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Sozialhilfeanspruch bei Hausbesitz?

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Ich diskutiere - u.a. auch hier- gerne sozialpolitische Themen.Heute ist mir folgendes berichtet worden: Eine Bekannte ist geschieden worden und wohnt in ihrem eigenen Haus, welches ihr irgendwann mal von den Eltern vererbt worden ist.

Die Person ist ca. 55 j. alt ,war lange Jahre Hausfrau und Mutter und bekommt trotz aller Bemühungen bislang keine Arbeit.

Sozialhilfe / Hartz 4 bekommt sie mit der Begründung nicht, daß sie - so der Sachbearbeiter- ja ihr Haus verkaufen könne.

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Ich hätte vermutet, daß sie ihr Haus behalten kann und vom " Amt" wenigstens den Satz zum Leben ( ohne Mietanteil ) bekommt.

So was kann doch nicht sein   Wenn Sie ihre "Bude verscherbelt und die Kohle Ruck Zuck verjodelt" ( von mir aus in Bad Homburg alles auf die 13)
dann würde das Sozialamt natürlich zahlen müßen. Zahlen  dann sowohl für Miete und Lebensunterhalt.  
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Dirty-Harry schrieb:

Wenn Sie ihre "Bude verscherbelt und die Kohle Ruck Zuck verjodelt" ( von mir aus in Bad Homburg alles auf die 13)
dann würde das Sozialamt natürlich zahlen müßen. Zahlen  dann sowohl für Miete und Lebensunterhalt.  



Wenn ich mich irre, dann schonmal Verzeihung!
Soweit ich allerdings weiß, stünde selbst dann kein Anspruch zu, da "selbst verschuldet"...
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cyberboy schrieb:
Dirty-Harry schrieb:

Wenn Sie ihre "Bude verscherbelt und die Kohle Ruck Zuck verjodelt" ( von mir aus in Bad Homburg alles auf die 13)
dann würde das Sozialamt natürlich zahlen müßen. Zahlen  dann sowohl für Miete und Lebensunterhalt.  



Wenn ich mich irre, dann schonmal Verzeihung!
Soweit ich allerdings weiß, stünde selbst dann kein Anspruch zu, da "selbst verschuldet"...


Keine Ahnung! Aber in Deutschland verhungert kein Mensch. Und mit dem eigenen Geld kann ich doch machen was ich will.


Andere machen es doch vor ihrer " Hilfebedürftigkeit" evtl auch.

Aber das Kernthema ist für mich die angebliche Pflicht zum Verkauf des eigenen Hauses.
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Ja und Nein. Eine »angemessene« Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt ist. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein Häuschen bei rund 130 Quadratmetern. Diese Regeln galten bereits bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe.

Auch ein mit einem sogenannten Nießbrauch belastetes Haus muss nicht von Hartz-IV-Empfängern verkauft werden.

Gegen Hartz
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Danke El Stefano !

Spricht ja also eher für meine eigentliche Meinung, daß mein sein Haus grundsätzlich behalten kann.

Sie besitzt ein Reihenhaus was wohl eher in Richtung angemessen geht,

Alles ander wäre doch lächerlich.

Leute , die ihr Geld nicht "verjodeln" und eine Whg. oder ein Haus erwerben, entlasten ja den Staat  in Höhe der Mietkosten, wenn sie irgendwann mal " Hilfebedürftig" werden.

Die von mir genannte Dame scheint mir ferner schlecht von ihrem Anwalt betreut.

Ich werde sie im Sinne Deiner Info, benachrichtigen und ihr ferner raten , sich einen gescheiten Anwalt zu nehmen.
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Gerne DH...google doch noch einmal...es gibt im Netz eine H4 Seite von H4 Leuten betrieben da findet man auf alle Fragen diesbezüglich eine genauere Antwort.

Ich weiss leider die Adresse nicht mehr wenn sie mir noch einfallen sollte stell ich sie hier rein!
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Dirty-Harry schrieb:

Ich werde sie im Sinne Deiner Info, benachrichtigen und ihr ferner raten , sich einen gescheiten Anwalt zu nehmen.


Vlt. bekommt  hier geholfen?

www.anwaelte-gegen-hartz4.de

www.sozialleistungen.info

www.sozialhilfe24.de
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Rechtsberatung für Hartz IV Empfänger kostet nicht viel...nur einen Antrag auf Beratungshilfe beim Anwalt oder beim Amtsgericht stellen!
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ElStefano schrieb:
Rechtsberatung für Hartz IV Empfänger kostet nicht viel...nur einen Antrag auf Beratungshilfe beim Anwalt oder beim Amtsgericht stellen!


Ich kenne die Frau kaum, meine Partnerin hat mit ihr Kontakt.

Noch bekommt sie Unterhalt von ihrem EX- Partner. Und einen Anwalt hatte sie angeblich auch.

