ElStefano schrieb: Ich würde es nicht über den E-Forum klären lassen wollen...es gibt doch diverse "Scheidungsforen" im Netz...einfach mal yahoot oder so...
Ich erinner dich demnächst mal wieder daran.....wenn du mal wieder ne Frage hast, wie du deinen Nachbarn denunzieren kannst...gibt ja genug Denunzianten Foren im Netz....
Back to topic: Ich glaube dir wird per PN schon von einem unsere Juristen hier geholfen....verlass dich drauf...
ElStefano schrieb: Ich würde es nicht über den E-Forum klären lassen wollen...es gibt doch diverse "Scheidungsforen" im Netz...einfach mal yahoot oder so...
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Sag mal wie ..... bist du eigentlich ...und was heisst hier denunzieren...lese bitte richtig und antworte erst dann...es ist sehr schade das solch ...... Leuten wie du hier eine Plattform für ihren ..... gegeben wird
Erbschaften werden wie Anfangsvermögen vor der Ehe behandelt, d.h. kein Zugewinnausgleich.
die Seite könnte für dich interessant sein :
"Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen. Unter anderem endet der Güterstand mit der Scheidung der Ehe. Für jeden Ehepartner getrennt wird dann der Zugewinn ermittelt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Erschließung Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft bzw. vorweggenommene Erbschaft, dann wird das dem Anfangsvermögen zugeschlagen. An diesem Vermögenszuwachs kann also der Ehegatte nicht teilhaben."
Nemo schrieb: kann mir jemand sagen wie sich folgender Sachverhalt auswikren kann?
Wenn ich das Haus meine Opas erbe, aber noch verheiratet (jedoch getrennt) bin, welche ansprüche hat meine noch Frau dann auf das haus?
Ich meine mich daran zu erinnern, dass es bei Erbschaften um persönliche Ansprüche geht, die nicht in die Masse des Zugewinns fallen.
Richtig. Erbschaften bleiben beim Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung außen vor. Auf das Haus hat deine Frau keine Ansprüche. Erst recht nicht während des Getrenntlebens. Auch wenn es sich um ein Mietshaus handelt, bzw. du Miete nach der Erbschaft kassierst, wird dies wohl auch bei der Berechnung eventueller Unterhaltsansprüche keine Rolle spielen, da die Mieteinnahmen nicht das eheliche Zusammenleben geprägt haben.
Im Grunde wurde das Wesentliche schon gesagt. Du sprichst die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Falle der Scheidung (Zugewinnausgleich) an, soweit diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne "Ehevertrag"). Der Zugewinn ist die Vermögensdifferenz eines jeden Ehegatten zu zwei Stichtagen, nämlich dem für das Endvermögen (nach dem Gesetz der Tag, an welchem dem "anderen" Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird; kann auch anders gewählt werden bei Anschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung) und dem für das Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung). Es werden jeweils Aktiva ermittelt und hiervon etwaige Passiva abgezogen. Dabei wird wegen der Geldentwertung das Anfangsvermögen hochindexiert auf den Stichtag für das Endvermögen, man will ja keine Äpfel und Birnen vergleichen! Dann wird die Differenz gebildet; ist bereits das Endvermögen (wegen überschießender Verbindlichkeiten) negativ (wird dzt. noch als "Null" gewertet) oder ist die Differenz negativ, besteht kein Zugewinn. Dieser ist nach dem Gesetz dann "Null" (nicht negativ!) Letztlich muss der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an den anderen auskehren.
Zur konkreten Frage: Zuwendungen aufgrund einer Erbschaft sind privilegiert; der andere Ehegatte soll an solchen höchstpersönlichen Zuwendungen nicht teilhaben. Geregelt ist das in § 1374 Abs. 2 BGB. Das Gesetz hilft sich damit, dass solche Zuwendungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, also wie originäres Anfangsvermögen den Zugewinn, wenn es überhaupt einen gibt, verringern. Indexiert wird allerdings ab dem Tag der Zuwendung (idR Eigentumserlangung durch Grundbucheintrag bei Grundstücken, sonst Tag der Übergabe). Nur dann, dieses privilegierte Vermögen einen Wertzuwachs erfährt, nimmt der andere Ehegatte - wohlgemerkt - an dem Wertzuwachs teil. Beispiel: Es wird vor Erreichen des Stichtags des Endvermögens ein Anbau an das geerbte Haus gesetzt. Selbstverständlich muss in diesem Fall das Grundstück aber auch beim Endvermögen in die Vermögensbilanz eingestellt werden, es ist ja nunmal da! Letztlich wird das in derartigen zeitnahen Fällen jedoch als wertgleich im Anfangs- und Endvermögen und damit neutral zu behandeln sein.
