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§ 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG

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DA,

du hast also vor etwa 1-6 Monaten deinen Fuehrerschein verloren. Jetzt steht die Kontrolle des Fuehrerscheins beim Fuhrparkleiter an, was dich massiv størt, weil du gerne weiterhin ohne Fuehrerschein mit dem Dienstwagen rumfahren møchtest.

Kønntest du nicht einfach akzeptieren, dass es vøllig unabhaengig vom Fuhrparkleiter ist, ob du Auto fahren darfst oder nicht und einfach das Auto stehenlaesst bis nach dem Idiotentest?
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HeinzGründel schrieb:
Nervensäge, ich schau gleich mal in den Kommentar.


Gut, da bin ich scheinbar schneller:
Gemäß Hentschel, § 21 StVG, RN 12 muß sich der Halter überzeugen, daß der Fahrzeugführer die entsprechende Fahrerlaubnis hat. Kennt er sie, muß er sie nur bei begründetem Zweifel erneut prüfen.

Das korrespondiert auch mit den Pflichten des Arbeitnehmers, den Führerscheinverlust seinem Arbeitgeber anzuzeigen, soweit dies für das Arbeitsverhältnis von Belang ist. Falls der AN dies unterließe, ist das eine arglistige Täuschung, was zu einer Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages führt.
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Maabootsche schrieb:
HeinzGründel schrieb:
Nervensäge, ich schau gleich mal in den Kommentar.


Gut, da bin ich scheinbar schneller:
Gemäß Hentschel, § 21 StVG, RN 12 muß sich der Halter überzeugen, daß der Fahrzeugführer die entsprechende Fahrerlaubnis hat. Kennt er sie, muß er sie nur bei begründetem Zweifel erneut prüfen.

Das korrespondiert auch mit den Pflichten des Arbeitnehmers, den Führerscheinverlust seinem Arbeitgeber anzuzeigen, soweit dies für das Arbeitsverhältnis von Belang ist. Falls der AN dies unterließe, ist das eine arglistige Täuschung, was zu einer Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages führt.




Stimmt!  Das steht in meinem Hentschel auch.

Dein Fuhrparkleiter kann seine Zahnbürste also wieder in den dafür vorgesehenen Becher stellen.
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Vielen Dank.

Dachte ich mir. Kann dann wohl zu.

DA


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