ich hätte da mal eine Frage bitte und vielleicht kennt sich ja jemand mit dem aktuellen Mietrecht aus und kann mir eine Auskunft geben.
Wir ziehen demnächst um und am Freitag kommt unsere Vermieterin wegen einer Vorbesprechung zur Wohnungsübergabe.
Ich habe jetzt mal den Mietvertrag meiner Freundin aus 2005 angesehen, dort sind Renovierungsfristen für Küche/Bad 3 Jahre und den Rest der Wohnung 5 Jahre angegeben. Von daher müssten wir nur Küche und Bad Streichen und besenrein übergeben.
Allerdings gibt es da noch eine selbst formulierte Gummiformulierung nach der die Vermieterin die angegebenen Fristen einseitg verkürzen kann, sofern es der Zustand der Wohnung erfordert.
Ich weis nun, dass es wohl Mietrechtsänderungen gegeben hat, die meiner Meinung nach solche Formulierungen unwirksam machen, konnte aber aus den BGB Paragraphen nichts rauslesen.
Frage ist nun: Was und in welchem Umfang muss ich nach geltendem Recht renovieren, wenn die Wohnung 4 Jahre bewohnt wurde und nur üblicher Gebrauch vorliegt.
Wär' echt nett, wenn mir hier jemand weiter helfen könnte.
Bei solchen Klauseln kommt es auf den genauen Wortlaut(starre Fristen, Abgeltungsklauseln, Vorschriften über die Ausführung, etc.) und das Zustandekommen an (wurde über die Klausel geredet, steht die, auch wenn handschriftlich, in jedem Vertrag des Vermieters, etc). Darum ist es sinnvoll zu einem Anwalt in deiner Nähe zu gehen, am besten ein Fachanwalt für Mietrecht.
tutzt schrieb: Bei solchen Klauseln kommt es auf den genauen Wortlaut(starre Fristen, Abgeltungsklauseln, Vorschriften über die Ausführung, etc.) und das Zustandekommen an (wurde über die Klausel geredet, steht die, auch wenn handschriftlich, in jedem Vertrag des Vermieters, etc). Darum ist es sinnvoll zu einem Anwalt in deiner Nähe zu gehen, am besten ein Fachanwalt für Mietrecht.
Hu tutzt,
erstmal Danke für die schnelle Antwort.
Ich hatte halt gehofft, dass es was allgemein gültiges gäbe oder doch zumindest, das solche Klauseln nicht mehr zulässig seien.
Na ja, bevor ich jetzt wirklich einen Anwalt einschalte warte ich erstmal ab, ob ich mich überhaupt streiten muss...
tutzt schrieb: Bei solchen Klauseln kommt es auf den genauen Wortlaut(starre Fristen, Abgeltungsklauseln, Vorschriften über die Ausführung, etc.) und das Zustandekommen an (wurde über die Klausel geredet, steht die, auch wenn handschriftlich, in jedem Vertrag des Vermieters, etc). Darum ist es sinnvoll zu einem Anwalt in deiner Nähe zu gehen, am besten ein Fachanwalt für Mietrecht.
Hu tutzt,
erstmal Danke für die schnelle Antwort.
Ich hatte halt gehofft, dass es was allgemein gültiges gäbe oder doch zumindest, das solche Klauseln nicht mehr zulässig seien.
Na ja, bevor ich jetzt wirklich einen Anwalt einschalte warte ich erstmal ab, ob ich mich überhaupt streiten muss...
Erstmal @ kreuzbuerger: Nee, ich renne jetzt nicht gleich zum Anwalt, ich wollte erstmal ein paar Argumente für eine mögliche Diskussion mit der Vermieterin sammeln...
Und @ tutzt: Danke für die Links, einige der unwirksamen Formulierungen erinnern mich stark an unseren Mietvertrag. Ich muss da zuhause nochmal in Ruhe reinsehen...
ich denke grundsätzlich ist man garnicht verpflichtet zu streichen, selbst nicht dann, wenns im vertrag steht. es kommt auf den abnutzungsgrad der wohnung an.
mein vater war im beschwede-bereich eine größeren immobilienfirma in berlin tätig.
da ich vor kurzem umgezogen bin und wir grade den selben stress durchmachen, weil mein vermieter der meinung ist, dass ich da nochmal rüber streichen soll. das recht hat er allerdings nicht. man ist als mieter nicht dazu verpflichtet, den urzustand der wohnung herzustellen, sondern man ist nur dazu verpflichtet die von dir stattgefundenen abnutzungen zu beseitigen. da ich raucher bin, hab ich immernhin noch eine grundierung der wände vorgenommen. das geht deutlich schneller und ist v.a. viel billiger. zum kompletten neustreichen darf er dich allerdings wohl nicht zwingen.
insofern red nochmal mit dem vermieter und sag ihm, entweder er verzichtet auf die verkürzung der frist oder du verzichtest auf das streichen und belässt es beim grundieren zu dem du eigentlich nur verpflichtet bist. vielleicht kommt er dir ja entgegen.
ich hätte da mal eine Frage bitte und vielleicht kennt sich ja jemand mit dem aktuellen Mietrecht aus und kann mir eine Auskunft geben.