Vermutlich hat sich dieser mehr um die Scheidung gekümmert und sich mit dem Sozialhilferecht  gar nicht richtig auseinandergesetzt.
Richtig schlimm empfinde ich allerdings die Aussage des Sachbearbeiters beim Sozialhifeträger.

Ich denke mit nem anderen Anwalt wird des jetzt schon.
Wenn alle Stricke reißen, kümmere ich mich eben darum.

Dank Deiner Hilfe wird dies kein Problem für mich. Solchen Dingen nehme ich mich  gerne an      

Vielen Dank für alle Infos
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Das Gesetz gibt hier leider keine eindeutige Auskunft.
So heißt es im § 12 (3) Nr. 4:
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.....
... ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung....

So kann es je nach ARGE bzw. kommunalem Träger auch unterschiedliche Auslegungen geben.

Es gibt hier allerdings einen interessanten Kurzartikel:

http://www.geldsparen.de/sparen/Familie_Soziales/alg_ii_und_wohneigentum.php

Und hier noch das dort erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts:


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=45687eadffae2ff6d2fa2091eb1a23d7&nr=10005&pos=0&anz=1
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Schmucker schrieb:
Das Gesetz gibt hier leider keine eindeutige Auskunft.
So heißt es im § 12 (3) Nr. 4:
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.....
... ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung....

So kann es je nach ARGE bzw. kommunalem Träger auch unterschiedliche Auslegungen geben.

Es gibt hier allerdings einen interessanten Kurzartikel:

http://www.geldsparen.de/sparen/Familie_Soziales/alg_ii_und_wohneigentum.php

Und hier noch das dort erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts:


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=45687eadffae2ff6d2fa2091eb1a23d7&nr=10005&pos=0&anz=1




Danke für die weitern Infos.

Nach meinen Informationen hat die o.g. Dame 2 Söhne ( Auszubildender , der andere studiert), die noch bei Ihr wohnen,

Also grundsätzlich - so global stell ich es jetzt einfach mal in den Raum-müßte es insgesamt zum Leistungsbezug kommen.

Eine erste Durchsicht des BSG-Urteils bestätigt ferner die allgemein bekannte Betrachtung: Der Gesetzgeber hat hier ein in weiten Teilen " unrundes Gesetz"
gemacht.
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Ich schließe mich El Stefano und den anderen im Grundsatz an. Habe beruflich mit dem SGB XII zu tun und wie hier gepostet, wird auch verfahren. Der Teufel steckt allerdings im Detail - wie immer. Z.B. der unbestimmte Rechtsbegriff der >Angemessenheit< Jede Kommune legt es für sich aus. Kompliziert wird es noch, wenn eine Hypothek noch abgezahlt werden muss.
Grundsatzlich gilt: Bei drohender Abehnung eines Antrages einem rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen, gegen den dann Widerspruch möglich ist. Der Blick in Kommentierungen könnte auch hilfreich sein, wenn man ein wenig geübt ist. Bei uns wird in der Grundsicherung der Lehr- und Praxiskommentar (LPK) von Nomos verwendet.
Anmerkung: bei einer selbstgenutzten angemessenen Eigentumswohnung wird neben den Verbrauchskosten auch das monatliche Hausgeld als Bedarf bei uns anerkannt.
Viel Erfolg.
paw
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Sie darf das Geld, das sie durch einen möglichen Hauskauf einnehmen würde, nicht einfach ausgeben.
Sie hätte die Auflage mit dem Geld zu Wirtschaften als würde sie Hartz4 beziehen. Erst wenn nur noch ein bestimmter Betrag übrig ist (ca 20.000€) bekäme sie staatliche Unterstützung.
Sprich sie säße auf einem Geldsack und müsste in relativer Armut leben...
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Kenne mich beruflich etwas mit dem SGB II ("Hartz IV") aus:

- Wie gesagt: Haus ist geschützt bis 130qm
- Sie hat dann auch Anspruch auf einen "Mietanteil": Das sind dann Kosten wie z.B. für die Müllabfuhr, Straßenreinigung, Versicherungsbeiträge oder Erhaltungsaufwand, allerdings werden keine Tilgungskosten übernommen
- Allerdings muss zunächst der Anspruch geprüft werden, also wieviel
   - Unterhalt sie von ihrem Ex-Mann bekommt (Einkommen)
   - Vermögen sie besitzt (z.B. Sparbücher, Kontoguthaben, Lebensversicherung). Geschützt ist ein Vermögen von 150 € pro Lebensjahr + einmalig 750 €. In ihrem Fall wären das 55x150= 8250+750 = 9000 €. Wenn sie mehr besitzt, hat sie keinen Anspruch auf ALG 2.

Was Bad Homburg angeht:
Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
Zudem würde das ALG 2 in den ersten 3 Monaten um 30% gekürzt werden.


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