>

@Juristen u. Kaufleute: Garantie u. Gewährleistung bei Elektronik

#
Ich habe im Dezember 2005 einen Laptop mit 36 Monaten Gewährleistung gekauft.

Mitte 2006 und Mitte 2007 wurde jeweils das DVD-Laufwerk auf Kosten des Verkäufers getauscht.

Nachdem nun alle Symptome darauf hindeuten, dass das Laufwerk wieder defekt ist, habe ich bei dem Hersteller angerufen und den Sachverhalt geschildert.

Meine Hoffnung bzw. Erwartung ist das Recht auf eine Wandelung, was ich nach meinen Recherchen haben müsste, wenn der Lieferant offensichtlich nicht in der Lage ist, den Fehler dauerhaft zu beheben.

Die Firma hat das (natürlich) abgelehnt und mir gesagt, dass die Reparatur bzw. das Ersetzen des Laufwerks schon jetzt auf Kulanz gehen würde, da auf Ersatzteile nur 6 Monate Gewährleistung gegeben werden.

1. Frage: kann ich in diesem Falle auf Wandelung bestehen? Nach meinen Recherchen müsste es so sein, aber 100% sicher bin ich nicht.

2. Frage (nur aus Interesse): wie kann es sein, dass eine Firma innerhalb der Garantie ein Teil austauscht und auf das nur noch 6 Monate Garantie geben muss. Wenn das beispielsweise nach einem Jahr bei einer Gewährleistung von 24 Monaten erfolgt wird ein Kunde doch klar übervorteilt.

Nach meinem Wissensstand müsste die Gewährleistungsphase für das gewechselte Teil von vorne starten (mit Ausnahme von Verschleißteilen).
#
zu 1) Da Du bei einer Wandlung die Nutzung abgezogen bekommst dürftest Du bei einem 2,5 Jahre alten Notebook nicht mehr viel bekommen.

zu 2) Keine Ahnung, interessiert mich auch
#
Garnatie und Gwährleistung sind zwei paar Schuhe.

Eine Garantie im Rechtssinne liegt dann vor, wenn der Garantiegeber dem durch die Garantie Begünstigtem Ansprüche und Recht einräumt, die über seine gesetzlichen Ansprüche und Rechte hinausgehen. Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bestehen unabhängig von der Garantie fort.
Bei einer gegenüber einem Verbraucher abgegebenen Garantie muss dieser in einfacher und verständlicher Sprache über seine Ansprüche und Rechte informiert werden. Das gilt sowohl für seine Ansprüche und Rechte aus der Garantie, als auch aus Gesetz.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Ob das bei der Fall ist weiß ich nicht.

Auf jeden Fall hast du Gewähreistungsrechte wenn die Sache mangelhaft ist.


Ist die Sache mangelhaft, dann stehen dem Käufer Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verkäufer zu.

Der Käufer hat zunächst ein sogenanntes Recht auf Nacherfüllung. Er kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die nachgelieferte Sache muss nicht unbedingt neu sein. Es müsste vielmehr genügen, wenn eine gleichwertige, mangelfreie gebrauchte Sache nachgeliefert wird. Nur wenn der Aufwand für die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Verkäufer diese verweigern.
Der Verkäufer hat die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das ist auch der Fall, wenn der Käufer die Sache an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung oder den Wohnsitz gebracht hat.
Für die bisherige Nutzung der Sache muss der Käufer Wertersatz leisten. Die Berechnung ist in der Praxis oftmals schwierig.

Der Käufer hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten (dies entspricht dem bisherigen Recht auf Wandelung DA die Wandlung gibts nur in der Kirche  ,-) ) oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.

Der Käufer hat auch dann ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn
- Der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
- Der Verkäufer die Leistung an einem bestimmten Tag erbringen sollte und die Leistung auch nur an diesem Tag für den Käufer von Interesse gewesen ist
- Die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und der Verkäufer diese daher verweigert
- Die Nacherfüllung dem Verkäufer unzumutbar ist
- Die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, bei der Nachbesserung ist das der Fall, wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist
- Die Abwägung der Interessen beider Seiten einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Der Käufer muss dem Verkäufer dann keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen.

Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache sich nur noch in schlechtem Zustand befindet oder gar nicht mehr vorhanden ist. Er muss dann natürlich Wertersatz für die Sache leisten.

Die Rechte auf Nacherfüllung und auf Minderung stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Mangel unerheblich ist.


