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Rechtliche Frage: Einstellung und Freispruch aber dennoch zivilrechtliche Klage???

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Hallo an die Juristen,

ich war heute auf dem Gericht zur Zeugenaussage. Es waren 2 Personen auf der Anklagebank. Es ging um den Vorwurf der Sachbeschädigung.

Das Urteil war, dass einer von beiden freigesprochen und bei dem anderen das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.

Zu meinen Fragen:

1. Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung?

2. Dem Kläger wurde empfohlen den entstanden Sachschaden durch einen Zivilprozeß einzuklagen. Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg, trotz des vorhandenen Urteils aus der Strafsache?

Über hilfreiche Antworten bin ich dankbar.

MfG

ein Adler ausm Osten
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1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld.
2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
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stefank schrieb:
1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld.
2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.


Du solltest Jurist werden ,-)
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HeinzGründel schrieb:
stefank schrieb:
1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld.
2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.


Du solltest Jurist werden ,-)  


Ob er sich das antuen will?
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voyage schrieb:
HeinzGründel schrieb:
stefank schrieb:
1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld.
2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.


Du solltest Jurist werden ,-)  


Ob er sich das antuen will?



Des machen an sich nur völlig Bekloppte
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HeinzGründel schrieb:

Des machen an sich nur völlig Bekloppte



Kenn ich. Ich muss auch bekloppt sein.
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HeinzGründel schrieb:
voyage schrieb:
HeinzGründel schrieb:
stefank schrieb:
1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld.
2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.


Du solltest Jurist werden ,-)  


Ob er sich das antuen will?



Des machen an sich nur völlig Bekloppte



Wieso das denn ? Ich bin schließlich auch kein Jurist geworden...  
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Vielen Dank für eure Antworten.


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