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Steuer bei Wohnsitz im AUsland

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Hallo,

ich plane meinen Wohnsitz (aus privaten Gründen) ins Nahegelegene Ausland zu verlegen. Es sind keine Steuerlichen Gründe vorhanden, das vorneweg

Für meinen Job ist es egal, ob ich nach F, LUX, NL oder B ziehe.

Der grösste Teil meines Business (ich bin selbständig) wird jedoch in Deutschland geschehen, also meien Rechnungen gehen an eine deutsche Firma.

Blöde Frage (ehrlich gesagt habe ich keine Ahnung davon, und meinen Steuerberater erreiche ich gerade nicht), was muss ich denn wo dann versteuern ? Hätte ich Steuerlich denn in einem der Länder evt sogar noch einen Vorteil ?

ciao

c.
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Steuerpflicht
Der Umfang der Besteuerung richtet sich nach der Steuerpflicht. Ein Steuerpflichtiger kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

Beschränkte Steuerpflicht:

Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer, zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften, gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindetsen 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

Unbeschränkte Steuerpflicht:

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpficht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören zum Beispiel deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.


Anmerkung von mir: gewöhlicher Aufenthalt gilt schon sobald Du mehr als 180tage in deutschland bist... das wurde einst Boris Becker zum Verhängnis...
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Erst mal die Frage welche Art von Selbstständigkeit?

AG, GmbH, GbR, SA, oder Was ?

Normalerweise zahlst Du die Steuer für Dein Unternehmen auch in dem Land, wo das Unternehmen geführt wird.

Privat sieht die Sache Anders aus.
Da sollte man sich das Land mit der geringsten Einkommensteuer aussuchen.

Aber Achtung !!!!!

Unser Fiskus ist in solchen Dinger auf Zack.
Die lassen sich nicht so leicht an der Nase rumführen.

Voraussetzung:
Wohnsitz im Ausland.

Solltest Du 2 Wohnsitze haben mußt Du nachweisen, daß Du mindestens 185 Tage im Jahr an Deinem Auslandswohnsitz gewesen bist.

Sollten Die Dir nachweisen, daß Du mehr als 185 Tage im Jahr in Deuschland warst, dann wirst Du hier voll besteuert.

Bestes Beispiel war damals unser allseits bekanntes Bobele ( Boris Becker )

So in etwa habe ich es in Erinnerung.
Kann sich mittlerweile aber auch schon wieder geändert haben.
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danke erstmal.

also ich wäre schon oft in deutschland, aber nicht 50 % der zeit.

gewerbeform ist gewerbetreibend, also keine gmbh etc.
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edit (wenn es ginge...) ich mache sogar 100 % umsatz in "D" da ich partner in einer sozietät bin, und diese in deutschland sitzt .... die bekommen alle meine rechnungen
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gotcha24 schrieb:
Steuerpflicht
Der Umfang der Besteuerung richtet sich nach der Steuerpflicht. Ein Steuerpflichtiger kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

Beschränkte Steuerpflicht:

Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer, zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften, gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindetsen 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

Unbeschränkte Steuerpflicht:

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpficht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören zum Beispiel deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.


Anmerkung von mir: gewöhlicher Aufenthalt gilt schon sobald Du mehr als 180tage in deutschland bist... das wurde einst Boris Becker zum Verhängnis...


Das nächste Mal gibste mir vorher Bescheid.
Da brauch ich nicht so nen Unsinn zu schreiben.  
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Pfalzadler schrieb:
gotcha24 schrieb:
Steuerpflicht
Der Umfang der Besteuerung richtet sich nach der Steuerpflicht. Ein Steuerpflichtiger kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

Beschränkte Steuerpflicht:

Als beschränkt steuerpflichtig .....

Anmerkung von mir: gewöhlicher Aufenthalt gilt schon sobald Du mehr als 180tage in deutschland bist... das wurde einst Boris Becker zum Verhängnis...


Das nächste Mal gibste mir vorher Bescheid.
Da brauch ich nicht so nen Unsinn zu schreiben.    


joa sorry... hatte auch erst angefangen so ein blabla aufzuschreiben und dann fiel mir ein das ich vmtl. unter beschränkt/unbeschränkt steuerpflichtig in google was besseres finde... Aber Dein text sagt ja soweit auch alles... und immer wieder schön das einem in dem Zusammenhang der Boris einfällt *grins*


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