auch ich möchte die Gelegenheit ergreifen, das Wissen unserer Rechtsexperten in Anspruch zu nehmen.
Ich hatte einen Todesfall in der Familie. Mein Vater ist im Oktober 2008 dahin geschieden. Im Testament ist seine jetzige Frau als Alleinerbin verzeichnet, meine Schwester enterbt und meine Wenigkeit ist mit keiner Silbe erwähnt.
Meine Frage nun: Welcher Anteil steht mir zu? Der gesetzliche Anteil? Oder gelte ich durch das Nichtberücksichtigemn als quasi "indirekt" enterbt? Würde daher lediglich der Pflichtanteil (Hälfte vom gesetzlichen Anteil) greifen?
Angenommenes Pflichtanteilsszenario 1 Steifmutter = Alleinerbin = 75% Schwester = Enterbt = fechtet aber an = 12,5% Sohn = Nicht in Testament = 12,5%
Angenommenes Pflichtanteilsszenario 2 Steifmutter = Alleinerbin = 75% Schwester = Enterbt = fechtet nicht an = 0% Sohn = Nicht in Testament = 25%
Im Ernst, deine Szenarien sind zutreffend, wobei Deine Schwester aller Wahrscheinlichkeit mit ihrer Anfechtung (der Enterbung) durchkommen dürfte. Die Anforderungen für eine Enterbung sind sehr hoch, ein "Deine Nase gefällt mir nicht" oder "Du hast mich sehr enttäuscht" genügt definitiv nicht. Vereinfacht ausgedrückt müssen schwerere Straftaten gegen den Erblasser oder ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers vorliegen.
Warte aber nicht den Ausgang des Rechtsstreits wegen der Anfechtung ab, sondern mache Deinen Pflichtteilsanspruch gleich geltend, da er in 3 Jahren ab Kenntnis des Anspruchs verjährt.
auch ich möchte die Gelegenheit ergreifen, das Wissen unserer Rechtsexperten in Anspruch zu nehmen.
Ich hatte einen Todesfall in der Familie. Mein Vater ist im Oktober 2008 dahin geschieden. Im Testament ist seine jetzige Frau als Alleinerbin verzeichnet, meine Schwester enterbt und meine Wenigkeit ist mit keiner Silbe erwähnt.
Meine Frage nun: Welcher Anteil steht mir zu? Der gesetzliche Anteil? Oder gelte ich durch das Nichtberücksichtigemn als quasi "indirekt" enterbt? Würde daher lediglich der Pflichtanteil (Hälfte vom gesetzlichen Anteil) greifen?
Angenommenes Pflichtanteilsszenario 1 Steifmutter = Alleinerbin = 75% Schwester = Enterbt = fechtet aber an = 12,5% Sohn = Nicht in Testament = 12,5%
Angenommenes Pflichtanteilsszenario 2 Steifmutter = Alleinerbin = 75% Schwester = Enterbt = fechtet nicht an = 0% Sohn = Nicht in Testament = 25%
Vielen Dank im Voraus
"Enterbt" bedeutet in Deutschland gerade nicht "bekommt gar nichts". Sondern: "wird auf den Pflichtteil gesetzt".
Wenn du gar nicht erwähnt bist, dann würde das normalerweise bedeuten, du bekommst den gesetzlichen Erbteil. Aber wenn eine Person als Alleinerbe eingesetzt ist, dann bist auch du auf den Pflichtteil gesetzt (automatische "Enterbung").
auch ich möchte die Gelegenheit ergreifen, das Wissen unserer Rechtsexperten in Anspruch zu nehmen.
Ich hatte einen Todesfall in der Familie. Mein Vater ist im Oktober 2008 dahin geschieden. Im Testament ist seine jetzige Frau als Alleinerbin verzeichnet, meine Schwester enterbt und meine Wenigkeit ist mit keiner Silbe erwähnt.
Meine Frage nun:
Welcher Anteil steht mir zu?
Der gesetzliche Anteil?
Oder gelte ich durch das Nichtberücksichtigemn als quasi "indirekt" enterbt? Würde daher lediglich der Pflichtanteil (Hälfte vom gesetzlichen Anteil) greifen?
Angenommenes Pflichtanteilsszenario 1
Steifmutter = Alleinerbin = 75%
Schwester = Enterbt = fechtet aber an = 12,5%
Sohn = Nicht in Testament = 12,5%
Angenommenes Pflichtanteilsszenario 2
Steifmutter = Alleinerbin = 75%
Schwester = Enterbt = fechtet nicht an = 0%
Sohn = Nicht in Testament = 25%
Vielen Dank im Voraus
Sterben macht erben,
wie das Blut fließt das Gut.
Im Ernst, deine Szenarien sind zutreffend, wobei Deine Schwester aller Wahrscheinlichkeit mit ihrer Anfechtung (der Enterbung) durchkommen dürfte. Die Anforderungen für eine Enterbung sind sehr hoch, ein "Deine Nase gefällt mir nicht" oder "Du hast mich sehr enttäuscht" genügt definitiv nicht. Vereinfacht ausgedrückt müssen schwerere Straftaten gegen den Erblasser oder ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers vorliegen.
Warte aber nicht den Ausgang des Rechtsstreits wegen der Anfechtung ab, sondern mache Deinen Pflichtteilsanspruch gleich geltend, da er in 3 Jahren ab Kenntnis des Anspruchs verjährt.
Gruß
concordia-eagle
"Enterbt" bedeutet in Deutschland gerade nicht "bekommt gar nichts". Sondern: "wird auf den Pflichtteil gesetzt".
Außer der seltene Fall liegt vor, dass ein völliges Ausschließen von der Erbfolge berechtigt ist.
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/enterbung-pflichtteil.htm
http://www.ra-kotz.de/pflichtteil.htm
"Die Entziehung des Pflichtteils muss dabei vom Erblasser im Testament angeordnet und vor allem muss im Testament aufgeführt werden, welcher der oben beschriebenen Entziehungsgründe gegeben ist."
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/enterbung/enterbung_01.html
Wenn du gar nicht erwähnt bist, dann würde das normalerweise bedeuten, du bekommst den gesetzlichen Erbteil.
Aber wenn eine Person als Alleinerbe eingesetzt ist, dann bist auch du auf den Pflichtteil gesetzt (automatische "Enterbung").
Kommt also darauf an, ob einer der "Enterbungsgründe" vorliegt und genannt wurde, dann Szenario 2, wenn nicht, dann Szenario 1.
Mit einer Testamentsanfechtung hat das nichts zu tun.
http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/erb-und-erbschaftsteuerrecht/anfechtung-testament.html
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/enterbung/enterbung_02.html
Da geht es nur darum, ob du/deine Schwester mehr als den Pflichtteil wollen.