Habe zwar in meinem BWL Studium das Thema angekratzt aber bin mir nicht sicher genug und habe eine Frage...
Angenommen ein Mieter schließ einen Mietvertrag ab, der mindestens ein Jahr, danach jedoch unbefristet mit gesetzlicher Kündigungsfrist läuft. Der Vertrag beinhaltet ausdrücklich 2 Mietsachen a) eine Wohnung b) eine zusätzliche Einheit (Garage, Einliegerwohnung o.ä.)
Nach einem Jahr will der Mieter für b) eine Vertragsänderung erreichen. Diese erfolgt und der Mietvertrag wird mit einem zusatz versehen der ausschließlich für b) gilt. Darin steht, die Mietdauer verlängert sich um mindestens ein Jahr, danach unbefristet.
Wann kann der Mieter nun den Vertrag/die Verträge kündigen??? Oder konkreter: bewirkt die Verlängerung von b), dass der Gesamtvertrag für mindestens ein Jahr unkündbar bleibt oder wäre zumindest a) kündbar und b) liefe alleine weiter???
Habe zwar in meinem BWL Studium das Thema angekratzt aber bin mir nicht sicher genug und habe eine Frage...
Angenommen ein Mieter schließ einen Mietvertrag ab, der mindestens ein Jahr, danach jedoch unbefristet mit gesetzlicher Kündigungsfrist läuft. Der Vertrag beinhaltet ausdrücklich 2 Mietsachen a) eine Wohnung b) eine zusätzliche Einheit (Garage, Einliegerwohnung o.ä.)
Nach einem Jahr will der Mieter für b) eine Vertragsänderung erreichen. Diese erfolgt und der Mietvertrag wird mit einem zusatz versehen der ausschließlich für b) gilt. Darin steht, die Mietdauer verlängert sich um mindestens ein Jahr, danach unbefristet.
Wann kann der Mieter nun den Vertrag/die Verträge kündigen??? Oder konkreter: bewirkt die Verlängerung von b), dass der Gesamtvertrag für mindestens ein Jahr unkündbar bleibt oder wäre zumindest a) kündbar und b) liefe alleine weiter???
Vielen Dank schonmal vorab
Das ist keine Frage für Juristem oder BWl-Köppe sondern für Immobilienkaufleute.
Ist doch ein sehr klarer Sachverhalt, wenn ausdrücklich nur für die Garage eine Verlängerung von einem Jahr vereinbart wurde gilt diese auch nur für diese. Mietsache a) läuft unbefristet weiter.
Das heißt Mietsache b) Zeitmietvertrag kündbar zum Ende des zweiten Vertragsjahres,
Mietsache a) jederzeit nach Ablauf des ersten Vertragsjahres mit entsprechend zu berechnender 3-Monatsfrist kündbar.
Ich hoffe es hillft, prinzipiell sind aber 2 Verträge sinnvoll bzw. warum will man die Garage zu einer Wohnung in der man nicht wohnt.
Das ist keine Frage für Juristem oder BWl-Köppe sondern für Immobilienkaufleute.
Ist doch ein sehr klarer Sachverhalt...
Nun, ich würde gern den Vertrag sehen, bevor ich zur Rechtsfindung schreite. So scheint mir z.B. zwischen Garage und Einliegerwohnung ein Unterschied zu liegen, ich würde vielleicht auch mal über Geschäftsgrundlage und Zweckverbindung und so manches mehr nachdenken.
Aber wir Juristen verkomplizieren die Dinge halt gerne.
Das ist keine Frage für Juristem oder BWl-Köppe sondern für Immobilienkaufleute.
Ist doch ein sehr klarer Sachverhalt...
Nun, ich würde gern den Vertrag sehen, bevor ich zur Rechtsfindung schreite. So scheint mir z.B. zwischen Garage und Einliegerwohnung ein Unterschied zu liegen, ich würde vielleicht auch mal über Geschäftsgrundlage und Zweckverbindung und so manches mehr nachdenken.
