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Schlafgelegenheit New York Anfang Juni

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Der Titel sagt eigentlich alles - wohnt jemand in New York oder kennt jemanden dort, wo ich mit einer Freundin fuer ein paar Tage unterkommen koennte? Hotels/Hostels sind fuer uns nur schwer zu finanzieren...

Infos gerne auch per PM.
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Da ich nicht recht glaube, dass hier jemand so etwas aus dem Hut zaubern kann, wie wäre es denn hiermit: http://www.couchsurfing.org/?user_language=de
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stefank schrieb:
Da ich nicht recht glaube, dass hier jemand so etwas aus dem Hut zaubern kann, wie wäre es denn hiermit: http://www.couchsurfing.org/?user_language=de


Da bin ich schon fleissig auf der Suche, hab auch schon was klargemacht in ner Nudisten-WG
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CouchSurfing schrieb:
By submitting any content (including without limitation, your photograph) to our Site, you hereby grant us a perpetual, worldwide, non-exclusive, royalty-free license to use, reproduce, display, perform, adapt, modify, distribute, have distributed and promote such content in any form, in all media now known or hereinafter created and for any purpose.
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f1r3 schrieb:
CouchSurfing schrieb:
By submitting any content (including without limitation, your photograph) to our Site, you hereby grant us a perpetual, worldwide, non-exclusive, royalty-free license to use, reproduce, display, perform, adapt, modify, distribute, have distributed and promote such content in any form, in all media now known or hereinafter created and for any purpose.


Wenn  du das amerikanische Recht kennen würdest, wäre dir klar, dass dort eine solche Klausel absolut üblich und auch in dieser weitgehenden Form notwendig ist.
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stefank schrieb:
Wenn  du das amerikanische Recht kennen würdest, wäre dir klar, dass dort eine solche Klausel absolut üblich und auch in dieser weitgehenden Form notwendig ist.

Kannst Du diese Aussage begründen? Welche gesetzliche Grundlagen sprichst Du an, die es "notwendig" machen, sich alle Rechte an von Nutzern hochgeladenen Inhalten zu nehmen?

Auch in den USA ist kein Betreiber eines Webportals gezwungen, Fotos oder andere "intellectual property" zu modifizieren, weiterzugeben, zu publizieren wie es ihm passt. Nur weil das Datenschutz- und Urheberrechtsbewusstsein in den USA weniger ausgeprägt ist als in Deutschland, gibt es meines Wissens keine gesetzliche Regelung oder Notwendigkeit für derartige Nutzungsbedingungen. Wenn dies anders sein sollte, kannst Du dies sicher belegen? Sollte es eine rechtliche Grundlage geben, bin ich ernsthaft daran interessiert, sie kennenzulernen.

Selbst das vielgescholtene Facebook schränkt diese Rechteübertragung auf die jeweiligen Privatsphäreeinstellungen ein. Ganz abgesehen davon wäre selbst bei Vorhandensein einer Notwendigkeit, die ich nicht sehe, ein Portal mit solchen Nutzungsbedingungen mit Vorsicht zu genießen.
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f1r3 schrieb:
stefank schrieb:
Wenn  du das amerikanische Recht kennen würdest, wäre dir klar, dass dort eine solche Klausel absolut üblich und auch in dieser weitgehenden Form notwendig ist.

Kannst Du diese Aussage begründen? Welche gesetzliche Grundlagen sprichst Du an, die es "notwendig" machen, sich alle Rechte an von Nutzern hochgeladenen Inhalten zu nehmen?

Auch in den USA ist kein Betreiber eines Webportals gezwungen, Fotos oder andere "intellectual property" zu modifizieren, weiterzugeben, zu publizieren wie es ihm passt. Nur weil das Datenschutz- und Urheberrechtsbewusstsein in den USA weniger ausgeprägt ist als in Deutschland, gibt es meines Wissens keine gesetzliche Regelung oder Notwendigkeit für derartige Nutzungsbedingungen. Wenn dies anders sein sollte, kannst Du dies sicher belegen? Sollte es eine rechtliche Grundlage geben, bin ich ernsthaft daran interessiert, sie kennenzulernen.

Selbst das vielgescholtene Facebook schränkt diese Rechteübertragung auf die jeweiligen Privatsphäreeinstellungen ein. Ganz abgesehen davon wäre selbst bei Vorhandensein einer Notwendigkeit, die ich nicht sehe, ein Portal mit solchen Nutzungsbedingungen mit Vorsicht zu genießen.


Das Problem liegt genau darin, dass es keine gesetzliche Grundlage neben dem allgemeinen Intellectual Property Act gibt. Während bei uns der sog. Zweckverfolgungsgrundsatz gilt (d.h., wenn ich ein Foto bei einem Couchsurfing-Portal einstelle, willige ich konkludent ein, dass der Betreiber der Seite sie zu den notwendigen Zwecken nutzen darf), sieht das amerikanische Case-Law vor, dass nur ein explizit übertragenes Recht auch genutzt werden darf. Alle genannten Nutzungsarten wären bei uns übrigens auch vom Zweckverfolgungsgrundsatz umfasst.