Gewährleistungsfrist ist der Zeitabschnitt, in welchem die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
- Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe der mangelhaften Sache an den Käufer. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel der Sache arglistig, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers in drei Jahren ab Kenntnis von der Person des Verkäufers und der anspruchsbegründenden Umstände. .


Achtung

Beweislast innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist wechselt nach 6 Monaten!
Streiten sich Käufer und Verkäufer über den Zeitpunkt der Entstehung eines Mangels, dann gilt folgendes: Treten innerhalb von 6 Monaten seit der Annahme der Sache durch den Käufer Mängel auf, gilt zugunsten des Käufers die (gesetzliche) Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Annahme vorhanden gewesen ist. Diese Vermutung kann der Verkäufer widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung des Verbrauchers entstanden ist. Nach Ablauf der ersten 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an ihn bestand. In den meisten Fällen dürfte das nicht mehr möglich sein.
#
HeinzGründel schrieb:
Garnatie und Gwährleistung sind zwei paar Schuhe.
Ist heute Donnerstag?
#
Das hab nur als Steilvorlage für DA eingefügt
#
Dortelweil-Adler schrieb:
zu 1) Da Du bei einer Wandlung die Nutzung abgezogen bekommst dürftest Du bei einem 2,5 Jahre alten Notebook nicht mehr viel bekommen.


Ich bin recht sicher, dass es dazu in letzter Zeit ein Gerichtsurteil gab, dass diese Nutzungsentschädigung untersagt hat.

http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Defekte-Geraete-muessen-kostenlos-umgetauscht-werden--/meldung/106631/from/rss09

Ansonsten wäre es für mich natürlich uninteressant.

@Uli:

Danke für die Ausführungen. Dem entnehme ich, dass es eher schlecht aussieht bzgl. einer Wandelung (oder wie auch immer smile:, da der Hersteller natürlich wieder das Laufwerk tauschen will.
#
HeinzGründel schrieb:


...
Die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, bei der Nachbesserung ist das der Fall, wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist
...
Der Käufer muss dem Verkäufer dann keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen.

Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache sich nur noch in schlechtem Zustand befindet oder gar nicht mehr vorhanden ist. Er muss dann natürlich Wertersatz für die Sache leisten.

Die Rechte auf Nacherfüllung und auf Minderung stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Mangel unerheblich ist.



Nicht richtig gelesen, Käufer und Verkäufer verwechselt.

Das in Verbindung mit dem oben erwähnten Gerichtsurteil stimmt mich doch ganz zuversichtlich.

Jetzt ist nur das Problem, wie kriege ich den Typ vom Hersteller dazu, dass auch so zu sehen.

Danke Euch.
#
Rheinadler schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:
zu 1) Da Du bei einer Wandlung die Nutzung abgezogen bekommst dürftest Du bei einem 2,5 Jahre alten Notebook nicht mehr viel bekommen.


Ich bin recht sicher, dass es dazu in letzter Zeit ein Gerichtsurteil gab, dass diese Nutzungsentschädigung untersagt hat.

http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Defekte-Geraete-muessen-kostenlos-umgetauscht-werden--/meldung/106631/from/rss09

Ansonsten wäre es für mich natürlich uninteressant.

@Uli:

Danke für die Ausführungen. Dem entnehme ich, dass es eher schlecht aussieht bzgl. einer Wandelung (oder wie auch immer smile:, da der Hersteller natürlich wieder das Laufwerk tauschen will.


Jetzt verwechselst Du aber Wandelung und Umtausch, Schnucki.
Wandelung ist wenn Du das Gerät zurück gibst und Geld zurück bekommst. Da gibt es eine Nutzungsentschädigung.

Von Umtausch war bislang nicht die Rede.
#
Rheinadler schrieb:
Ich habe im Dezember 2005 einen Laptop mit 36 Monaten Gewährleistung gekauft.

Du verwechselt Gewährleistung mit Garantie.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und wird dir vom Verkäufer bei Neuteilen 24 Monate (mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten) gegeben.

Du hast also wohl ein Teil mit 36 Monaten Garantie gekauft.
In der Regel gibt der Hersteller eine Garantie.

Das wäre schon mal gut zu wissen, ob du einen Garantieanspruch gegen den Hersteller oder gegen den Verkäufer hast, z.B. aus einer "Zusatz-Garantie-Versicherung" die du beim Kauf zusätzlich gekauft hast. Bieten ja einige Elektronik-Händler an.

Rheinadler schrieb:
Mitte 2006 und Mitte 2007 wurde jeweils das DVD-Laufwerk auf Kosten des Verkäufers getauscht.

