Moin leute, hab mal ne frage an die forenjuristen....
wie wird eigentlich die höhe von tagessätzen bestimmt? und die viel wichtigere frage lautet: wenn ein strafbefehl ergeht, in dem eine bestimmte höhe festgesetzt wird und diese nicht nachvollziehbar hoch ist, kann ich dann NUR bzgl. der höhe des tagessatzes einspruch erheben, ohne des tatbestand und hergang (bzw. das urteil an sich) anzufechten?
wäre nett, wenn mir da mal wer auf die sprünge helfen könnte... danke
Bin zwar kein Jurist, aber meines Wissens richtet sich der Tagessatz nach dem Einkommen, bzw. entspricht dem was du an einem Tag verdienst. Bsp: du bekomst € 1800.- netto im Monat, dann dürfte der Tagessatz bei € 60.- liegen.
miraculix250 schrieb: Moin leute, hab mal ne frage an die forenjuristen....
wie wird eigentlich die höhe von tagessätzen bestimmt? und die viel wichtigere frage lautet: wenn ein strafbefehl ergeht, in dem eine bestimmte höhe festgesetzt wird und diese nicht nachvollziehbar hoch ist, kann ich dann NUR bzgl. der höhe des tagessatzes einspruch erheben, ohne des tatbestand und hergang (bzw. das urteil an sich) anzufechten?
wäre nett, wenn mir da mal wer auf die sprünge helfen könnte... danke
1) Tagessatz = Nettoeinkommen : 30
2) § 410 StPO (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
§ 411 StPO (1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
Hab gerade gesehen, daß du Student bist. Wenn du zu Hause wohnst und nicht arbeitest, wird für den Tagessatz etwa vom vollen Bafög-Satz als Netto-Einkommen ausgegangen. Darunter wird es kaum gehen, wenn du nicht nachweislich unter der Brücke pennst...
Pedrogranata schrieb: Hab gerade gesehen, daß du Student bist. Wenn du zu Hause wohnst und nicht arbeitest, wird für den Tagessatz etwa vom vollen Bafög-Satz als Netto-Einkommen ausgegangen. Darunter wird es kaum gehen, wenn du nicht nachweislich unter der Brücke pennst...
Ich wohne nicht zu Hause, arbeite nur mal unregelmäßig als HiWi, lebe also noch am ehesten von familiärer Unterstützung. Naja, mal abwarten. Werd dort jedenfalls mal nachfragen... Danke
wie wird eigentlich die höhe von tagessätzen bestimmt? und die viel wichtigere frage lautet: wenn ein strafbefehl ergeht, in dem eine bestimmte höhe festgesetzt wird und diese nicht nachvollziehbar hoch ist, kann ich dann NUR bzgl. der höhe des tagessatzes einspruch erheben, ohne des tatbestand und hergang (bzw. das urteil an sich) anzufechten?
wäre nett, wenn mir da mal wer auf die sprünge helfen könnte... danke
1) Tagessatz = Nettoeinkommen : 30
2) § 410 StPO
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
§ 411 StPO
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
Darunter wird es kaum gehen, wenn du nicht nachweislich unter der Brücke pennst...
Ich wohne nicht zu Hause, arbeite nur mal unregelmäßig als HiWi, lebe also noch am ehesten von familiärer Unterstützung. Naja, mal abwarten. Werd dort jedenfalls mal nachfragen... Danke