es wäre nett, wenn eine/r von Euch mir bitte eine kurze Frage beantworten könnte.
Meine Freundin hat sich Ende November ein neues slider Handy von Sony Ericsson gekauft. Bereits Ende Dezember war der obere Teil des Handys verschoben, so dass es nicht mehr richtig zu schliessen war.
Anfang Januar gab sie das Telefon bei dem Mobilfunkladen ab, bei dem sie es gekauft hatte.
Stand Heute Abend ist, dass SE sog. mechanische Schäden ausschliesslich auf Kulanz repariert, das Telefon könnte ja durch den Kunden beschädigt worden sein. Der durch den Mobilfunkladen gestellte Kulanzantrag ist aktuell abgelehnt.
Die Dame im Laden wies darauf hin, dass es sich um einen kosmetischen Schaden handele, der die Funktion nicht beeinträchtigt, daher würde die Gewährleistung nicht greifen.
Hier nun meine Fragen:
Ist es nicht erstens so, dass der Mobilfunkladen für die Gewährleistung gerade stehen muss und nicht SE?
Ist es zweitens nicht so, dass zumindest bei einem slider Handy das sliden eben Teil der Funktion und kein kosmetisches feature ist?
Drittens wüsste ich gerne, ob dieser Verweis auf einen kosmetischen Schaden überhaupt ausreicht um Gewährleistungsansprüche abzuwehren.
Wieder mal: Juristische Laien raten die Rechtslage.
Gem. § 437 BGB hat der Käüfer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die Sache mangelhaft ist.
Diese Anspruch gilt 24 Monate nach dem Kauf. In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war, danach der Käufer.
Da seit November keine 6 Monate vergangen sind, muss man den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, ein mangelfreies Handy zu liefern. Weigert er sich, kann man vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.
Eine Garantie des Herstellers kommt nur in Frage, wenn sie über die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung hinaus geht, das ist hier nicht der Fall.
stefank schrieb: Wieder mal: Juristische Laien raten die Rechtslage.
Gem. § 437 BGB hat der Käüfer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die Sache mangelhaft ist.
Diese Anspruch gilt 24 Monate nach dem Kauf. In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war, danach der Käufer.
Da seit November keine 6 Monate vergangen sind, muss man den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, ein mangelfreies Handy zu liefern. Weigert er sich, kann man vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.
Eine Garantie des Herstellers kommt nur in Frage, wenn sie über die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung hinaus geht, das ist hier nicht der Fall.
es wäre nett, wenn eine/r von Euch mir bitte eine kurze Frage beantworten könnte.
Meine Freundin hat sich Ende November ein neues slider Handy von Sony Ericsson gekauft. Bereits Ende Dezember war der obere Teil des Handys verschoben, so dass es nicht mehr richtig zu schliessen war.
Anfang Januar gab sie das Telefon bei dem Mobilfunkladen ab, bei dem sie es gekauft hatte.
Stand Heute Abend ist, dass SE sog. mechanische Schäden ausschliesslich auf Kulanz repariert, das Telefon könnte ja durch den Kunden beschädigt worden sein. Der durch den Mobilfunkladen gestellte Kulanzantrag ist aktuell abgelehnt.
Die Dame im Laden wies darauf hin, dass es sich um einen kosmetischen Schaden handele, der die Funktion nicht beeinträchtigt, daher würde die Gewährleistung nicht greifen.
Hier nun meine Fragen:
Ist es nicht erstens so, dass der Mobilfunkladen für die Gewährleistung gerade stehen muss und nicht SE?
Ist es zweitens nicht so, dass zumindest bei einem slider Handy das sliden eben Teil der Funktion und kein kosmetisches feature ist?
Drittens wüsste ich gerne, ob dieser Verweis auf einen kosmetischen Schaden überhaupt ausreicht um Gewährleistungsansprüche abzuwehren.
Gruss und Danke schonmal Vorab
Wedge
Ich glaube, Du verwechselst da den gesetzlichen Gewährleistungszeitraum von 24 Monaten und die freiwillig vom Hertsteller/Händler gewährte Garantie.
Okay,
und wie löse ich jetzt das Problem mit dem abgelehnten Kulanzantrag?
Wenn einer von euch 'ne Rechtsquelle hat, wär's nett, wenn ich die bekommen könnte.
Gruss und Danke
Wedge
Gem. § 437 BGB hat der Käüfer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die Sache mangelhaft ist.
Diese Anspruch gilt 24 Monate nach dem Kauf. In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war, danach der Käufer.
Da seit November keine 6 Monate vergangen sind, muss man den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, ein mangelfreies Handy zu liefern. Weigert er sich, kann man vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.
Eine Garantie des Herstellers kommt nur in Frage, wenn sie über die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung hinaus geht, das ist hier nicht der Fall.
So ein schlechter Laie biste doch gar net...
Deswegen hatte ich ja ausdrücklich die Spezialisten angesprochen
Gruss und vielen Dank
Wedge
Aber rein technisch gesehen, gehört die slide-funktion definitv zur Funktionalität, Anrufe annehmen und auflegen.
hab so ziemlich das selbe problem mit meinem, ist allerdings schon älter als 6monate..
Nee,
ist ein W700 irgendwas, so'n Multimediateil.
Gruss
Wedge
habe da meinen "Spass" mit Base. Die sind toll da drinn alles abzuwedeln.....nie wieder.....
Alles rischdisch
Erst kommt'n halbe Tach kaaner, dann sinnse plötzllich alle da...