Bei meiner Freundin liegt ein Sozialplan im Betrieb vor, sind die Inhalte grundsätzlich frei oder müssen bei einem Punktesystem zwingende Kriterien mit hinein?
Müßte doch erstmal Sache des Betriebsrates sein (wenn vorhanden) was er zustimmt, oder?
Und wenn ein Mitarbeiter damit unzufrieden ist? Klage? Oder Pech gehabt weil der Betriebsrat für einen verhandelt? Ist ja bei den Tarifverhandlungen ähnlich....interessantes Thema.
Eintracht-Laie schrieb: Müßte doch erstmal Sache des Betriebsrates sein (wenn vorhanden) was er zustimmt, oder?
Und wenn ein Mitarbeiter damit unzufrieden ist? Klage? Oder Pech gehabt weil der Betriebsrat für einen verhandelt? Ist ja bei den Tarifverhandlungen ähnlich....interessantes Thema.
Troubadix schrieb: Sorry Leute, ich hab in der Aufregung was durcheinander gebracht.
Es ging bei meiner Frage um die Sozialauswahl-Kriterien. Sind diese gesetzlich festgelegt oder sind diese frei wählbar!?
Die Kriterien für die Sozialauswahl werden i.d.R. zwischen BR und AG im Sozialplan in Form einer Punktetabelle festgelegt. Schwerpunktmäßig sind in der Punktetabelle die Unternehmenszugehörigkeit, das Lebensalter sowie Unterhaltsverpflichtungen ausgewogen zu berücksichtigen.
Da diese Form der Sozialauswahl auch vom BAG anerkannt und akzeptiert ist (Das BAG geht davon aus, dass BR und AG die Betriebsverhältnisse am besten beurteilen können), ist ein späteres Klagen gegen die Sozialauswahl kaum erfolgreich zu bestreiten.
Ein vom BAG akzeptiertes Punkteschema:
Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte
Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte
Betriebszugehörigkeit bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr (berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte) 2 Punkte
Lebensalter, jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) 1 Punkt
Troubadix schrieb: Sorry Leute, ich hab in der Aufregung was durcheinander gebracht.
Es ging bei meiner Frage um die Sozialauswahl-Kriterien. Sind diese gesetzlich festgelegt oder sind diese frei wählbar!?
Die Kriterien für die Sozialauswahl werden i.d.R. zwischen BR und AG im Sozialplan in Form einer Punktetabelle festgelegt. Schwerpunktmäßig sind in der Punktetabelle die Unternehmenszugehörigkeit, das Lebensalter sowie Unterhaltsverpflichtungen ausgewogen zu berücksichtigen.
Da diese Form der Sozialauswahl auch vom BAG anerkannt und akzeptiert ist (Das BAG geht davon aus, dass BR und AG die Betriebsverhältnisse am besten beurteilen können), ist ein späteres Klagen gegen die Sozialauswahl kaum erfolgreich zu bestreiten.
Ein vom BAG akzeptiertes Punkteschema:
Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte
Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte
Betriebszugehörigkeit bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr (berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte) 2 Punkte
Lebensalter, jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) 1 Punkt
Urteil des BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 -
Gruß.
Danke für Deine Ausführungen.
Stellt eine Heirat bereits Unterhaltsverpflichtung dar? Das leuchtet mir nämlich nicht ein: Warum sollten verheiratete Personen auf dem Arbeitsmarkt schlechter zu vermitteln als z.B. eine alleinerziehende Mutter.
"Nach den im Gesetz abschließend aufgezählten Gesichtspunkten ist dann unter den vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige zu ermitteln, den eine Kündigung am wenigsten hart treffen würde. Dieser „sozial stärkste“ Arbeitnehmer ist dann zu kündigen."
Wer ist nun sozial stärker? Die Verheiratete aber kindlose Frau oder die alleinerziehende Mutter?
Das ist nicht pauschal zu beantworten, gilt in der Regel auch nur für " normale " Kündigungen. Es wird halt abgewogen. Da sind ie Kommentierungen sehr umfangreich
Wenn ein Sozialplan aufgestellt wird ist ist eben das dortige Punkteschema oder was auch immer maßgeblich.
Die Prüfung der Sozialauswahl beschränkt sich dann auf grobe Fehlerhaftigkeit.
Man hat als AN schlicht und ergreifend schlechte Karten.
Das obige Beispiel finde ich halt nicht schlüssig. Zumal die alleinerziehenden Mütter auch noch den KiTa-Platz im Betriebskindergarten verlieren würden, da dieser an den Arbeitsplatz im Unternehmen gebunden ist.
Find ich halt nicht sehr sozial.
Lassen wir es gut sein, danke nochmal für alle Anmerkungen!
Troubadix schrieb: "Nach den im Gesetz abschließend aufgezählten Gesichtspunkten ist dann unter den vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige zu ermitteln, den eine Kündigung am wenigsten hart treffen würde. Dieser „sozial stärkste“ Arbeitnehmer ist dann zu kündigen."
Wer ist nun sozial stärker? Die Verheiratete aber kindlose Frau oder die alleinerziehende Mutter?
Du interpretierst nicht ganz richtig, daher Dein Unverständnis.
Das von mir o. a. Beispiel der Punktetabelle ist die Grundanforderung des BAG, einen Sozialplan und sein Auswahlverfahren mehr oder weniger (oft bis immer aber mehr) bei Klagen zu folgen und anzuerkennen.