Aber wir Juristen verkomplizieren die Dinge halt gerne.
Für 100 % Klarheit müsste man den Vertrag sehen.
Aber wenn ausdrücklich 2 verschiedene Mietlaufzeiten vereinbart wurden, gibt es bei einem (!) Wohnraummietvertrag nicht die Möglichkeite die Laufzeit zu ungunsten des Mieters aufgrund Zweckverbindung oder Geschäftsgrundlage oder sonstwas zu verlängern.
Wenn der Vermieter dieser getrennten Laufzeitregelung zustimmt, liegt das Problem bei ihm falls es ihm zum Nachteil gereicht. Geschützt wird durch das BGB in Sachen Mietrecht nur der Mieter.
Habe zwar in meinem BWL Studium das Thema angekratzt aber bin mir nicht sicher genug und habe eine Frage...
Angenommen ein Mieter schließ einen Mietvertrag ab, der mindestens ein Jahr, danach jedoch unbefristet mit gesetzlicher Kündigungsfrist läuft.
Der Vertrag beinhaltet ausdrücklich 2 Mietsachen
a) eine Wohnung
b) eine zusätzliche Einheit (Garage, Einliegerwohnung o.ä.)
Nach einem Jahr will der Mieter für b) eine Vertragsänderung erreichen. Diese erfolgt und der Mietvertrag wird mit einem zusatz versehen der ausschließlich für b) gilt. Darin steht, die Mietdauer verlängert sich um mindestens ein Jahr, danach unbefristet.
Wann kann der Mieter nun den Vertrag/die Verträge kündigen???
Oder konkreter: bewirkt die Verlängerung von b), dass der Gesamtvertrag für mindestens ein Jahr unkündbar bleibt oder wäre zumindest a) kündbar und b) liefe alleine weiter???
Vielen Dank schonmal vorab
Das ist keine Frage für Juristem oder BWl-Köppe sondern für Immobilienkaufleute.
Ist doch ein sehr klarer Sachverhalt, wenn ausdrücklich nur für die Garage eine Verlängerung von einem Jahr vereinbart wurde gilt diese auch nur für diese. Mietsache a) läuft unbefristet weiter.
Das heißt Mietsache b) Zeitmietvertrag kündbar zum Ende des zweiten Vertragsjahres,
Mietsache a) jederzeit nach Ablauf des ersten Vertragsjahres mit entsprechend zu berechnender 3-Monatsfrist kündbar.
Ich hoffe es hillft, prinzipiell sind aber 2 Verträge sinnvoll bzw. warum will man die Garage zu einer Wohnung in der man nicht wohnt.
Nun, ich würde gern den Vertrag sehen, bevor ich zur Rechtsfindung schreite. So scheint mir z.B. zwischen Garage und Einliegerwohnung ein Unterschied zu liegen, ich würde vielleicht auch mal über Geschäftsgrundlage und Zweckverbindung und so manches mehr nachdenken.
Aber wir Juristen verkomplizieren die Dinge halt gerne.
Für 100 % Klarheit müsste man den Vertrag sehen.
Aber wenn ausdrücklich 2 verschiedene Mietlaufzeiten vereinbart wurden, gibt es bei einem (!) Wohnraummietvertrag nicht die Möglichkeite die Laufzeit zu ungunsten des Mieters aufgrund Zweckverbindung oder Geschäftsgrundlage oder sonstwas zu verlängern.
Wenn der Vermieter dieser getrennten Laufzeitregelung zustimmt, liegt das Problem bei ihm falls es ihm zum Nachteil gereicht. Geschützt wird durch das BGB in Sachen Mietrecht nur der Mieter.
Bin mir zu 98 % sicher.
ich hätte eine Frage zum Thema Eigenbedarf anmelden. Falls sich jemand auskennt, wäre eine PN klasse!
Danke
K