Also auf Gewährleistung.
Das war in der Tat eine Kulanz des Verkäufers, denn nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf hätte er darauf bestehen können, dass du nachweisen musst, dass der Schaden bereits beim Übergang der Sache auf dich vorlag (Beweislastumkehr).

Rheinadler schrieb:
Nachdem nun alle Symptome darauf hindeuten, dass das Laufwerk wieder defekt ist, habe ich bei dem Hersteller angerufen und den Sachverhalt geschildert.

Meine Hoffnung bzw. Erwartung ist das Recht auf eine Wandelung, was ich nach meinen Recherchen haben müsste, wenn der Lieferant offensichtlich nicht in der Lage ist, den Fehler dauerhaft zu beheben.

Die Firma hat das (natürlich) abgelehnt und mir gesagt, dass die Reparatur bzw. das Ersetzen des Laufwerks schon jetzt auf Kulanz gehen würde, da auf Ersatzteile nur 6 Monate Gewährleistung gegeben werden.

1. Frage: kann ich in diesem Falle auf Wandelung bestehen? Nach meinen Recherchen müsste es so sein, aber 100% sicher bin ich nicht.

Deine Ansprüche gegenüber der Herstellerfirma bestehen ja nicht aus Gesetz (wie bei der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer) sondern aus Vertrag. Das heißt welche Rechte du gegenüber dem Hersteller hast stehen im Garantievertrag (Urkunde). Da solltest du mal nachlesen.

Rheinadler schrieb:
2. Frage (nur aus Interesse): wie kann es sein, dass eine Firma innerhalb der Garantie ein Teil austauscht und auf das nur noch 6 Monate Garantie geben muss. Wenn das beispielsweise nach einem Jahr bei einer Gewährleistung von 24 Monaten erfolgt wird ein Kunde doch klar übervorteilt.

Nach meinem Wissensstand müsste die Gewährleistungsphase für das gewechselte Teil von vorne starten (mit Ausnahme von Verschleißteilen).

Bei deinem Fall geht es mittlerweile wohl ausschließlich um Garantie.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und was davon umfasst wird (z.B. Ersatzteile), welche Laufzeit sie hat oder welche Leistungen angeboten werden (Reperaturen, Austausch, Ersatzteil) relativ frei und deshalb individuell von den Herstellern zu regeln.
In der Garantieurkunde stehen deine Rechte...
#
Dortelweil-Adler schrieb:
Rheinadler schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:
zu 1) Da Du bei einer Wandlung die Nutzung abgezogen bekommst dürftest Du bei einem 2,5 Jahre alten Notebook nicht mehr viel bekommen.


Ich bin recht sicher, dass es dazu in letzter Zeit ein Gerichtsurteil gab, dass diese Nutzungsentschädigung untersagt hat.

http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Defekte-Geraete-muessen-kostenlos-umgetauscht-werden--/meldung/106631/from/rss09

Ansonsten wäre es für mich natürlich uninteressant.

@Uli:

Danke für die Ausführungen. Dem entnehme ich, dass es eher schlecht aussieht bzgl. einer Wandelung (oder wie auch immer smile:, da der Hersteller natürlich wieder das Laufwerk tauschen will.


Jetzt verwechselst Du aber Wandelung und Umtausch, Schnucki.
Wandelung ist wenn Du das Gerät zurück gibst und Geld zurück bekommst. Da gibt es eine Nutzungsentschädigung.

Von Umtausch war bislang nicht die Rede.


Ein Umtausch kann doch die Folge einer Wandelung sein?

Jetzt haste mich komplett verwirrt.
#
Rheinadler schrieb:
Ein Umtausch kann doch die Folge einer Wandelung sein?

Jetzt haste mich komplett verwirrt.

Mal ein paar Definitionen:

Umtausch: http://de.wikipedia.org/wiki/Umtausch

Wandelung: http://de.wikipedia.org/wiki/Wandelung

Rücktritt: http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcktritt_%28Zivilrecht%29
#
andihembes schrieb:
Rheinadler schrieb:
Ich habe im Dezember 2005 einen Laptop mit 36 Monaten Gewährleistung gekauft.

Du verwechselt Gewährleistung mit Garantie.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und wird dir vom Verkäufer bei Neuteilen 24 Monate (mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten) gegeben.

Du hast also wohl ein Teil mit 36 Monaten Garantie gekauft.
In der Regel gibt der Hersteller eine Garantie.