Natürlich kann und gibt es noch weitere Kriterien die in die Punktetabelle mit einfließen. Diese weiteren Kriterien werden i. d. R. vom BR dem AG vorgeschlagen und auch weitesgehend vom AG akzeptiert.
Meine BR-Kollegen und Ich haben damals mit dem AG einen zusätzlichen Abfindungsbetrag vereinbart, wenn ein Mitarbeiter auf die Anwendung der SP-Kriterien und einer Klageerhebung verzichtet. Hatte für viele Mitarbeiter den Vorteil, eine höhere Abfindung zu bekommen.
Im übrigen sollte ein BR in Einigung mit dem AG versuchen, eine Transfergesellschaft / Auffanggesellschaft zu gründen, da diese doch ein paar Vorteile gegenüber einer "reinen" Arbeitslosigkeit hat. Dieses nur am Rande.
Bei meiner Freundin liegt ein Sozialplan im Betrieb vor, sind die Inhalte grundsätzlich frei oder müssen bei einem Punktesystem zwingende Kriterien mit hinein?
Zum Beispiel bekommt eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind 8 Punkte.
Eine verheiratete Mutter auch, jedoch bekommt diese nochmal 8 Punkte für das Verheiratet sein!?
Du hast zwei... ,-)
Und wenn ein Mitarbeiter damit unzufrieden ist? Klage?
Oder Pech gehabt weil der Betriebsrat für einen verhandelt?
Ist ja bei den Tarifverhandlungen ähnlich....interessantes Thema.
Pech gehabt, ganz einfach.
Es ging bei meiner Frage um die Sozialauswahl-Kriterien. Sind diese gesetzlich festgelegt oder sind diese frei wählbar!?
Die Kriterien für die Sozialauswahl werden i.d.R. zwischen BR und AG im Sozialplan in Form einer Punktetabelle festgelegt. Schwerpunktmäßig sind in der Punktetabelle die Unternehmenszugehörigkeit, das Lebensalter sowie Unterhaltsverpflichtungen ausgewogen zu berücksichtigen.
Da diese Form der Sozialauswahl auch vom BAG anerkannt und akzeptiert ist (Das BAG geht davon aus, dass BR und AG die Betriebsverhältnisse am besten beurteilen können), ist ein späteres Klagen gegen die Sozialauswahl kaum erfolgreich zu bestreiten.
Ein vom BAG akzeptiertes Punkteschema:
Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte
Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte
Betriebszugehörigkeit
bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr
(berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte) 2 Punkte
Lebensalter,
jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) 1 Punkt
Urteil des BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 -
Gruß.
Danke für Deine Ausführungen.
Stellt eine Heirat bereits Unterhaltsverpflichtung dar? Das leuchtet mir nämlich nicht ein: Warum sollten verheiratete Personen auf dem Arbeitsmarkt schlechter zu vermitteln als z.B. eine alleinerziehende Mutter.
Wer ist nun sozial stärker? Die Verheiratete aber kindlose Frau oder die alleinerziehende Mutter?
Wenn ein Sozialplan aufgestellt wird ist ist eben das dortige Punkteschema oder was auch immer maßgeblich.
Die Prüfung der Sozialauswahl beschränkt sich dann auf grobe Fehlerhaftigkeit.
Man hat als AN schlicht und ergreifend schlechte Karten.
Das obige Beispiel finde ich halt nicht schlüssig. Zumal die alleinerziehenden Mütter auch noch den KiTa-Platz im Betriebskindergarten verlieren würden, da dieser an den Arbeitsplatz im Unternehmen gebunden ist.
Find ich halt nicht sehr sozial.
Lassen wir es gut sein, danke nochmal für alle Anmerkungen!
Du interpretierst nicht ganz richtig, daher Dein Unverständnis.
Das von mir o. a. Beispiel der Punktetabelle ist die Grundanforderung des BAG, einen Sozialplan und sein Auswahlverfahren mehr oder weniger (oft bis immer aber mehr) bei Klagen zu folgen und anzuerkennen.
Natürlich kann und gibt es noch weitere Kriterien die in die Punktetabelle mit einfließen. Diese weiteren Kriterien werden i. d. R. vom BR dem AG vorgeschlagen und auch weitesgehend vom AG akzeptiert.
Weitere Kriterien zum Beispiel wären:
erwerbslose Ehefrau (Pluspunkte)
erwerbstätige Ehefrau (Minuspunkte)
alleinerziehende Mütter (Pluspunkte)
Behinderungen des Mitarbeiters/Mitarbeiterin (Pluspunkte)
Meine BR-Kollegen und Ich haben damals mit dem AG einen zusätzlichen Abfindungsbetrag vereinbart, wenn ein Mitarbeiter auf die Anwendung der SP-Kriterien und einer Klageerhebung verzichtet. Hatte für viele Mitarbeiter den Vorteil, eine höhere Abfindung zu bekommen.
Im übrigen sollte ein BR in Einigung mit dem AG versuchen, eine Transfergesellschaft / Auffanggesellschaft zu gründen, da diese doch ein paar Vorteile gegenüber einer "reinen" Arbeitslosigkeit hat. Dieses nur am Rande.
Gruß
F_F