Wenn Dein Anspruch noch nicht verjährt ist, hast Du selbstverständlich Anspruch auf Rückgabe der 50 euro! Rückerstattungen mindern seinen zu versteuernden Betrag der laufenden Steuerperiode, das von ihm eine faule Ausrede! Du must ihm schreiben und eine Frist setzen zur Rückzahlung. Wenn er das nicht tut, mahnen und später eine Mahnbescheid beantragen, dann muss er die Forderung von Dir nebst Nebenkosten (für den mahnbescheid, Auslagen usw.) bezahlen. Er spekuliert drauf, dass Dir das zu viel Arbeit ist wegen 50 euro, klarer Fall.
sotirios005 schrieb: Wenn Dein Anspruch noch nicht verjährt ist, hast Du selbstverständlich Anspruch auf Rückgabe der 50 euro! Rückerstattungen mindern seinen zu versteuernden Betrag der laufenden Steuerperiode, das von ihm eine faule Ausrede! Du must ihm schreiben und eine Frist setzen zur Rückzahlung. Wenn er das nicht tut, mahnen und später eine Mahnbescheid beantragen, dann muss er die Forderung von Dir nebst Nebenkosten (für den mahnbescheid, Auslagen usw.) bezahlen. Er spekuliert drauf, dass Dir das zu viel Arbeit ist wegen 50 euro, klarer Fall.
Grundsätzlich richtig, allerdings muss man zum Inverzugsetzen nicht nur eine Frist setzen, sondern für den Fall der Nichtzahlung mit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe drohen. Eine weitere Mahnung braucht man nicht, sondern beantragt nach Fristablauf sofort den Manhbescheid. Um die Zahlungswilligkeit zu erhöhen, kann man in diesem Fall die Information der Anwaltskammer androhen.
ich habe "Unserem" Anwalt aus versehen 50 Eur. zu viel überwiesen (Scheidungskosten).
Als ich dies nach einiger Zeit bemerkte und das Geld zurück haben wollte, sagte der Anwalt:
Er habe das Geld versteuert und könne es nicht zurück geben.....
Was kann ich tun?
Du must ihm schreiben und eine Frist setzen zur Rückzahlung. Wenn er das nicht tut, mahnen und später eine Mahnbescheid beantragen, dann muss er die Forderung von Dir nebst Nebenkosten (für den mahnbescheid, Auslagen usw.) bezahlen. Er spekuliert drauf, dass Dir das zu viel Arbeit ist wegen 50 euro, klarer Fall.
Grundsätzlich richtig, allerdings muss man zum Inverzugsetzen nicht nur eine Frist setzen, sondern für den Fall der Nichtzahlung mit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe drohen. Eine weitere Mahnung braucht man nicht, sondern beantragt nach Fristablauf sofort den Manhbescheid.
Um die Zahlungswilligkeit zu erhöhen, kann man in diesem Fall die Information der Anwaltskammer androhen.
inkasso moskau ftw
Der Betreiber von dem Laden muß doch mittlerweile selber einen Anwalt in Anspruch nehmen.
Vööööllig überraschenderweise....