Das wäre schon mal gut zu wissen, ob du einen Garantieanspruch gegen den Hersteller oder gegen den Verkäufer hast, z.B. aus einer "Zusatz-Garantie-Versicherung" die du beim Kauf zusätzlich gekauft hast. Bieten ja einige Elektronik-Händler an.

Rheinadler schrieb:
Mitte 2006 und Mitte 2007 wurde jeweils das DVD-Laufwerk auf Kosten des Verkäufers getauscht.

Also auf Gewährleistung.
Das war in der Tat eine Kulanz des Verkäufers, denn nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf hätte er darauf bestehen können, dass du nachweisen musst, dass der Schaden bereits beim Übergang der Sache auf dich vorlag (Beweislastumkehr).

Rheinadler schrieb:
Nachdem nun alle Symptome darauf hindeuten, dass das Laufwerk wieder defekt ist, habe ich bei dem Hersteller angerufen und den Sachverhalt geschildert.

Meine Hoffnung bzw. Erwartung ist das Recht auf eine Wandelung, was ich nach meinen Recherchen haben müsste, wenn der Lieferant offensichtlich nicht in der Lage ist, den Fehler dauerhaft zu beheben.

Die Firma hat das (natürlich) abgelehnt und mir gesagt, dass die Reparatur bzw. das Ersetzen des Laufwerks schon jetzt auf Kulanz gehen würde, da auf Ersatzteile nur 6 Monate Gewährleistung gegeben werden.

1. Frage: kann ich in diesem Falle auf Wandelung bestehen? Nach meinen Recherchen müsste es so sein, aber 100% sicher bin ich nicht.

Deine Ansprüche gegenüber der Herstellerfirma bestehen ja nicht aus Gesetz (wie bei der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer) sondern aus Vertrag. Das heißt welche Rechte du gegenüber dem Hersteller hast stehen im Garantievertrag (Urkunde). Da solltest du mal nachlesen.

Rheinadler schrieb:
2. Frage (nur aus Interesse): wie kann es sein, dass eine Firma innerhalb der Garantie ein Teil austauscht und auf das nur noch 6 Monate Garantie geben muss. Wenn das beispielsweise nach einem Jahr bei einer Gewährleistung von 24 Monaten erfolgt wird ein Kunde doch klar übervorteilt.

Nach meinem Wissensstand müsste die Gewährleistungsphase für das gewechselte Teil von vorne starten (mit Ausnahme von Verschleißteilen).

Bei deinem Fall geht es mittlerweile wohl ausschließlich um Garantie.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und was davon umfasst wird (z.B. Ersatzteile), welche Laufzeit sie hat oder welche Leistungen angeboten werden (Reperaturen, Austausch, Ersatzteil) relativ frei und deshalb individuell von den Herstellern zu regeln.
In der Garantieurkunde stehen deine Rechte...



Ja, habe natürlich 24 Monate Gewährleistung aber 36 Monate Garantie. Das DVD-Laufwerk wurde das erste Mal nach etwa einem halben Jahr getauscht, dann wieder nach eineinhalb Jahren (jeweils ab Kaufdatum). Das muss doch in der Gewährleistung abgedeckt werden.

Es klingt für mich unlogisch, dass ich auf einen Artikel als solches 24 Monate Gewährleistung habe, aber wenn ein Defekt auftritt, der den Hersteller zu einem Bauteilwechsel zwingt nur noch 6 Monate auf dieses Bauteil ab der Widerinstandsetzung des Gerätes. Dann käme ich in diesem Fall mal schlanke zwölf Monate zu kurz mit meinen Gewährleistungsansprüchen, bezogen auf das Laufwerk.

Oder bin ich zu blöd?
#
Ei Kinnersd, lest doch mal, was Heinz geschrieben hat, da steht doch alles drin. @Rheinadler, Deine letzte Darstellung, Du hättest Garantie für 36 Monate ist neu, eingangs sprachst Du von Gewährleistung.

In jedem Fall kannst Du Dein Gerät dem Verkäufer zurückgeben oder Dir ein neues Laufwerk schicken lasen. Die Beweislastumkehr gilt nicht für das "kaputtgehen", sondern nur, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.

Vorsicht im Hinblick auf das Urteil des EuGH, geltendes Gesetz war zunächst mal die hiesige Regelung des Nutzungsersatzes. Ich würde mich nicht zwingend darauf verlassen, dass deutsche Gerichte sich nach dem EuGH Urteil richten.

