meine mutter hat sich nie um mich gekümmert (bin bei meinen großeltern aufgewachsen).....jetzt hat sie kein Geld merh (mal grob gesagt), inwiefern kann man mich da mit heranziehen?
Nemo schrieb: meine mutter hat sich nie um mich gekümmert (bin bei meinen großeltern aufgewachsen).....jetzt hat sie kein Geld merh (mal grob gesagt), inwiefern kann man mich da mit heranziehen?
Kinder stehen laut Gesetz in der Pflicht soweit ich weiss, da wirste kaum drumrum kommen. Aber frag mal hier die Forenjuristen. Wer war denn Erziehungsberechtigt?
Na ja... Da gibt es schon Mittel und Möglichkeiten, wobei idR die meisten Leute zur Entrichtung von "Elternunterhalt" gar nicht leistungsfähig sind. Aber der Reihe nach:
Der Anspruch leitet sich ab aus § 1601 BGB; danach sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. Man schaut erstmal nach, welcher Bedarf auf seiten des Elternteils besteht. Es würde mangels Kenntnis der Einzelheiten zu weit führen, das hier im Einzelnen auszuführen. Untergrenze des Bedarfs ist jedenfalls die Sicherstellung des Existenzminimums. Dann schaut man, inwieweit der Elternteil bedürftig ist, also inwieweit er seinen Bedarf selbst decken kann (durch Einkommen, Rente usw.). Soweit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, besteht möglicherweise ein Unterhaltsanspruch auch gegen den oder die Abkömmlinge.
An der Stelle wäre es systematisch richtig zu prüfen, ob nach § 1611 BGB die Unterhaltsverpflichtung bereits dem Grunde nach zu beschränken ist oder gar in Wegfall gerät. U.a. - und darauf wird vom Threaderöffner ja angesprochen - kann der Unterhaltsbetrag der Höhe nach auf "Billigkeit" beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte (hier: Mutter) seine/ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten (hier: Threaderöffner) gröblich vernachlässigt hat. Das muss mit Leben erfüllt werden, dazu kann ich natürlich nichts sagen. Wäre die Inanspruchnahme auf Unterhalt grob unbillig, entfällt der Anspruch sogar ganz.
Etwas systemfremd von der Prüfungsreihenfolge her, kann es aber sein, dass es auf § 1611 BGB gar nicht ankommt, nämlich dann, wenn bereits keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten besteht. Dabei sind zunächst alle weiteren Unterhaltsverpflichtungen, beispielsweise ggü. - auch dem getrenntlebendem oder geschiedenen - Ehegatten, gegenüber Kindern, erst recht Minderjährigen zu ermitteln. Das ist anwaltliche Aufgabe.
Steht fest, dass der Pflichtige mit seinem Einkommen unter Wahrung des ihm zu verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche befriedigen kann, muss man einen Blick in die Rangordnung werfen. Nach § 1609 BGB kommen die Ansprüche der Eltern ziemlich weit hinten; sämtliche Ansprüche von Kindern, die des - sogar geschiedenen - Ehegatten, ja sogar diejenigen etwaiger Enkelkinder sind vorrangig und müssen vorab bedient werden. Danach muss dem Verpflichteten nach Ziff. 21.3.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt noch ein Selbstbehalt von € 1400,- bleiben, wobei dann noch die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei verbleibt.
Kurz und gut: Häufig genug ist schon im Ansatz Leistungsunfähigkeit gegenüber etwaigen Unterhaltsansprüchen gegeben, so dass man die Prüfung ziemlich abkürzen kann. Berufen muss man sich vorsichtshalber, soweit dies in Betracht kommt, gleichwohl auf § 1611 BGB!!! Bei der Einkommensermittlung sind natürlich auch berufbedingte Aufwendungen, etwa die Fahrt zur Arbeit, oder die Bedienung von Verbindlichkeiten im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Das ist jedoch, wie gesagt, der Job eines Anwalts.
Auf Dritte übergehen können die Ansprüche auf Elternunterhalt, beispielsweise auf Behörden, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erbringen, schon! Der Übergang findet aber nur insoweit statt, als dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch der Eltern oder eines Elternteils besteht (s.o.).
Noch ein paar zusätzliche Infos: Inwieweit Vermögen einzusetzen ist (also durch Verwertung desselben), ist im Einzelnen sehr streitig. Grundsätzlich ist das selbstbewohnte Eigenheim (Einfamilienhaus, ETW) nicht einzusetzen; sonstiges Grundeigentum u. U. schon. Das ist dann immer eine (auch) Frage der Wirtschaftlichkeit. Häufig verlangen Behörden die Absicherung ihrer - vermeintlichen - Ansprüche dadurch, dass selbst auf dem mit dem selbst genutzten Eigenheim bebauten Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Leistungsträgers im Grundbuch eingetragen wird. Daraus kann zwar nicht gegen den Unterhaltspflichtigen vollstreckt werden, wohl aber gegen Rechtsnachfolger bzw. wird bei Veräußerung des Grundstücks die gesicherte Valuta vom Kaufpreis abgezogen und an den Leistungsträger abgeführt.
