Erstberatung bei einem RA wegen bevorstehender Kündigung durch AG. RA-Honorar: 190,-€uro.
Sobald die schriftliche Kündigung vorliegt wird der RA eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese und weitere anfallenden Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen.
Frage: Warum übernimmt die RSV nicht auch die Kosten der Erstberatung?
Wenn ich das dann richtig verstanden habe ,bekomme ich die Kündigung ,gehe dann zum Anwalt wird das dann von der Rechtschutzversicherung getragen sofern ich Arbeitsrechtschutz habe.
deddy32 schrieb: Wenn ich das dann richtig verstanden habe ,bekomme ich die Kündigung ,gehe dann zum Anwalt wird das dann von der Rechtschutzversicherung getragen sofern ich Arbeitsrechtschutz habe.
Ja. Wird nach der Erstberatung vom Verbraucher eine weitere Beratung, Vertretung gegenüber Dritten oder Führung eines Prozesses in der selben Angelegenheit gewünscht, erfolgt eine Anrechnung der Erstberatungsgebühr
Mein Hinweis der Nichtanrechnung war die Aussage des RA.
Frage: Wenn die Erstberatung vom Klienten getragen werden muß bzw. diese angerechnet werden kann, wie funktioniert dies, wenn weitere Beratungen über die RSV abgerechnet werden?
Kann ich mir dies so vorstellen, daß der Klient nur einen Teil der Erstberatung an den RA zu entrichten hat, sagen wir mal 50% und die anderen 50% übernimmt die RSV?
Schon der Satz in deinem Eingangspost: "Beratung wegen bevorstehender Kündigung." Warst du bereits über die Kündigung informiert, sie lag dir "nur" noch nicht schriftlich vor? Dann war es ohnehin keine reine Beratung mehr und ist über die Arbeits-RS gedeckelt.
Wenn die Angelegenheit über die reine Beratung hinaus in eine Tätigkeit des Anwalts mündet, wenn insbes. eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, rechnet der Anwalt seine insoweit entstandenen Gebühren später mit der RS-Versicherung ab. Diese schuldet die "vollen" Gebühren, ohne dass anzurechnende Gebühren der voraufgegangenen beratenden Tätigkeit (§ 34 RVG) "abgezogen" werden dürfen. Die Versicherung hat ihren Versicherungsnehmer so zu stellen, als wenn dieser selbst die Rechnung bezahlen müsste. Das ist nicht nur im Arbeitsrecht so, sondern auf allen gedeckten Rechtsgebieten. In aller Regel geht doch der anwaltlichen "Tätigkeit" eine Beratung voraus! Allein eine vereinbarte Selbstbeteiligung darf in Abzug gebracht werden, die dann vom Anwalt dem Mandanten unmittelbar in Rechnung zu stellen ist. Die ist aber Ausfluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags und nicht gebührenrechtlich einzustufen.
Sobald die schriftliche Kündigung vorliegt wird der RA eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese und weitere anfallenden Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen.
Frage: Warum übernimmt die RSV nicht auch die Kosten der Erstberatung?
Ja
Einmal laienhaft nachgefragt. Der RA könnte doch die Erstberatung in die folgenden Beratungen packen, so würde dem Klient keine Kosten entstehen?
Wird nach der Erstberatung vom Verbraucher eine weitere Beratung, Vertretung gegenüber Dritten oder Führung eines Prozesses in der selben Angelegenheit gewünscht, erfolgt eine Anrechnung der Erstberatungsgebühr
Kündigung ist erfolgt und eine Kündigungsschutzklage wird eingereicht.
RA versucht die Erstberatungsosten von der RSV erstattet zu bekommen.
Wenn nicht, muß der Klient die Kosten i. H. v. 190,-€ selbst tragen, es wird nichts angerechnet.
Doch!
"(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung in Zusammenhang steht."
Mein Hinweis der Nichtanrechnung war die Aussage des RA.
Frage: Wenn die Erstberatung vom Klienten getragen werden muß bzw. diese angerechnet werden kann, wie funktioniert dies, wenn weitere Beratungen über die RSV abgerechnet werden?
Kann ich mir dies so vorstellen, daß der Klient nur einen Teil der Erstberatung an den RA zu entrichten hat, sagen wir mal 50% und die anderen 50% übernimmt die RSV?
Warst du bereits über die Kündigung informiert, sie lag dir "nur" noch nicht schriftlich vor?
Dann war es ohnehin keine reine Beratung mehr und ist über die Arbeits-RS gedeckelt.
Allein eine vereinbarte Selbstbeteiligung darf in Abzug gebracht werden, die dann vom Anwalt dem Mandanten unmittelbar in Rechnung zu stellen ist. Die ist aber Ausfluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags und nicht gebührenrechtlich einzustufen.