Huhu kennt sich hier jemand mit den stinknormalen und dennoch komplizierten Fristen nach dem BGB aus? Ich denke da insbesondere an unsere Forumsanwälte.
Also ich ahbe schon gegoogelt und war unter anderem auf den folgenden Seiten:
allerdings muss ich zugeben, dass das einfach zu kompliziert für mich erklärt ist, deswegen such ich hier jetzt verzweifelt jemanden, der mir die Sache in einer einfachen Sprache kurz erklären kann.
Meine Frage ist einfach, worin liegt der Unterschied in § 187 (1) und (2) am Besten wäre es wenn mir jemand die Sache einfach anhand eines Beispieles oder so sagen kann? Das wäre wirklich klasse.
Absatz 1: Du fährst mit Deinem alten Karren zu schnell und wirst geblitzt (unwahrscheinlich, aber nehmen wir es mal an). Dann muss Dir ein Anhörungsbogen zugeschickt werden - innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Fristbeginn ist am Folgetag 0 Uhr - eine Ereignisfrist.
Absatz 2: Du wirst geboren, bist Du ja vermutlich schon. Bei der Wehrpüflicht ist massgebend, dass der potentielle Wehrpflichtige sein 18. Lebenjahr vollendet hat. Hierzu wird Absatz 2 angewandt und der Tag der Geburt wird bei der Fristberechnung mitgezählt (anders als in obigem Beispiel). Du vollendest also ein Lebenjahr mit Ablauf des Tages (also 24 Uhr) vor Deinem Geburtstag. Der Ruhestand beginnt nämlich mit Ablauf des Monats, in dem man sein 65. Lebensajhr (später halt entsprechend verzögert) vollendet - somit also am Ende des Vormonats. Wer aber an einem Monatszweiten geboren wurde, muss noch den kompletten Monat arbeiten....
Ich hoffe, ich habe Dich noch mehr verwirren können
Hatte versehntlich einen Satz herausgelöscht! Vor "Der Ruhestand..." muss noch stehen: Daher haben all diejenigen Glück, die an einem Montasersten geboren wurden!
Swartzyn schrieb: Danke ihr beiden. Ich mache mir jetzt erstmal darüber Gedanken und hoffe dass ich auf einen Nenner komme, falls nicht werde ich euch weiter belästigen
Hast Du ein konkretes Beispiel und versuchst es einzuordnen?
Swartzyn schrieb: Danke ihr beiden. Ich mache mir jetzt erstmal darüber Gedanken und hoffe dass ich auf einen Nenner komme, falls nicht werde ich euch weiter belästigen
Hast Du ein konkretes Beispiel und versuchst es einzuordnen?
Nein die Situation ist etwas zerfahrener. Ich schreibe morgen meine Abschlussarbeit für meine Ausbildung in dem Fach Bürowirtschaft und da kommen Fristen und Fristenberechnung drann und dann dachte ich mir gerade: "Hey du hast das jetzt seit knappen 3 Jahren nicht kapiert, langsam wird das also Zeit".
Und nein für mich ist es einfach nur wichtig, dass ich weiß wie ich einen Sachverhalt zuordnen kann.
Also zum Beispiel ich bekomme Sachverhalt a und soll dann die Fristen ausrechnen, dass ich dann weiß aha Sachverhalt a hier greift der § 187 (1) BGB und zack das DIng geht bis zum 20.6 und gut ist
Alles, was so im Laufe eines Tages passiert, ist ein Ereignis. Wie z.B. wenn Du einen Bescheid jedweder Art erhälst. Die Frist für einen evtl. Widerspruch beginnt am Folgetag 0 Uhr!
Wenn irgendetwas mit einem bestimmten Datum beginnt, wie z.B. ein Arbeitsvertrag, gilt Absatz 2, z.B. bei der Berechnung der Probezeit!
Danke Basalti genau da war mein Problem, diese Unterscheidung aber ich habe sie jetzt verstanden, es hat Klick gemacht ich brauch das ja nur für MOrgen, dann wird das wieder vergessen
Bei Fristberechnung wird das Fristende gerne auf einen Feiertag oder Samstag bzw Sonntag gelegt. Beachte dann § 193 BGB und das Feiertagsgesetz (deines Bundeslandes).
Falls du es mit Verwaltungsakten zu tun hast:
Beachte § 41 II VwVfG, § 43 VwVfG, § 31 VwVfG
Pass auch auf ob der Brief normal oder zb durch Einschreiben, PZU zugestellt wurde
ABGer1982 schrieb: Bei Fristberechnung wird das Fristende gerne auf einen Feiertag oder Samstag bzw Sonntag gelegt. Beachte dann § 193 BGB und das Feiertagsgesetz (deines Bundeslandes).
Falls du es mit Verwaltungsakten zu tun hast:
Beachte § 41 II VwVfG, § 43 VwVfG, § 31 VwVfG
Pass auch auf ob der Brief normal oder zb durch Einschreiben, PZU zugestellt wurde
Hör auf, das haben wir bis zum Erbechen eingetrichtert bekommen!
