Abs. 2 gibts nicht, nur Satz 2, wie man in der Rechtssprache sagt.
Gesetzestext schrieb: ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
Rest in Peace!
,-)
Nein. Erstens ist sie ja noch garnicht tot sondern zappelt noch
Außerdem fände ich das respektlos.
Sicher, dass du genau das meinst?
Abs. 2 gibts nicht, nur Satz 2, wie man in der Rechtssprache sagt.
Das hat meine Freundin in Venedig geknippst. Ratet wie sie es genannt hat!!!
marco?
Nee! "Tod in Venedig"