit ner geringen Arbeits-(Schüler) oder Geld(Azubi)auflage, also 10-15 Stunden gem.nützige Arbeit, oder 100-150€ an nen gem.nützigen Verein.
Ins Führungszeugnis kommt auch nix, nur in den verwaltungsinternen BZR, alles halb so wild.

Nur, wenn da schon bisschen/viel anderer Kram vorher war, dann wirds n (kurzer) Jugendarrest oder ne Jugendstrafe zur Bewährung.
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tutzt schrieb:
schobbe schrieb:
Folgender Fall ( nein, ich bins nicht)

Der Sohn (16 Jahre )schließt einen Vertrag im Internet ab ( ist doch eigentlich ungültig , weil nicht volljährig ?! ) gibt allerdings falsche Daten an (Adresse, Name und Geburtstdatum gefälscht).

Im Internet hab ich Folgendes gefunden:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Aber 5 Jahre Freiheitsstrafe ?  :neutral-face  

Meine Meinung:
Wenn die Person nicht vorbestraft ist, wirds nach § 45 JGG eingestellt, wenn nur einmal wegen was anderem "Kleinen" auch.  Evtl. sogar ohne Auflagen(wenn keine Vorstrafen) nach 45 I, wenn irgendjemandem ein tatsächlicher Schaden entstanden ist eher nach 45 II, mit ner geringen Arbeits-(Schüler) oder Geld(Azubi)auflage, also 10-15 Stunden gem.nützige Arbeit, oder 100-150€ an nen gem.nützigen Verein.
Ins Führungszeugnis kommt auch nix, nur in den verwaltungsinternen BZR, alles halb so wild.

Nur, wenn da schon bisschen/viel anderer Kram vorher war, dann wirds n (kurzer) Jugendarrest oder ne Jugendstrafe zur Bewährung.


Danke für die Antwort !
Also ich geh jetzt einfach mal davon aus, dass vorher noch keine Strafttaten begangen wurde, steht jedenfalls nichts in der Aufgabenstellung.
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Ist dir eigentlich schon mal aufgefallen, dass überhaupt nix in deiner Aufgabenstellung steht.
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Servus

Hätte auch einmal eine Frage an einen Anwalt. Wenn einer hier im Forum ist, bitte mal per PN melden. Danke!

--Adler--
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tutzt schrieb:
schobbe schrieb:
Folgender Fall ( nein, ich bins nicht)

Der Sohn (16 Jahre )schließt einen Vertrag im Internet ab ( ist doch eigentlich ungültig , weil nicht volljährig ?! ) gibt allerdings falsche Daten an (Adresse, Name und Geburtstdatum gefälscht).

Im Internet hab ich Folgendes gefunden:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Aber 5 Jahre Freiheitsstrafe ?  :neutral-face  

Meine Meinung:
Wenn die Person nicht vorbestraft ist, wirds nach § 45 JGG eingestellt, wenn nur einmal wegen was anderem "Kleinen" auch.  Evtl. sogar ohne Auflagen(wenn keine Vorstrafen) nach 45 I, wenn irgendjemandem ein tatsächlicher Schaden entstanden ist eher nach 45 II, mit ner geringen Arbeits-(Schüler) oder Geld(Azubi)auflage, also 10-15 Stunden gem.nützige Arbeit, oder 100-150%uFFFD an nen gem.nützigen Verein.
Ins Führungszeugnis kommt auch nix, nur in den verwaltungsinternen BZR, alles halb so wild.

Nur, wenn da schon bisschen/viel anderer Kram vorher war, dann wirds n (kurzer) Jugendarrest oder ne Jugendstrafe zur Bewährung.


Eine Straftat liegt nicht vor. Der zitierte § 269 StGB ist ebensowenig betroffen , wie ein sonstiges Urkundendelikt. Es handelt sich nämlich nicht um eine Fälschungshandlung, sondern allenfalls um falsche Angaben und damit eine Lüge. Da keine korrespondierende Vermögensverfügung/Leistung des Getäuschten vorliegt, wäre es auch abwegig, Betrugstatbestände zu prüfen.
Das Strafrecht kann also getrost beiseite bleiben.

