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Schornsteinfeger

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Pforzheimer schrieb:
aja. sieht schon anders aus. aber eigentlich müsste er dann trotzdem 2 mal im jahr kommen.  


Ich krieg dich noch soweit das er gar net mehr kommen muss.  

Ehrlich gesagt weiß ich aber jetzt auch net ob er jetzt 1 mal oder 2 mal im Jahr kommt. Also mehr als 2 mal auf keinen fall. Net so wie der Abzockerschornsteinfeger beim Brady.  
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naja, ich krieg eher dich soweit, dass er öfters kommt  

mehr als zwei mal im jahr muss er auch nicht kommen. und dass er beim brady 6 mal im jahr kommt, kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen.
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Pforzheimer schrieb:
naja, ich krieg eher dich soweit, dass er öfters kommt  

mehr als zwei mal im jahr muss er auch nicht kommen. und dass er beim brady 6 mal im jahr kommt, kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen.



Wer weiß was der brady alles fürn Unrat verbrennt. Da sagen sich die Schornsteinfeger bestimmt, da ist der Qualm immer so schwarz da müssen wir öfters sauber machen.  
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neeko schrieb:
Brady schrieb:
mein schornsteinfeger nervt wie sau. Gibts net ne möglichkeit,daß ich mal nach nem anderen suche? Der kommt 4-6 mal im jahr ist 5 minuten da und kassiest dann ab... Danke schonmal.


Red´ mal mit Deiner Frau  


sehr nice  
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Warum der Schornie so oft kommt, kann ich dir ohne die Nennung der Feuerstätte/en und deren Leistung nicht beantworten.
Ist es ein größeres Objekt mit Kesselhaus (über 50kW)?

Bayern hat eine von der Bundeskehrverordung abweichendes Regelwerk!
KÜO Bayern

Verordnung über das Kehren und Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen

(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezember 2002 (die Änderungen sind in roter Schrift gehalten)

Auf Grund des §1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I. S. 2071), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.September 2000 (BGBl I. S. 1388),in Verbindung mit §1 Abs. 1 der Ersten Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz (BayRS 215-2-8-1) und Art. 38 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-1) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Inhaltsverzeichnis

§1 Begriffe

§2 Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der Kehrungen

§3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen

§4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

§5 Zusätzliche Kehrungen

§6 Ausbrennen

§7 Sonstige Pflichten des Bezirkskaminkehrermeisters

§8 Inkrafttreten

§ 1 Begriffe

1. Gebäude, Nutzungseinheit

1.1 Gebäude

Ein Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes Bauwerk mit einem eigenen Eingang einschließlich seiner Nebengebäude.

1.2 Nutzungseinheit

Eine Nutzungseinheit besteht aus einer oder mehreren genutzten Räumlichkeiten im Gebäude, die von anderen Nutzungseinheiten durch einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, vom Treppenhaus oder vom gemeinsam genutzten Flur abgetrennt ist.

2. Verbrennungsprodukte

Rauchgase sind Verbrennungsprodukte fester, oder flüssiger Brennstoffe. Abgase sind Verbrennungsprodukte gasförmiger Brennstoffe.

3. Feuerungsanlagen

3.1 Feuerstätten

Feuerstätten sind an Kamine oder Abgasleitungen angeschlossene Anlagen zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe. Feuerstätten in diesem Sinn sind auch Außenwand-Gasfeuerstätten und Gas-Kleinwasserheizer.

3.1.1 Zeitweise benutzte Feuerstätten

Zeitweise benutzt sind Feuerstätten, die während des Jahres regelmäßig benutzt werden, jedoch in Zeiträumen, die Kürzer sind als die übliche Heizperiode.

3.1.2 Selten benutzte Feuerstätten

Selten benutzt sind Feuerstätten, die nur an wenigen Tagen im Jahr betrieben werden.

3.1.3 Kleinwasserheizer

Kleinwasserheizer sind Gaswasserheizer, welche die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen und die Abgase unmittelbar dem gleichen Raum wieder zuführen.

3.1.4 Abgaswege von Gasfeuerstätten

Abgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase von Feuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in den Abgaskamin oder in eine andere Absauganlage, einschließlich der Abgaskanäle und -rohre.

3.1.5 Heizgaswege in Gasfeuerstätten

Heizgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Gasfeuerstätte.

3.1.6 Räucheranlagen

Räucheranlagen sind Anlagen zum Konservieren oder Geschmacksverändern von Lebensmitteln. Sie bestehen aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie den dazugehörigen Verbindungsstücken.

3.1.7 Brennwertfeuerstätten

Brennwertfeuerstätten sind Feuerstätten, die für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert.

3.2 Verbindungsstücke

3.2.1 Rauch- und Abgaskanäle

Rauch- und Abgaskanäle sind Verbindungsstücke die in ihrer ganzen Länge mit dem Boden oder anderen Bauteilen fest verbunden sind und dem Anschluss von Feuerstätten an Kamine dienen.

3.2.2 Rauch- und Abgasrohre

Rauch- und Abgasrohre sind frei in Räumen verlaufende Verbindungsstücke, die dem Anschluss von Feuerstätten an Kamine, Kanäle oder andere Abgasanlagen dienen.

3.3 Rauchkamine

Rauchkamine sind aufwärtsführende Bauteile, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Rauchgase von Feuerstätten ins Freie zu fördern und an die mindestens eine Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen ist..

3.4 Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe

Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe sind Bauteile zur Abführung von Rauchgasen im Überdruck- bzw. Unterdruckbereich aus Feuerstätten für flüssige Brennstoffe.