Wenn ich das Haus meine Opas erbe, aber noch verheiratet (jedoch getrennt) bin, welche ansprüche hat meine noch Frau dann auf das haus?
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Ich meine mich daran zu erinnern, dass es bei Erbschaften um persönliche Ansprüche geht, die nicht in die Masse des Zugewinns fallen.
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"Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen. Unter anderem endet der Güterstand mit der Scheidung der Ehe. Für jeden Ehepartner getrennt wird dann der Zugewinn ermittelt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Erschließung Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft bzw. vorweggenommene Erbschaft, dann wird das dem Anfangsvermögen zugeschlagen. An diesem Vermögenszuwachs kann also der Ehegatte nicht teilhaben."
http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/zugewinngemeinschaft.php
Richtig. Erbschaften bleiben beim Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung außen vor. Auf das Haus hat deine Frau keine Ansprüche. Erst recht nicht während des Getrenntlebens.
Auch wenn es sich um ein Mietshaus handelt, bzw. du Miete nach der Erbschaft kassierst, wird dies wohl auch bei der Berechnung eventueller Unterhaltsansprüche keine Rolle spielen, da die Mieteinnahmen nicht das eheliche Zusammenleben geprägt haben.
Danke. Du kannst dich bei mir als Praktikant bewerben.
Du sprichst die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Falle der Scheidung (Zugewinnausgleich) an, soweit diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne "Ehevertrag"). Der Zugewinn ist die Vermögensdifferenz eines jeden Ehegatten zu zwei Stichtagen, nämlich dem für das Endvermögen (nach dem Gesetz der Tag, an welchem dem "anderen" Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird; kann auch anders gewählt werden bei Anschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung) und dem für das Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung). Es werden jeweils Aktiva ermittelt und hiervon etwaige Passiva abgezogen. Dabei wird wegen der Geldentwertung das Anfangsvermögen hochindexiert auf den Stichtag für das Endvermögen, man will ja keine Äpfel und Birnen vergleichen! Dann wird die Differenz gebildet; ist bereits das Endvermögen (wegen überschießender Verbindlichkeiten) negativ (wird dzt. noch als "Null" gewertet) oder ist die Differenz negativ, besteht kein Zugewinn. Dieser ist nach dem Gesetz dann "Null" (nicht negativ!)
Letztlich muss der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an den anderen auskehren.
Zur konkreten Frage: Zuwendungen aufgrund einer Erbschaft sind privilegiert; der andere Ehegatte soll an solchen höchstpersönlichen Zuwendungen nicht teilhaben. Geregelt ist das in § 1374 Abs. 2 BGB. Das Gesetz hilft sich damit, dass solche Zuwendungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, also wie originäres Anfangsvermögen den Zugewinn, wenn es überhaupt einen gibt, verringern. Indexiert wird allerdings ab dem Tag der Zuwendung (idR Eigentumserlangung durch Grundbucheintrag bei Grundstücken, sonst Tag der Übergabe).
Nur dann, dieses privilegierte Vermögen einen Wertzuwachs erfährt, nimmt der andere Ehegatte - wohlgemerkt - an dem Wertzuwachs teil. Beispiel: Es wird vor Erreichen des Stichtags des Endvermögens ein Anbau an das geerbte Haus gesetzt.
Selbstverständlich muss in diesem Fall das Grundstück aber auch beim Endvermögen in die Vermögensbilanz eingestellt werden, es ist ja nunmal da! Letztlich wird das in derartigen zeitnahen Fällen jedoch als wertgleich im Anfangs- und Endvermögen und damit neutral zu behandeln sein.