... bräuchte mal Eure Hilfe. Studiere nebenberuflich Dipl. Wirtschaftsjurist und bin in den Endzügen und bereite mich gerade auf meine BankR Klausur vor und da sind 2 Fälle, wo ich mal gern Eure Meinung hören würde.
1) Wie sieht es aus wenn Finanzvermittler ala AWD, MLP etc. neue Vermittler einstellen und diesen für die erste Zeit Geld auszahlen, die dann mit den Provisionen die später erzielt werden verrechnet werden. Mein Dozent ist der Meinung, dass es sich hierbei meistens um Kreditvergabe handelt und die Gesellschaften somit eine 32er Erlaubnis bräuchten. Gab es da nichtmal ne Entscheidung, dass es sich hierbei nur um eine Auszahlungsverrechnung handelt? Habe leider keinen Zugang zu beck online mehr. Wie seht Ihr das und habt Ihr entsprechende Quellen?
2.) Bei Bausparkassen muss die BaFin ja die allgemeinen Bausparbedingungen absegen. Wie wäre es jetzt, wenn in den Bedingungen steht a) Zuteilung erst bei 80% (ohne Zinsen) b) Zuteilung nur bei entsprechender Liquidität der Bspk c) Bei Bausparern über 50 beträgt der maximale Sparbetrag 200€. Ich habe leider nichts darüber gefunden auf welcher Basis die BaFin dies beanstanden würde. Hat sie eine Ermessensentscheidung oder wie funktioniert dies? c) widerspricht m.e. gg. agg. b) würde ich sagen, dass liquidität durch §10 kwg gesichert sein muss.
1) Wie sieht es aus wenn Finanzvermittler ala AWD, MLP etc. neue Vermittler einstellen und diesen für die erste Zeit Geld auszahlen, die dann mit den Provisionen die später erzielt werden verrechnet werden. Mein Dozent ist der Meinung, dass es sich hierbei meistens um Kreditvergabe handelt und die Gesellschaften somit eine 32er Erlaubnis bräuchten. Gab es da nichtmal ne Entscheidung, dass es sich hierbei nur um eine Auszahlungsverrechnung handelt? Habe leider keinen Zugang zu beck online mehr. Wie seht Ihr das und habt Ihr entsprechende Quellen?
2.) Bei Bausparkassen muss die BaFin ja die allgemeinen Bausparbedingungen absegen. Wie wäre es jetzt, wenn in den Bedingungen steht
a) Zuteilung erst bei 80% (ohne Zinsen)
b) Zuteilung nur bei entsprechender Liquidität der Bspk
c) Bei Bausparern über 50 beträgt der maximale Sparbetrag 200€.
Ich habe leider nichts darüber gefunden auf welcher Basis die BaFin dies beanstanden würde. Hat sie eine Ermessensentscheidung oder wie funktioniert dies? c) widerspricht m.e. gg. agg. b) würde ich sagen, dass liquidität durch §10 kwg gesichert sein muss.
Vielen Dank für Eure HIlfe.
Para