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rechtliche Frage / Diebstahl

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Hallo, vielleicht kann mir einer unserer Rechtsexperten weiterhelfen...

Besteht ein Unterschied zwischen einem Diebstahl von gesicherten und ungesicherten Gegenständen (für den Dieb/die Anzeige, nicht für die Versicherung)? Ist beispielsweise das Aufbrechen einer Kette/eines Schlosses vor dem Diebstahl eine schwerere Tat als das "einfache" Mitnehmen?

Ist es gar "fahrlässig" vom Besitzer, wenn man auf einem frei zugänglichen Außengelände Gegenstände ungesichert aufbewahrt?

Gruß,
HessiP
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HessiP schrieb:
Hallo, vielleicht kann mir einer unserer Rechtsexperten weiterhelfen...

Besteht ein Unterschied zwischen einem Diebstahl von gesicherten und ungesicherten Gegenständen (für den Dieb/die Anzeige, nicht für die Versicherung)? Ist beispielsweise das Aufbrechen einer Kette/eines Schlosses vor dem Diebstahl eine schwerere Tat als das "einfache" Mitnehmen?

Ist es gar "fahrlässig" vom Besitzer, wenn man auf einem frei zugänglichen Außengelände Gegenstände ungesichert aufbewahrt?

Gruß,
HessiP


sobald ein hindernis ausgeräumt wird (beispielsweise das aufbrechen einer tür) ist es meines wissen schwerer diebstahl, da ein vorsatz vorliegt.
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Im Fall des schweren Diebstahls liest sich das Gesetz wie ein Buch:

§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.  zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.  eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.  gewerbsmäßig stiehlt,
4.  aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.  eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.  stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.  eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
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Super, das erklärt einiges! Danke!
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zur zweiten Frage: auch wenn das fahrlässig ist, ist in dem Zusammenhang egal.

m.a.W. ein Schloss oder eine Sicherung entscheidet nur über die Frage, ob Diebstahl oder schwerer Diebstahl vorliegt, nicht darüber, ob es überhaupt ein Diebstahl ist.
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stefank schrieb:

[...]
3.  gewerbsmäßig stiehlt,
[...]

Vorallem muss er ja dann auch noch Steuern zahlen, quasi zwei Vergehen auf einmal!
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dyna schrieb:
stefank schrieb:

[...]
3.  gewerbsmäßig stiehlt,
[...]

Vorallem muss er ja dann auch noch Steuern zahlen, quasi zwei Vergehen auf einmal!


Vor allem muss er vorher die Diebesprüfung machen, eine Diebeshaftpflichtversicherung abschließen und das Diebesgesundheitszeugnis vorlegen.

P.S. : "Gewerbsmäßig" ist nicht "gewerblich"...
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stefank schrieb:
Vor allem muss er vorher die Diebesprüfung machen, eine Diebeshaftpflichtversicherung abschließen und das Diebesgesundheitszeugnis vorlegen.



Nicht zu vergessen die Abführung von Pflichtbeiträgen an die Diebesgilde (IHK).
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goyschak schrieb:

Nicht zu vergessen die Abführung von Pflichtbeiträgen an die Diebesgilde (IHK).
Wie schauts mit Tarifverträgen aus?


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