ich war heute auf dem Gericht zur Zeugenaussage. Es waren 2 Personen auf der Anklagebank. Es ging um den Vorwurf der Sachbeschädigung.
Das Urteil war, dass einer von beiden freigesprochen und bei dem anderen das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.
Zu meinen Fragen:
1. Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung?
2. Dem Kläger wurde empfohlen den entstanden Sachschaden durch einen Zivilprozeß einzuklagen. Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg, trotz des vorhandenen Urteils aus der Strafsache?
1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld. 2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
stefank schrieb: 1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld. 2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
stefank schrieb: 1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld. 2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
stefank schrieb: 1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld. 2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
stefank schrieb: 1, Freispruch bedeutet, dass der Anklagte die Tat nicht strafrechtlich vorwerfbar begangen hat. Einstellung erfolgt meist wegen geringer Schuld. 2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
Du solltest Jurist werden ,-)
Ob er sich das antuen will?
Des machen an sich nur völlig Bekloppte
Wieso das denn ? Ich bin schließlich auch kein Jurist geworden...
ich war heute auf dem Gericht zur Zeugenaussage. Es waren 2 Personen auf der Anklagebank. Es ging um den Vorwurf der Sachbeschädigung.
Das Urteil war, dass einer von beiden freigesprochen und bei dem anderen das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.
Zu meinen Fragen:
1. Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung?
2. Dem Kläger wurde empfohlen den entstanden Sachschaden durch einen Zivilprozeß einzuklagen. Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg, trotz des vorhandenen Urteils aus der Strafsache?
Über hilfreiche Antworten bin ich dankbar.
MfG
ein Adler ausm Osten
2. Da die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, die zivilrechtliche Haftung aber auch bei fahrlässigen Handlungen greift, hat der Ausgang des Strafprozesses keine ausschließende Wirkung für den Zivilprozess.
Du solltest Jurist werden ,-)
Ob er sich das antuen will?
Des machen an sich nur völlig Bekloppte
Kenn ich. Ich muss auch bekloppt sein.
Wieso das denn ? Ich bin schließlich auch kein Jurist geworden...