>

Frage an Anwälte

#
Ich kann Miep nur beipflichten. Auch weil ich gerade in der Situation bin mich beruflich zu verändern...

Mich würde hier mal interessieren wie hoch die Kosten für den Notar waren ?

#
Leck mich am Säckel. Wenn ich das lese, bin ich heilfroh, dass ich unser Vertragswerk vor dem Gang zum Notar einem guten Freund von mir zur Durchsicht geben konnte. So ein Betrag, hätte die Vertragskosten (Notar) in unserem Fall ca. verdreifacht  
#
Also, dass hier mehr als eine Beratung stattgefunden hat, kann ich aus den bisherigen Ausführungen nicht sehen. Deswegen kommt für mich eine Geschäftsgebühr nicht in Betracht. Das es sich um eine Verbraucherberatung handelt, scheint auch recht sicher. Ob der Rahmen einer Erstberatung überschritten ist oder nicht, kann man sicher diskutieren. Ich gehe eher von einer Erstberatung aus.
Allerdings muß man sich mal die Konsequenzen ansehen, wenn man den Rahmen der Erstberatung verlässt : Hier ist das Gesetz auch eindeutig: § 34 RVG Abs. 1 " ... Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils 250,--€ .."
In Satz 1 des § 34 RVG ist festgehalten, dass der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken soll, wenn er berät.
Da diese hier wohl sicher nicht abgeschlossen worden ist, gibt es zwei Alternativen: Verbrauchererstberatung für 190,- € netto maximal oder Verbraucherberatung für 250,-- € netto maximal. Mit beiden Lösungen kann man als Mandant mehr als gut leben. Die angesprochene Leistung, nämlich die Überprüfung des kompletten Vertrages, ist damit meiner Meinung nach eher zu niedrig honoriert. Immerhin trägt der Anwalt ja auch die Haftung für seinen Rat. Das kann im schlimmsten Fall recht teuer werden. Man sieht aber aus dem Vorgang, dass sowohl Anwalt, als auch Mandant, vor dem Auftrag über das Honorar sprechen müssen. Das Honorar ist nämlich problemlos verhandelbar.
#
@mtkv1: Auch wenn ich weiterhin den Gebührentatbestand der Verbrauchererstberatung nicht gegeben sehe, komme ich über den nicht nachweisbaren Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert zum selben Ergebnis. Da die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 RVG für die Anwältin recht mißlich wäre, sollte man hoffen dürfen, dass sie sich gesprächsbereit zeigt.
Es sollte von Anfang an bei den Verhandlungen klargestellt werden, dass keine Vergleichsgebühr über die ursprüngliche Honorarforderung entsteht. Ich habe einen Fall erlebt, in dem die Anwältin nach Gewährung der Bitte um Ratenzahlung die Gebühren für einen Teilzahlungsvergleich draufgeknallt hat...


Teilen