Wir ziehen demnächst um und am Freitag kommt unsere Vermieterin wegen einer Vorbesprechung zur Wohnungsübergabe.
Ich habe jetzt mal den Mietvertrag meiner Freundin aus 2005 angesehen, dort sind Renovierungsfristen für Küche/Bad 3 Jahre und den Rest der Wohnung 5 Jahre angegeben. Von daher müssten wir nur Küche und Bad Streichen und besenrein übergeben.
Allerdings gibt es da noch eine selbst formulierte Gummiformulierung nach der die Vermieterin die angegebenen Fristen einseitg verkürzen kann, sofern es der Zustand der Wohnung erfordert.
Ich weis nun, dass es wohl Mietrechtsänderungen gegeben hat, die meiner Meinung nach solche Formulierungen unwirksam machen, konnte aber aus den BGB Paragraphen nichts rauslesen.
Frage ist nun: Was und in welchem Umfang muss ich nach geltendem Recht renovieren, wenn die Wohnung 4 Jahre bewohnt wurde und nur üblicher Gebrauch vorliegt.
Wär' echt nett, wenn mir hier jemand weiter helfen könnte.
Gruss und Danke
Wedge
Darum ist es sinnvoll zu einem Anwalt in deiner Nähe zu gehen, am besten ein Fachanwalt für Mietrecht.
Hu tutzt,
erstmal Danke für die schnelle Antwort.
Ich hatte halt gehofft, dass es was allgemein gültiges gäbe oder doch zumindest, das solche Klauseln nicht mehr zulässig seien.
Na ja, bevor ich jetzt wirklich einen Anwalt einschalte warte ich erstmal ab, ob ich mich überhaupt streiten muss...
Gruss und Danke
Wedge
Ne, allgemeingültiges gibt es so nicht, da es nur durch die Rechtsprechung definiert wurde, was unzulässig ist. Und da ist der exakte Wortlaut ganz wichtig. Und halt auch das Zustandekommen.
Hier aber mal ein paar unwirksame Klauseln:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Schoenheitsreparaturen/1581493/1581493/
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Schoenheitsreparaturen/sa4.htm
Und etwas allgemeineres/eine grobe Zusammenfassung dazu:
http://www.123recht.net/article.asp?a=25643&ccheck=1
Erstmal @ kreuzbuerger: Nee, ich renne jetzt nicht gleich zum Anwalt, ich wollte erstmal ein paar Argumente für eine mögliche Diskussion mit der Vermieterin sammeln...
Und @ tutzt: Danke für die Links, einige der unwirksamen Formulierungen erinnern mich stark an unseren Mietvertrag. Ich muss da zuhause nochmal in Ruhe reinsehen...
Gruss und Danke
Wedge
ich denke grundsätzlich ist man garnicht verpflichtet zu streichen, selbst nicht dann, wenns im vertrag steht. es kommt auf den abnutzungsgrad der wohnung an.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Streichen-bei-Auszug-notwendig-__f3535.html
http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen-muss-der-mieter-nach-auszug-streichen/
mein vater war im beschwede-bereich eine größeren immobilienfirma in berlin tätig.
da ich vor kurzem umgezogen bin und wir grade den selben stress durchmachen, weil mein vermieter der meinung ist, dass ich da nochmal rüber streichen soll. das recht hat er allerdings nicht. man ist als mieter nicht dazu verpflichtet, den urzustand der wohnung herzustellen, sondern man ist nur dazu verpflichtet die von dir stattgefundenen abnutzungen zu beseitigen. da ich raucher bin, hab ich immernhin noch eine grundierung der wände vorgenommen. das geht deutlich schneller und ist v.a. viel billiger. zum kompletten neustreichen darf er dich allerdings wohl nicht zwingen.
insofern red nochmal mit dem vermieter und sag ihm, entweder er verzichtet auf die verkürzung der frist oder du verzichtest auf das streichen und belässt es beim grundieren zu dem du eigentlich nur verpflichtet bist. vielleicht kommt er dir ja entgegen.
grüße pp