Und DA und andihembes, auch da hatte Heinz recht: es gibt keine Wandelung mehr (seit der Schuldrechtsreform), das heißt jetzt Rückabwicklung und das haben die nur gemacht, um so alte Säcke wie den Heinz und mich zu ärgern

Gruß
concordia-eagle

P.S. @Rheinadler, wenn der Verkäufer zickt, dann wende Dich vertrauensvoll an den GründelHeinz, der macht das schon  
#
Rheinadler schrieb:
Ja, habe natürlich 24 Monate Gewährleistung aber 36 Monate Garantie. Das DVD-Laufwerk wurde das erste Mal nach etwa einem halben Jahr getauscht, dann wieder nach eineinhalb Jahren (jeweils ab Kaufdatum). Das muss doch in der Gewährleistung abgedeckt werden.

Ja, Mängel innerhalb von 24 Monaten nach dem Übergang der Sache werden von der Gewährleistung des Verkäufers abgedeckt, wenn diese bereits beim Kauf bestanden bzw. der Fehler z.B. bauartbedingt ist, so dass der Mangel schon ab dem Kauf vorgelegen hat.
Allerdings gilt nach 6 Monaten Beweislastumkehr, das heißt, dass während der ersten 6 Monate zum Vorteil des Kunden davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat, nach mehr als 6 Monaten muss der Kunde dies jedoch nachweisen.

Rheinadler schrieb:
Es klingt für mich unlogisch, dass ich auf einen Artikel als solches 24 Monate Gewährleistung habe, aber wenn ein Defekt auftritt, der den Hersteller zu einem Bauteilwechsel zwingt nur noch 6 Monate auf dieses Bauteil ab der Widerinstandsetzung des Gerätes. Dann käme ich in diesem Fall mal schlanke zwölf Monate zu kurz mit meinen Gewährleistungsansprüchen, bezogen auf das Laufwerk.

Oder bin ich zu blöd?

Verkäufer = Gewährleistungsansprüche (24 Monate, aus Gesetz)
Hersteller = Garantieansprüche (x Monate, freiwillig, aus Vertrag)

Die "6 Monate ab Wiederinstandsetzung des Gerätes" hast du doch vom Hersteller, oder?

Der Hersteller hat gegenüber dir keinerlei Pflichten aus der Gewährleistung, diese hat der Verkäufer.
Mit dem Hersteller hast du also wegen der Garantieansprüche geredet. Wie diese bei diesem Hersteller aussehen sagt dir deine Garantieurkunde, da sind die Hersteller relativ frei, so lange sie nicht die andere Vertragspartei einseitig unangemessen benachteiligen oder überraschende Klauseln einbauen.

Da deine 36 Monats-Garantie aber noch gilt, solltest du beim Hersteller darauf drängen dass er das Notebook gemäß der Garantie repariert. Dafür sollte auch unerheblich sein, wie oft ein wesentliches Teil (hier: Laufwerk) bereits ausgetauscht werden musste.
#
concordia-eagle schrieb:
Ei Kinnersd, lest doch mal, was Heinz geschrieben hat, da steht doch alles drin. @Rheinadler, Deine letzte Darstellung, Du hättest Garantie für 36 Monate ist neu, eingangs sprachst Du von Gewährleistung.

In jedem Fall kannst Du Dein Gerät dem Verkäufer zurückgeben oder Dir ein neues Laufwerk schicken lasen. Die Beweislastumkehr gilt nicht für das "kaputtgehen", sondern nur, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.

Wie kommst du darauf?
Schließlich sind seit dem Kauf schon über 24 Monate vergangen.
Hat er denn da überhaupt noch Gewährleistungsansprüche?

Ich dachte der Käufer müsste nachweisen, dass der Mangel bereits beim Übergang der Sache vorgelegen hat?
#
Ich denke mal, dass es hier um 36 Monate Garantie geht und nicht um Gewährleistung. Hierzu hat Uli alles geschrieben, was es dazu zu sagen gibt.
Wenn ein Fall der Haltbarkeitsgarantie vorliegt, muss der Verkäufer instandsetzen (nicht unbedingt komplett austauschen!) auch wenn ein bereits verbautes Ersatzteil erneut defekt wird, weil ja die ganze Sache (Notebook) hierdurch wieder Schaden genommen hat. Es hat eben nicht "gehalten".
Allerdings kann der Verkäufer eine Garantie (nicht die gesetzliche Gewährleistung) durchaus beschränken was oft genug vorkommt. So sind häufig Festplatten und auch sonstige Laufwerke gerade nicht von der Garantie erfasst. Das muss mal in den Garantiebedingungen eruiert werden. Hier geht es schon vom Zeitablauf her nicht mehr um Gewährleistungsrechte, so dass ich dazu nichts mehr schreiben muss.