Man sollte die Themen auch nicht vermischen: Hier geht es um Urheberrecht, nicht um Datenschutz.  Und im Urheberrechtsbereich kann keine Rede davon sein, dass das Bewusstsein in USA weniger ausgeprägt wäre.
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stefank schrieb:
Man sollte die Themen auch nicht vermischen: Hier geht es um Urheberrecht, nicht um Datenschutz.  Und im Urheberrechtsbereich kann keine Rede davon sein, dass das Bewusstsein in USA weniger ausgeprägt wäre.  
Erstmal danke für Deine sachliche Antwort. Die Vermischung von Begriffen ist auch nicht meine Absicht. Worauf ich hinaus wollte ist: Meiner persönlichen Erfahrung nach machen sich Nutzer aus anderen Nationen das Thema Nutzungsrechte-Übertragung (und damit das Urheberrecht betreffend) weniger bewusst als deutsche Nutzer. Vielleicht haben wir aus unterschiedlichen Blickwinkeln da gegenteilige Erfahrungen gemacht. Ich nehme im alltäglichen Umgang wahr, dass in Deutschland - vielleicht mit dem Zusatz "inzwischen" - ein stärkeres Bewusstsein für derartige Themen herrscht, oder sagen wir, ein größeres Interesse und damit auch Verständnis. Die Erwähnung des Datenschutzes war im Zusammenhang mit dieser "Interessens-/Bewusstseinsthematik" erfolgt.

Ganz außen vor lassen sollte man das Thema Datenschutz meines Erachtens dennoch nicht, betreffen durch Nutzer beigesteuerte Inhalte doch oft beides, sowohl Persönlichkeits- als auch Urheberrechte. Weitere Begriffe wie informationelle Selbstbestimmung, Intimsphäre fallen auch darunter. Insofern sehe ich das Weglassen des ein oder anderen Themas bei der Diskussion von Nutzungsbedingungen als schwierig an.

stefank schrieb:
Das Problem liegt genau darin, dass es keine gesetzliche Grundlage neben dem allgemeinen Intellectual Property Act gibt. Während bei uns der sog. Zweckverfolgungsgrundsatz gilt (d.h., wenn ich ein Foto bei einem Couchsurfing-Portal einstelle, willige ich konkludent ein, dass der Betreiber der Seite sie zu den notwendigen Zwecken nutzen darf), sieht das amerikanische Case-Law vor, dass nur ein explizit übertragenes Recht auch genutzt werden darf. Alle genannten Nutzungsarten wären bei uns übrigens auch vom Zweckverfolgungsgrundsatz umfasst.

Von diesem Grundsatz habe ich noch nicht gehört, beziehungsweise ich kann das gerade nicht ganz einordnen. Ich denke zu wissen, was Du meinst, einen solchen Grundsatz kenne ich jedoch nicht. Hast Du einen Link parat? Ich würde mir das gerne mal durchlesen.

Gerade weil es, wie Du schreibst, in den USA keine Gesetzesgrundlage gibt und nur die explizite Einräumung von Rechten eine derartige Nutzung erlaubt, gibt es für ein Portal keinen Anlass, sich zweckübergreifende Rechte explizit zu sichern. Ebensogut könnte sich das Portal lediglich explizit die Rechte zur Veröffentlichung und Publizierung auf dem Portal sichern. Sich ein Nutzungsrecht für andere Medien einzuräumen, dazu noch beliebige Änderungen an hochgeladenen Daten (insbesondere Fotos) machen zu dürfen, ist nicht mehr zweckgerichtet. Ein Nutzer, der ein Foto bei CouchSurfing hochlädt, verfolgt den Zweck, das Foto potentiellen Gastgebern und Gästen auf CouchSurfing zur Verfügung zu stellen, nicht in anderen Medien, nicht for any purpose und sicher nicht modifiziert. "For any purpose" ist alles andere als auf einen bestimmten Zweck ausgerichtet Wenn ich in einer Fotocommunity mit Sitz in Deutschland ein Foto von mir hochlade, gebe ich ihr auch nicht das Recht, mein Foto zu manipulieren und im Fernsehen zu veröffentlichen. Genau das geht über die "notwendigen Zwecke", nämlich die Veröffentlichung auf der eigentlichen Community-Homepage, weit hinaus. Und eben dies kreide ich Unternehmen an, die solche Nutzungsbedingungen aufzwingen.
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Eigentlich sollte man hier aufhören, weil wir dem armen threaderöffner den thread mit OT zukleistern. Ich will nur schnell einen Fehler korrigieren: Es heißt "Zweckübertragungsgrundsatz":

"Der Zweckübertragungsgrundsatz gilt im gesamten Urheberrecht. Er stellt die Regel auf, dass der Urheber bzw. der ausübende Künstler seinem Lizenznehmer im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt hat, die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind. So wird einem Buchverleger im Zweifel nicht das Recht eingeräumt, das Buch zu verfilmen oder einem Musikverleger, den Titel auf Tornträgern zu vervielfältigen, § 37 Abs. 2 UrhG. Der Z. als Regel zur Auslegung von urheberechtlichen Verträgen ist in § 31 Abs. 5 UrhG kodifiziert. Er greift nur ein, wenn Zweifel über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten bestehen, nicht aber, wenn die Nutzungsarten im Vertrag konkret benannt wurden. Der Z. soll den Urheber davor schützen, dass er aus Unkenntnis oder wirtschaftlicher Not pauschal Nutzungsrechte einräumt, ohne dass er am Wert einer jeden Nutzungsart beteiligt wird."

Ich hätte den richtigen Namen wissen sollen, obiger Text ist nämlich von mir: "Lexikon der Entertainment-Industrie".

Weitere Diskussion, wenn gewollt, gerne per PN.
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Ja wo schlaf ich denn nun?  ,-)
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Hmm... aber für den Flug hat dein Geld schon gelangt   ?
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SGE Supporter schrieb:
Hmm... aber für den Flug hat dein Geld schon gelangt   ?




aja drüben ich bereits
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bin
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...sprach Yoda.


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