wer kann mir hier kurz die "normale" vorgehensweise hinsichtlich eines grundstückkaufes nennen.
bisher bin ich von folgendem ausgegangen:
-"normaler" vertrag zwischen käufer und verkäufer (oder sagen wir vorababsprache statt vertrag) - gang zum notar um auflassung ins grundbuch zu veranlassen - notar läßt auflassungsvormerkung in die 2. abteilung eintragen, eröffnet notar-anderskonto - nach eingang des geldes auf notaranderskonto, sowie erhalt der unbedenklichkeitsbescheinigung des FA und des verzichtes des vorkaufsrechtes der gemeinde erfolgt der grundbucheintrag
liege ich hier richtig? je mehr quellen ich lese, desto dubioser werden die einzelen punkte und der begriff "auflassung" ans sich. ist die auflassung bereits der beim notar eingegangene notarielle vertrag, oder ist die auflassugn die letztendliche eintragung ins GB...
Hmm, normalerweise gibt Dir ein Notar die wesentlichen Auskünfte.
Da der Notar üblichweise alleine vom Käufer bezahlt wird, sucht sich der Käufer einen Notar aus. Dann gibt der Käufer an, um welches Grundstück es sich handelt. Der Notar besorgt sich dann einen aktuellen Auszug des Grundbuchblatts. Ferner gibt der Käufer an, was er so alles im Vertrag stehen haben will, der Notar erstellt einen Entwurf, den Käufer und Verkäufer vorab schriftlich erhalten und durchlesen. Dann wird zwischen Käufer und Verkäufer nochmal über die Vertragsinhalte verhandelt. Natürlich ist vorab ja alles besprochen, aber erst wenn ein schriftlicher Entwurf da ist, kann man letzte Details klären.
Das Erstellen eines Vertragsentwurfs ist natürlich eine Leistung, die der Käufer bzw. Kaufinteressent dem Notar bezahlen muss, falls es letztlich nicht zu einer Beurkundung also nicht zu einem Verkauf kommt. Wenn es wie geplant zum Verkauf kommt, sind die Kosten des Vertragsentwurfs in den Notargebühren enthalten.
Der Vertrag ist also ausgehandelt, ein Notartermin wird vereinbart und zur Beurkundung erscheinen normalerweise alle Personen, die als Verkäufer und Käufer im Vertrag genannt werden. Alles wird vorgelesen und unterschrieben. Käufer und Verkäufer erhalten postalisch Vertragskopien, das Original bleibt beim Notar.
Das Thema Auflassung erledigt der Notar. Die Auflassung dient dazu, dass der verkaufende Nocheigentümer keine Änderungen im Grundbuch mehr vornehmen kann: dadurch wird der Status Quo des Grundbuchs fixiert, bis der neue Eigentümer eingetragen ist. Mit einem Passus im Kaufvertrag wird der Notar beauftragt die Auflassung im Grundbuch vorzunehmen.
Bezahlt wird heutzutage eigentlich direkt auf das im Vertrag angegebene Bankkonto des Verkäufers. Anderkonten sind die Ausnahme, nicht die Regel, ferner können dafür weitere Notargebühren erhoben werden.
Das Fusselige im Kaufvertrag sind die Rechte zugunsten Dritter. Zum einen sind Grundstücke häufig seitens des Alteigentümers noch mit Grundschulden oder Hypotheken belastet, zum anderen möchte der Käufer das Grundstück bereits als Sicherheit nutzen und ebenfalls belasten, um mit dem geliehenen Geld von einer Bank den Preis des Grundstücks an den Verkäufer bezahlen zu können. Dieser Vorabbelastung muss der Verkäufer natürlich im Vertrag zustimmen.
Ohne Anderkonto muss natürlich der Verkäufer selbst die noch offenen Forderungen seiner Gläubiger erfüllen. Er tut dies mit dem vom Käufer überwiesenen Geld. Die Gläubiger des Verkäufers geben dem Notar dann die Zustimmung zur Löschung der alten Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch. Parallel dazu bestehen möglichweise bereits die einzutragenden Schulden des Käufers.
Bei hohen ausstehenden Belastungen kann es ohne Anderkonto vielleicht dienlich sein, entsprechende Beträge direkt an die Gläubiger zu zahlen. Dies müsste aber vertraglich so vereinbart werden. Prinzipiell sollten die noch offenen Forderungen der Gläubiger des Alteigentümers dem Notar genau bekannt sein, um die Situation einschätzen zu können. Dazu besorgt sich der Notar Auskünfte der Gläubiger, da das Grundbuch nur die Obergrenze der Belastung eines Grundstücks angibt.
