und das kann in wirtschaftlich schwiergen Zeiten ja schnell der Fall sein, sollte man mal einen Blick ins neue Pflegezeitgesetz werfen.
Am 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft getreten.
Arbeitnehmern, die konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Arbeitsverhältnis demnächst gekündigt werden soll, können Sonderkündigungsschutz erlangen
Man sollte deshalb prüfen, ob man über nahe Angehörigkeit im Sinne des § 7 im Sinne des PflegeZG verfügt. As da wären : Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten.
Sofern für diese Personen ein konkreter Pflegebedarf jetzt oder in absehbarer Zukunft besteht, sollte eine Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
Sodann greift § 5 PflegeZG . Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen.
Sofern für diese Personen ein konkreter Pflegebedarf jetzt oder in absehbarer Zukunft besteht,
Das ist ja mal wieder reichlich unbestimmt. Gibt die Gesetzesbegründung da was her? Sind damit nur bereits ausgebrochene Krankheiten, bei denen eine Verschlechterung, mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dahingehend eintreten wird dass eine Pflegebedürftigkeit bestehen wird, gemeint? Oder ist jede gesundheitliche Situation, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine baldige Pflegebedürftigkeit besorgen lässt, davon erfasst? Die Spanne nach dem Gesetzeswortlaut ist ja recht weit, was jetzt absehbar ist...
Am 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft getreten.
Arbeitnehmern, die konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Arbeitsverhältnis demnächst gekündigt werden soll, können Sonderkündigungsschutz erlangen
Man sollte deshalb prüfen, ob man über nahe Angehörigkeit im Sinne des § 7 im Sinne des PflegeZG verfügt.
As da wären : Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten.
Sofern für diese Personen ein konkreter Pflegebedarf jetzt oder in absehbarer Zukunft besteht, sollte eine Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
Sodann greift § 5 PflegeZG . Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen.
Das kann zumindest ein Rettungsanker sein.
Thx für die Info
*HG Ra FafEFFL
*Heinz Gründel Fachanwalt für Eintracht Frankfurt Forum Leser
Ja.
Der Knackpunkt hierbei ist, dass man das ja nicht mit Bestimmtheit sagen kann. Insofern besteht ein erhebliches Risko für Arbeitgeber.
Mit der sg. Bradystufe biste auf der sicheren Seite
Das ist ja mal wieder reichlich unbestimmt.
Gibt die Gesetzesbegründung da was her?
Sind damit nur bereits ausgebrochene Krankheiten, bei denen eine Verschlechterung, mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dahingehend eintreten wird dass eine Pflegebedürftigkeit bestehen wird, gemeint?
Oder ist jede gesundheitliche Situation, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine baldige Pflegebedürftigkeit besorgen lässt, davon erfasst?
Die Spanne nach dem Gesetzeswortlaut ist ja recht weit, was jetzt absehbar ist...
Und Arbeitsrecht ist Richterrecht.
Das ist bei einem gerade verabschiedetem Gesetz wenig verwunderlich...
D.h. es gibt also keine Hinweise in der Begründung? Das wäre ja ein sehr wichtiger Anhaltspunkt.