Swartzyn schrieb: Danke Basalti genau da war mein Problem, diese Unterscheidung aber ich habe sie jetzt verstanden, es hat Klick gemacht ich brauch das ja nur für MOrgen, dann wird das wieder vergessen
Viel Erfolg (auch wenn Du während der Prüfung wohl kaum hier mit liest)!!
Letztens wurde ich gefragt ob die Frist gewahrt ist, wenn folgendes eintritt:
Das Fristende des VA fällt auf einen Freitag. Fristende ist dann ja Freitag 24 Uhr. Da aber bis Freitag Abend 24 Uhr keiner mehr in der Behörde ist und die Leerung des Briefkastens erst Montag früh erfolgt hat die Behörde keinen Nachweis ob der Einwurf rechtzeitig erfolgte außer sie verfügt über einen sog. Nachtbriefkasten. Unglücklicherweise verfügt die Behörde über keinen Nachtbriefkasten. Was ist aber nun wenn der Betroffenen den Widerspruch am Sonntag in den Behördenbriefkasten einwirft und somit eigentlich die Fristwahrungsfrist abgelaufen ist.
Meiner Meinung nach ist dann für den Betroffenen zu entscheiden und den Widerspruch als fristgemäß eingegangen zu sehen.
ABGer1982 schrieb: Ich hol das Thema nochmal hoch:
Letztens wurde ich gefragt ob die Frist gewahrt ist, wenn folgendes eintritt:
Das Fristende des VA fällt auf einen Freitag. Fristende ist dann ja Freitag 24 Uhr. Da aber bis Freitag Abend 24 Uhr keiner mehr in der Behörde ist und die Leerung des Briefkastens erst Montag früh erfolgt hat die Behörde keinen Nachweis ob der Einwurf rechtzeitig erfolgte außer sie verfügt über einen sog. Nachtbriefkasten. Unglücklicherweise verfügt die Behörde über keinen Nachtbriefkasten. Was ist aber nun wenn der Betroffenen den Widerspruch am Sonntag in den Behördenbriefkasten einwirft und somit eigentlich die Fristwahrungsfrist abgelaufen ist.
Meiner Meinung nach ist dann für den Betroffenen zu entscheiden und den Widerspruch als fristgemäß eingegangen zu sehen.
Gibt es dazu evt. Urteile?
Wenn der Betroffene lügt(also behauptet, den Brief rechtzeitig eingeworfen zu haben) und ihm nicht das Gegenteil zu beweisen ist (irgendjemand hat ihn Sonntag gesehen oder ähnliches), dann ist natürlich zu seinen Gunsten zu entscheiden. Faktisch ist die Frist aber natürlich nicht gewahrt und wenn ihm die Lüge nachgewiesen wird, dann wird das Gericht "guter Laune" sein. Wenn er sagt, er hat ihn erst Sonntag eingeworfen ist er nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich verfristet.
Das also eigentlich kein rechtliches Problem, sondern eher ein tatsächliches und evtl. moralisches. :neutral-face
ABGer1982 schrieb: Ich hol das Thema nochmal hoch:
Letztens wurde ich gefragt ob die Frist gewahrt ist, wenn folgendes eintritt:
Das Fristende des VA fällt auf einen Freitag. Fristende ist dann ja Freitag 24 Uhr. Da aber bis Freitag Abend 24 Uhr keiner mehr in der Behörde ist und die Leerung des Briefkastens erst Montag früh erfolgt hat die Behörde keinen Nachweis ob der Einwurf rechtzeitig erfolgte außer sie verfügt über einen sog. Nachtbriefkasten. Unglücklicherweise verfügt die Behörde über keinen Nachtbriefkasten. Was ist aber nun wenn der Betroffenen den Widerspruch am Sonntag in den Behördenbriefkasten einwirft und somit eigentlich die Fristwahrungsfrist abgelaufen ist.
Meiner Meinung nach ist dann für den Betroffenen zu entscheiden und den Widerspruch als fristgemäß eingegangen zu sehen.
Gibt es dazu evt. Urteile?
Das an eine Behörde gerichtete Schreiben geht mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle zu, nicht erst mit Vorlage bei dem zuständigen Bediensteten (BGH ZIP 00, 1481). Und klar tutzt hat recht, der Einwurf muss bewiesen werden können, also z.B. durch einen Zeugen einwerfen lassen.
Vorsicht bei Privatpersonen kann das anders aussehen, da würde der Brief im Regelfall als erst am nächsten Morgen zugegangen gelten.
Also ich ahbe schon gegoogelt und war unter anderem auf den folgenden Seiten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Frist http://www.juraforum.de/lexikon/Frist und http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=281
allerdings muss ich zugeben, dass das einfach zu kompliziert für mich erklärt ist, deswegen such ich hier jetzt verzweifelt jemanden, der mir die Sache in einer einfachen Sprache kurz erklären kann.