Die Details sollte Dir wirklich ein Notar erläutern. Mein Kommentar gibt nur die Eindrücke und Erfahrungen eines Laien wieder. Ein Grundstückskauf ist tatsächlich kein Drama. Es muss nur ordentlich gemacht werden und der Käufer muss liquide genug sein, um auch alle Steuern und Gebühren und seinen weiteren Lebensunterhalt bezahlen zu können.
wer kann mir hier kurz die "normale" vorgehensweise hinsichtlich eines grundstückkaufes nennen.
bisher bin ich von folgendem ausgegangen:
-"normaler" vertrag zwischen käufer und verkäufer (oder sagen wir vorababsprache statt vertrag)
- gang zum notar um auflassung ins grundbuch zu veranlassen
- notar läßt auflassungsvormerkung in die 2. abteilung eintragen, eröffnet notar-anderskonto
- nach eingang des geldes auf notaranderskonto, sowie erhalt der unbedenklichkeitsbescheinigung des FA und des verzichtes des vorkaufsrechtes der gemeinde erfolgt der grundbucheintrag
liege ich hier richtig? je mehr quellen ich lese, desto dubioser werden die einzelen punkte und der begriff "auflassung" ans sich. ist die auflassung bereits der beim notar eingegangene notarielle vertrag, oder ist die auflassugn die letztendliche eintragung ins GB...
ist das ätzend...
Da der Notar üblichweise alleine vom Käufer bezahlt wird, sucht sich der Käufer einen Notar aus. Dann gibt der Käufer an, um welches Grundstück es sich handelt. Der Notar besorgt sich dann einen aktuellen Auszug des Grundbuchblatts. Ferner gibt der Käufer an, was er so alles im Vertrag stehen haben will, der Notar erstellt einen Entwurf, den Käufer und Verkäufer vorab schriftlich erhalten und durchlesen. Dann wird zwischen Käufer und Verkäufer nochmal über die Vertragsinhalte verhandelt. Natürlich ist vorab ja alles besprochen, aber erst wenn ein schriftlicher Entwurf da ist, kann man letzte Details klären.
Das Erstellen eines Vertragsentwurfs ist natürlich eine Leistung, die der Käufer bzw. Kaufinteressent dem Notar bezahlen muss, falls es letztlich nicht zu einer Beurkundung also nicht zu einem Verkauf kommt. Wenn es wie geplant zum Verkauf kommt, sind die Kosten des Vertragsentwurfs in den Notargebühren enthalten.
Der Vertrag ist also ausgehandelt, ein Notartermin wird vereinbart und zur Beurkundung erscheinen normalerweise alle Personen, die als Verkäufer und Käufer im Vertrag genannt werden. Alles wird vorgelesen und unterschrieben. Käufer und Verkäufer erhalten postalisch Vertragskopien, das Original bleibt beim Notar.
Das Thema Auflassung erledigt der Notar. Die Auflassung dient dazu, dass der verkaufende Nocheigentümer keine Änderungen im Grundbuch mehr vornehmen kann: dadurch wird der Status Quo des Grundbuchs fixiert, bis der neue Eigentümer eingetragen ist. Mit einem Passus im Kaufvertrag wird der Notar beauftragt die Auflassung im Grundbuch vorzunehmen.
Bezahlt wird heutzutage eigentlich direkt auf das im Vertrag angegebene Bankkonto des Verkäufers. Anderkonten sind die Ausnahme, nicht die Regel, ferner können dafür weitere Notargebühren erhoben werden.
Das Fusselige im Kaufvertrag sind die Rechte zugunsten Dritter. Zum einen sind Grundstücke häufig seitens des Alteigentümers noch mit Grundschulden oder Hypotheken belastet, zum anderen möchte der Käufer das Grundstück bereits als Sicherheit nutzen und ebenfalls belasten, um mit dem geliehenen Geld von einer Bank den Preis des Grundstücks an den Verkäufer bezahlen zu können. Dieser Vorabbelastung muss der Verkäufer natürlich im Vertrag zustimmen.
Ohne Anderkonto muss natürlich der Verkäufer selbst die noch offenen Forderungen seiner Gläubiger erfüllen. Er tut dies mit dem vom Käufer überwiesenen Geld. Die Gläubiger des Verkäufers geben dem Notar dann die Zustimmung zur Löschung der alten Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch. Parallel dazu bestehen möglichweise bereits die einzutragenden Schulden des Käufers.
Bei hohen ausstehenden Belastungen kann es ohne Anderkonto vielleicht dienlich sein, entsprechende Beträge direkt an die Gläubiger zu zahlen. Dies müsste aber vertraglich so vereinbart werden. Prinzipiell sollten die noch offenen Forderungen der Gläubiger des Alteigentümers dem Notar genau bekannt sein, um die Situation einschätzen zu können. Dazu besorgt sich der Notar Auskünfte der Gläubiger, da das Grundbuch nur die Obergrenze der Belastung eines Grundstücks angibt.
Die Details sollte Dir wirklich ein Notar erläutern. Mein Kommentar gibt nur die Eindrücke und Erfahrungen eines Laien wieder. Ein Grundstückskauf ist tatsächlich kein Drama. Es muss nur ordentlich gemacht werden und der Käufer muss liquide genug sein, um auch alle Steuern und Gebühren und seinen weiteren Lebensunterhalt bezahlen zu können.