Wenn sowas verlangt wird, sofort den Anwalt aufsuchen!!!
Nemo schrieb: meine mutter hat sich nie um mich gekümmert (bin bei meinen großeltern aufgewachsen).....jetzt hat sie kein Geld merh (mal grob gesagt), inwiefern kann man mich da mit heranziehen?
Drücke Dir die Daumen, dass Du Dich genauso um sie kümmern musst, wie sie es mit Dir gemacht hat....
Kinder stehen laut Gesetz in der Pflicht soweit ich weiss, da wirste kaum drumrum kommen.
Aber frag mal hier die Forenjuristen. Wer war denn Erziehungsberechtigt?
Aber der Reihe nach:
Der Anspruch leitet sich ab aus § 1601 BGB; danach sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.
Man schaut erstmal nach, welcher Bedarf auf seiten des Elternteils besteht. Es würde mangels Kenntnis der Einzelheiten zu weit führen, das hier im Einzelnen auszuführen. Untergrenze des Bedarfs ist jedenfalls die Sicherstellung des Existenzminimums.
Dann schaut man, inwieweit der Elternteil bedürftig ist, also inwieweit er seinen Bedarf selbst decken kann (durch Einkommen, Rente usw.). Soweit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, besteht möglicherweise ein Unterhaltsanspruch auch gegen den oder die Abkömmlinge.
An der Stelle wäre es systematisch richtig zu prüfen, ob nach § 1611 BGB die Unterhaltsverpflichtung bereits dem Grunde nach zu beschränken ist oder gar in Wegfall gerät. U.a. - und darauf wird vom Threaderöffner ja angesprochen - kann der Unterhaltsbetrag der Höhe nach auf "Billigkeit" beschränkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte (hier: Mutter) seine/ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten (hier: Threaderöffner) gröblich vernachlässigt hat. Das muss mit Leben erfüllt werden, dazu kann ich natürlich nichts sagen. Wäre die Inanspruchnahme auf Unterhalt grob unbillig, entfällt der Anspruch sogar ganz.
Etwas systemfremd von der Prüfungsreihenfolge her, kann es aber sein, dass es auf § 1611 BGB gar nicht ankommt, nämlich dann, wenn bereits keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten besteht.
Dabei sind zunächst alle weiteren Unterhaltsverpflichtungen, beispielsweise ggü. - auch dem getrenntlebendem oder geschiedenen - Ehegatten, gegenüber Kindern, erst recht Minderjährigen zu ermitteln. Das ist anwaltliche Aufgabe.
Steht fest, dass der Pflichtige mit seinem Einkommen unter Wahrung des ihm zu verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche befriedigen kann, muss man einen Blick in die Rangordnung werfen. Nach § 1609 BGB kommen die Ansprüche der Eltern ziemlich weit hinten; sämtliche Ansprüche von Kindern, die des - sogar geschiedenen - Ehegatten, ja sogar diejenigen etwaiger Enkelkinder sind vorrangig und müssen vorab bedient werden.
Danach muss dem Verpflichteten nach Ziff. 21.3.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt noch ein Selbstbehalt von € 1400,- bleiben, wobei dann noch die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei verbleibt.
Kurz und gut: Häufig genug ist schon im Ansatz Leistungsunfähigkeit gegenüber etwaigen Unterhaltsansprüchen gegeben, so dass man die Prüfung ziemlich abkürzen kann. Berufen muss man sich vorsichtshalber, soweit dies in Betracht kommt, gleichwohl auf § 1611 BGB!!!
Bei der Einkommensermittlung sind natürlich auch berufbedingte Aufwendungen, etwa die Fahrt zur Arbeit, oder die Bedienung von Verbindlichkeiten im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Das ist jedoch, wie gesagt, der Job eines Anwalts.
Auf Dritte übergehen können die Ansprüche auf Elternunterhalt, beispielsweise auf Behörden, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erbringen, schon! Der Übergang findet aber nur insoweit statt, als dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch der Eltern oder eines Elternteils besteht (s.o.).
Inwieweit Vermögen einzusetzen ist (also durch Verwertung desselben), ist im Einzelnen sehr streitig. Grundsätzlich ist das selbstbewohnte Eigenheim (Einfamilienhaus, ETW) nicht einzusetzen; sonstiges Grundeigentum u. U. schon. Das ist dann immer eine (auch) Frage der Wirtschaftlichkeit.
Häufig verlangen Behörden die Absicherung ihrer - vermeintlichen - Ansprüche dadurch, dass selbst auf dem mit dem selbst genutzten Eigenheim bebauten Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Leistungsträgers im Grundbuch eingetragen wird. Daraus kann zwar nicht gegen den Unterhaltspflichtigen vollstreckt werden, wohl aber gegen Rechtsnachfolger bzw. wird bei Veräußerung des Grundstücks die gesicherte Valuta vom Kaufpreis abgezogen und an den Leistungsträger abgeführt.
Wenn sowas verlangt wird, sofort den Anwalt aufsuchen!!!
Drücke Dir die Daumen, dass Du Dich genauso um sie kümmern musst, wie sie es mit Dir gemacht hat....
Freiwillig bekommt sei nix von mir.