Meine Frage ist einfach, worin liegt der Unterschied in § 187 (1) und (2)
am Besten wäre es wenn mir jemand die Sache einfach anhand eines Beispieles oder so sagen kann? Das wäre wirklich klasse.
Viele Grüße
Swartzyn
Absatz 1:
Du fährst mit Deinem alten Karren zu schnell und wirst geblitzt (unwahrscheinlich, aber nehmen wir es mal an). Dann muss Dir ein Anhörungsbogen zugeschickt werden - innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Fristbeginn ist am Folgetag 0 Uhr - eine Ereignisfrist.
Absatz 2:
Du wirst geboren, bist Du ja vermutlich schon. Bei der Wehrpüflicht ist massgebend, dass der potentielle Wehrpflichtige sein 18. Lebenjahr vollendet hat. Hierzu wird Absatz 2 angewandt und der Tag der Geburt wird bei der Fristberechnung mitgezählt (anders als in obigem Beispiel). Du vollendest also ein Lebenjahr mit Ablauf des Tages (also 24 Uhr) vor Deinem Geburtstag. Der Ruhestand beginnt nämlich mit Ablauf des Monats, in dem man sein 65. Lebensajhr (später halt entsprechend verzögert) vollendet - somit also am Ende des Vormonats. Wer aber an einem Monatszweiten geboren wurde, muss noch den kompletten Monat arbeiten....
Ich hoffe, ich habe Dich noch mehr verwirren können
Hast Du ein konkretes Beispiel und versuchst es einzuordnen?
Nein die Situation ist etwas zerfahrener. Ich schreibe morgen meine Abschlussarbeit für meine Ausbildung in dem Fach Bürowirtschaft und da kommen Fristen und Fristenberechnung drann und dann dachte ich mir gerade: "Hey du hast das jetzt seit knappen 3 Jahren nicht kapiert, langsam wird das also Zeit".
Und nein für mich ist es einfach nur wichtig, dass ich weiß wie ich einen Sachverhalt zuordnen kann.
Also zum Beispiel ich bekomme Sachverhalt a und soll dann die Fristen ausrechnen, dass ich dann weiß aha Sachverhalt a hier greift der § 187 (1) BGB und zack das DIng geht bis zum 20.6 und gut ist
Wenn irgendetwas mit einem bestimmten Datum beginnt, wie z.B. ein Arbeitsvertrag, gilt Absatz 2, z.B. bei der Berechnung der Probezeit!
Falls du es mit Verwaltungsakten zu tun hast:
Beachte § 41 II VwVfG, § 43 VwVfG, § 31 VwVfG
Pass auch auf ob der Brief normal oder zb durch Einschreiben, PZU zugestellt wurde
Hör auf, das haben wir bis zum Erbechen eingetrichtert bekommen!
Viel Erfolg (auch wenn Du während der Prüfung wohl kaum hier mit liest)!!
Letztens wurde ich gefragt ob die Frist gewahrt ist, wenn folgendes eintritt:
Das Fristende des VA fällt auf einen Freitag. Fristende ist dann ja Freitag 24 Uhr. Da aber bis Freitag Abend 24 Uhr keiner mehr in der Behörde ist und die Leerung des Briefkastens erst Montag früh erfolgt hat die Behörde keinen Nachweis ob der Einwurf rechtzeitig erfolgte außer sie verfügt über einen sog. Nachtbriefkasten. Unglücklicherweise verfügt die Behörde über keinen Nachtbriefkasten. Was ist aber nun wenn der Betroffenen den Widerspruch am Sonntag in den Behördenbriefkasten einwirft und somit eigentlich die Fristwahrungsfrist abgelaufen ist.
Meiner Meinung nach ist dann für den Betroffenen zu entscheiden und den Widerspruch als fristgemäß eingegangen zu sehen.
Gibt es dazu evt. Urteile?
Wenn der Betroffene lügt(also behauptet, den Brief rechtzeitig eingeworfen zu haben) und ihm nicht das Gegenteil zu beweisen ist (irgendjemand hat ihn Sonntag gesehen oder ähnliches), dann ist natürlich zu seinen Gunsten zu entscheiden. Faktisch ist die Frist aber natürlich nicht gewahrt und wenn ihm die Lüge nachgewiesen wird, dann wird das Gericht "guter Laune" sein. Wenn er sagt, er hat ihn erst Sonntag eingeworfen ist er nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich verfristet.
Das also eigentlich kein rechtliches Problem, sondern eher ein tatsächliches und evtl. moralisches. :neutral-face
Das an eine Behörde gerichtete Schreiben geht mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle zu, nicht erst mit Vorlage bei dem zuständigen Bediensteten (BGH ZIP 00, 1481). Und klar tutzt hat recht, der Einwurf muss bewiesen werden können, also z.B. durch einen Zeugen einwerfen lassen.
Vorsicht bei Privatpersonen kann das anders aussehen, da würde der Brief im Regelfall als erst am nächsten Morgen zugegangen gelten.