Wir sind im Zivilrecht.
Das durch den 16-Jährigen abgeschlossene Geschäft scheitert auch nicht an den falschen Angaben, da eine Willenserklärung seinerseits abgegeben wurde,
welche, vom maßgeblichen "Empfängerhorizont" beurteilt, einen gültigen Abschluß darstellt, wäre unser Freund denn voll geschäftsfähig. Daran ändert auch die Angabe der falschen Personendaten nichts. Denn es kommt kein Geschäft "im" (falschen), sondern eines "unter" (falschem) Namen zustande, was einen Erfüllung- bzw. Schadensersatzanspruch des Erklärungsempfängers nach § 179 Abs. 1 BGB auslöst. Allerdings scheitert das ganze an der "schwebenden Unwirksamkeit", welche ein Rechtsgeschäft ereilt, wenn es von einem "beschränkt geschäftsfähigen" Jugendlichen (zwischen 7 und 18) abgeschlossen wird. Die Wirksamkeit solcher Geschäfte hängt nämlich von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab, die auch nachträglich dem Vertragsgegner erklärt werden kann. Ergebnis: Der Vertragspartner hat ohne die Genehmigung Pech.
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Pedrogranata schrieb:


Eine Straftat liegt nicht vor. Der zitierte § 269 StGB ist ebensowenig betroffen , wie ein sonstiges Urkundenfälschungsdeliktes. Es handelt sich nämlich nicht um eine Täuschungshandlungen, sondern allenfalls um falsche Angaben und damit eine Lüge. Da keine korrespondierende Vermögensverfügung/Leistung des Getäuschten vorliegt, wäre es auch abwegig, Betrugstatbestände zu prüfen.
Das Strafrecht kann also getrost beiseite bleiben.


Wenn er schon mit Strafrecht ankommt, gehe ich mal davon aus, dass sich das Ganze darauf bezieht. Sonst würde es ja wenig Sinn machen danach überhaupt zu suchen, bzw. explizit nach der Strafhöhe zu fragen.
Wie HeinzGründel schon sagte, die Angaben geben wenig her.

Weiter: Interessant, wie du aus seinen paar Angaben folgerst, das kein Vermögensschädigung vorliegt. Wenn er irgendeine Leistung in Anspruch nahm, dann schon.

Btw, wenn schon im Zivilrecht, dann wenigstens ganz:
Wenn dem "Vertragspartner" irgendein nachweisbarer Schaden entstanden ist, dann haftet der Minderjährige grundsätzlich dennoch unabhängig von einem vertraglichen Verhältnis für diesen.
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tutzt schrieb:
Wenn er schon mit Strafrecht ankommt, gehe ich mal davon aus, dass sich das Ganze darauf bezieht. Sonst würde es ja wenig Sinn machen danach überhaupt zu suchen, bzw. explizit nach der Strafhöhe zu fragen.

Ich gebe Dir mal einen guten und kostenlosen Rat für's Leben. Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten. Dein rechthaberisches und gleichzeitig von keiner Logik oder Erfahrung erhelltes Getue in juristischen Dingen ist unerträglich.

Wo im Eingangsbeitrag steht was davon, dass das Ganze strafrechtlich zu würdigen sei? Und selbst wenn, wer hat das geschrieben? Ein Kind...

DA
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Ich konkretisiere das mal:

Wir haben hier im Forum eine ganze Zahl von Anwälten. Sie alle äußern sich immer dann, wenn es nötig ist und mit der nötigen Professionalität. Keiner von ihnen würde der an sich richtigen Meinung eines Kollegen in einer Weise widersprechen, und sei es nur aus Respekt, in einer Weise wie Du es manchmal tust. Meist ist auch kein Kommentar notwendig, weil das Thema erschöpfend und eben richtig behandelt wurde. Ein jeder ist Fachmann auf seinem Gebiet, wir haben Bankrecht, Strafrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht...

Aber einer übertrifft sie alle, er ist mit allen juristischen Wassern gewaschen, weiß es immer besser, insbesondere als Pedro, und zumeist bei völliger Ignoranz der Faktenlage. Tutzt, das juristische Universalgenie.

Ein Tipp: Wenn in einer Fallstellung was nicht drinsteht, muss das nicht unbedingt ein Versehen sein. Auf keinen Fall was reininterpretieren, damit der Fall auf die Antwort passt, die man gerne geben möchte.

DA
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Ihr könnt mir ja erzählen, was ihr wollt - aber wer von Euch musste mit 16 (also 10./11. Klasse) als Schulaufgabe irgendwelche zivil- oder strafrechtlichen Sachverhalte analysieren?

Da hat eher jemand Mist gebaut und dem geht jetzt der ***** auf Grundeis  


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