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Rechtliche Frage!

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Hallo Forumsgemeinde,

mein defektes Notebook (Garantiefall) ist am 27.03.08 von meinem Händler zum Hersteller zur Reparatur geschickt worden. Letzten Donnerstag (nach 6 Wochen!!) kam die Mitteilung, dass Notebook sei nicht reparabel und man würde mir ein Angebot über ein Ersatzgerät machen.
Meine Frage ist, wie lange muss ich generell auf so etwas warten (Reparatur,Ersatzgerät), bzw. gibt es einen zeitlichen Rahmen, in dem solche Sachen abgewickelt werden müssen? Habe ich anstatt auf ein Ersatzgerät Anspruch auf Gelderstattung? Wie muss so ein Ersatzgerät beschaffen sein? Technisch ähnlich, vom Anschaffungspreis her ähnlich, dem momentanen Zeitwert entsprechend?

Für eure Hilfe schon einmal ein großes Dankeschön!

Lars
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Wann hast du es denn gekauft?
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Gekauft habe ich es im Oktober 2006!
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Du kannst auf Minderung (in diesem Fall unsinnig) oder Wandelung (Kaufpreiserstattung bzw. neues Gerät) bestehen.

Du bist nicht verpflichtet, ein neues Notebook zu kaufen.
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Hm, wie schon gesagt werde ich wohl ein Ersatzgerät angeboten bekommen.
Was mich halt interessiert ist, wie lange darf sich der Hersteller mit der ganzen Abwicklung (Reparatur, Angebot für Ersatzgerät und Zusendung) Zeit lassen?
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Rheinadler schrieb:
Du kannst auf Minderung (in diesem Fall unsinnig) oder Wandelung (Kaufpreiserstattung bzw. neues Gerät) bestehen.

Sicher? Ich habe es so verstanden, das die eigentliche Gewährleistungsfrist nur ein halbes Jahr ist, danach muss der Kunde beweisen das der Schaden nicht von ihm ist um noch was zu bekommen. Nur kleinere Läden sind da kulant und machen keinen Stress wenn innerhalb der zwei Jahre was passiert, die haben die Kunden nötiger als die Verkaufsriesen.
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Die Herstellergarantie liegt bei 2 Jahren!
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Also:

Erstmal gibts nen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Letztere gilt 2 Jahre, die Beweislast ist ein anderes Thema.

Wenn du auch 2 Jahre Garantie hast, ist das sowieso egal: Du hättest dir im März direkt ein Ersatzgerät geben lassen können, also die 6 Wochen ohne hättest du dir gespart. Ersatzgerät bedeutet, dass es das gleiche Modell sein muss. Ist es, wie hier nicht reparabel und gibt es das gleichwertige Gerät nicht mehr, kannst du vom Vertrag zurücktreten. (Wandlung seit 2002 nicht mehr möglich!). Deren Angebot bzgl Ersatzgerät kannst du annehmen, musst aber nicht.
Das heißt letztendlich, du bekommt dein Geld zurück.
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Sledge_Hammer schrieb:

Das heißt letztendlich, du bekommt dein Geld zurück.


Fast. Denn die erlangten Gebrauchsvorteile muss er sich schon anrechnen lassen.
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Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe. Ich denke ich werde wohl warten müssen was mir als Ersatz angeboten wird, ich denke da kommt man besser weg als sich den Zeitwert des alten Gerätes auszahlen zu lassen.
Was mich dennoch irgendwie ärgert ist, dass man anscheinend auf Gedeih und Verderb den Herstellern ausgeliefert ist was den zeitlichen Rahmen dieser Abwicklungen betrifft.
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Sledge_Hammer schrieb:
Wandlung seit 2002 nicht mehr möglich
...
Das heißt letztendlich, du bekommt dein Geld zurück.


Wo ist der Unterschied?
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geh mal auf die seite www.frageinenanwalt.de da kannst du deine frage benatwortet bekommen
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Rheinadler schrieb:
Sledge_Hammer schrieb:
Wandlung seit 2002 nicht mehr möglich
...
Das heißt letztendlich, du bekommt dein Geld zurück.


Wo ist der Unterschied?


Sorry, hatte deine Frage erst heute gesehen. Wandlung gibt es im heutigen Kaufrecht nicht mehr, stattdessen Rücktritt. Zwischen beiden wird ein Laie kaum unterscheiden können, sind schon ziemlich ähnlich. Unterschied ist, dass die Wandlung ein Anspruch war (gibt es heute nur noch im Reisevertragsrecht), Rücktritt ist dagegen ein Gestaltungsrecht. Wenn Dir das weiterhilft, kann ich Dir näheres gern per PN erklären.

Aufgrund laiengünstiger Auslegung wird jedes Gericht bei der "Wandlung" verstehen, was gemeint ist. Wenn mans aber richtig bezeichnet, können zumindest mal keine Missverständnisse aufkommen.


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