@Uli: In meinem vorrangig betriebenen Rechtsgebiet gibt es durchaus noch die Wandlung. Sie heißt nur anders:


Scheidung


   
#
IQ20 schrieb:
Ich denke mal, dass es hier um 36 Monate Garantie geht und nicht um Gewährleistung. Hierzu hat Uli alles geschrieben, was es dazu zu sagen gibt.
Wenn ein Fall der Haltbarkeitsgarantie vorliegt, muss der Verkäufer instandsetzen (nicht unbedingt komplett austauschen!) auch wenn ein bereits verbautes Ersatzteil erneut defekt wird, weil ja die ganze Sache (Notebook) hierdurch wieder Schaden genommen hat. Es hat eben nicht "gehalten".
Allerdings kann der Verkäufer eine Garantie (nicht die gesetzliche Gewährleistung) durchaus beschränken was oft genug vorkommt. So sind häufig Festplatten und auch sonstige Laufwerke gerade nicht von der Garantie erfasst. Das muss mal in den Garantiebedingungen eruiert werden. Hier geht es schon vom Zeitablauf her nicht mehr um Gewährleistungsrechte, so dass ich dazu nichts mehr schreiben muss.

@Uli: In meinem vorrangig betriebenen Rechtsgebiet gibt es durchaus noch die Wandlung. Sie heißt nur anders:


Scheidung


     


 
#
HeinzGründel schrieb:
IQ20 schrieb:
Ich denke mal, dass es hier um 36 Monate Garantie geht und nicht um Gewährleistung. Hierzu hat Uli alles geschrieben, was es dazu zu sagen gibt.
Wenn ein Fall der Haltbarkeitsgarantie vorliegt, muss der Verkäufer instandsetzen (nicht unbedingt komplett austauschen!) auch wenn ein bereits verbautes Ersatzteil erneut defekt wird, weil ja die ganze Sache (Notebook) hierdurch wieder Schaden genommen hat. Es hat eben nicht "gehalten".
Allerdings kann der Verkäufer eine Garantie (nicht die gesetzliche Gewährleistung) durchaus beschränken was oft genug vorkommt. So sind häufig Festplatten und auch sonstige Laufwerke gerade nicht von der Garantie erfasst. Das muss mal in den Garantiebedingungen eruiert werden. Hier geht es schon vom Zeitablauf her nicht mehr um Gewährleistungsrechte, so dass ich dazu nichts mehr schreiben muss.

@Uli: In meinem vorrangig betriebenen Rechtsgebiet gibt es durchaus noch die Wandlung. Sie heißt nur anders:


Scheidung


     


   
Warum heiraten? Leasen ist so günstig....
#
andihembes schrieb:

Wie kommst du darauf?
Schließlich sind seit dem Kauf schon über 24 Monate vergangen.
Hat er denn da überhaupt noch Gewährleistungsansprüche?

Ich dachte der Käufer müsste nachweisen, dass der Mangel bereits beim Übergang der Sache vorgelegen hat?


1. Er hat doch geschrieben, er habe 36 Monate Garantie.

2. Nö, das Ding muss während der gesamten Garantie laufen § 443 II BGB

"Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender sachmangel die rechte aus der Garantie begründet."

Zur Gewährleistung wiederum hat Heinz schon alles gesagt.
#
IQ20 schrieb:
Ich denke mal, dass es hier um 36 Monate Garantie geht und nicht um Gewährleistung. Hierzu hat Uli alles geschrieben, was es dazu zu sagen gibt.
Wenn ein Fall der Haltbarkeitsgarantie vorliegt, muss der Verkäufer instandsetzen (nicht unbedingt komplett austauschen!) auch wenn ein bereits verbautes Ersatzteil erneut defekt wird, weil ja die ganze Sache (Notebook) hierdurch wieder Schaden genommen hat. Es hat eben nicht "gehalten".
Allerdings kann der Verkäufer eine Garantie (nicht die gesetzliche Gewährleistung) durchaus beschränken was oft genug vorkommt.

In den meisten Fällen gibt aber doch nicht der Verkäufer die Garantie, sondern der Hersteller.

In diesem Fall muss der Verkäufer nichts zurücknehmen und auch nichts instandsetzen, sondern wird den Käufer an den Garantiegeber, den Hersteller verweisen.


Teilen