3.5 Abgasanlagen

Abgasanlagen sind Abgaskamine, Luftabgaskamine, Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe oder Luftabgasleitungen

3.5.1 Abgaskamine

Abgaskamine sind Kamine, an die mindestens eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe angeschlossen ist. Sie können im Einzelfall zugleich die Funktion von Abluftschächten übernehmen.

3.5.2 Luftabgaskamine

Luftabgaskamine sind nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die raumluftunabhängigen Feuerstätten mit Ventilator Verbrennungsluft zuführen und die Abgase über Dach ins Freie abführen.

3.5.3 Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe

Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe sind Bauteile zur Abführung von Rauchgasen im Über- bzw. Unterdruckbereich aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe.

3.5.4 Luftabgasleitungen

Luftabgasleitungen sind nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die gebläseunterstützt den Feuerstätten Verbrennungsluft zuführen und deren Abgase abführen.

4. Lüftungseinrichtungen

Lüftungseinrichtungen sind Be- und Entlüftungen die nach der Feuerungsverordnung (FeuV), den "Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI)" und dem einschlägigen DVGW-Regelwerk in der jeweils geltenden Fassung zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich sind.

5. Dunstabzugsanlagen

Dunstabzugsanlagen sind Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Dunstrohre, -kanäle oder -schächte ins Freie.

§2 Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der Kehrungen

(1) Viermal im Jahr sind zu kehren, wenn nicht in den Absätzen 2 bis 5 oder in § 3 etwas anders bestimmt ist:

1. Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe,

2. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe

3 . Rauchkamine, -kanäle und -rohre von Dörr-, Röst- oder anderen Trocknungsanlagen,

4. Räucheranlagen.

(2) Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe und Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe , die nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden, sind dreimal im Jahr zu kehren.

(3) Zweimal im Jahr sind zu kehren:

1. die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Anlagen, wenn nur Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen sind, die gemäß §15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1.BImSchV - der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) jährlich überwacht werden,

2. Abgasleitungen, Rauchkamine und -kanäle für bivalente Heizungen für flüssige Brennstoffe, (§2 Nr. 2 1.BImSchV),

3. Rauchkamine und -kanäle, die nur zeitweise benutzt werden.

4. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur zeitweise benutzt werden

(4) Nach je 45 Betriebstagen, mindestens aber einmal im Jahr nach der Betriebszeit, sind die in Absatz 1 Nrn. 3 und 4 genannten Anlagen zu kehren, wenn sie nur zeitweise benutzt werden.

(5) Einmal im Jahr sind zu kehren:

1. die in Absatz 1, Absätz 2 und Absatz 3 Nrn. 3 und 4 genannten Anlagen, wenn nur Feuerstätten für flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, die gemäß §15 der 1.BImSchV jährlich überwacht werden,

2. Rauchkamine und -kanäle, die nur selten benutzt werden,

3. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur selten benutzt werden

4. Rauchrohre von Feuerstätten zur zentralen Beheizung oder zentralen Warmwasserbereitung oder zur Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme.

§ 3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen

(1) Zweimal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen

1.Dunstabzugsanlagen die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

2. Verbindungsstücke von Rauchschränken aus Metall, die zugleich als Kochschränke verwendet werden (§4 Nr. 3); bei Bedarf sind die Verbindungsstücke zu reinigen. werden die Anlagen nur zeitweise benutzt, sind die Verbindungsstücke einmal im Jahr nach der Betriebszeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen

(2) Jedes zweite Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen:

1. Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten der Art C nach der TRGI und der TRF in der jeweils aktuellen Fassung, mit Ausnahme der Art C11;

2. Abgaswege und Abgasanlagen von Feuerstätten mit Gasgebläsebrennern für die Abgasführung unter Überdruck ins Freie;

3. Abgaswege von Gasfeuerstätten der Art B 32 und B 33 nach der TRGI und der TRF;

4. Abgaswege von Gasfeuerstätten mit Gebläsebrennern ohne Strömungssicherung;

5. Lüftungseinrichtungen für den Betrieb der unter 1 bis 4 genannten Feuerstätten.

Die Reinigung der Abgaswege umfasst nicht den Heizgasweg.

(3) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen:

1. Abgasanlagen (Abgaskamine) von Gasfeuerstätten der Arten B32 und B33 nach TRGI und TRF;

2. Abgasanlagen (Abgaskamine) von Gasfeuerstätten mit Gebläsebrennern ohne Strömungssicherung;

3. Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten der Art B nach TRGI und TRF sowie für Gasfeuerstätten der Art C11;

4. Abgaswege in Gas-Kleinwasserheizern;

5. Lüftungseinrichtungen für den Betrieb der unter 1 bis 4 genannten Feuerstätten.

6. Abgasleitungen von Brennwertfeuerstätten für flüssige Brennstoffe

Die Reinigung der Abgaswege umfasst nicht den Heizgasweg.

(4) Bei folgenden Anlagen ist einmal im Jahr eine CO-Messung durchzuführen:

1. Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung zur Beheizung oder zur Warmwasserbereitung, die ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen,

2. Gas-Kleinwasserheizern.

Hiervon sind Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW ausgenommen, wenn sie in Heizräumen oder in eigenen Aufstellräumen für Feuerstätten installiert sind. Der gemessene CO-Gehalt darf einen Wert von 1000 ppm, bezogen auf unverdünntes Abgas, nicht überschreiten.

(5) Werden Gasfeuerstätten wiederkehrend nach §15 der 1.BImSchV überwacht, sind die Abgaswegeüberprüfung nach Absatz 2 und 3 und die CO-Messung nach Absatz 4 zusammen mit dieser Überwachung in einem gemeinsamen Termin durchzuführen. Auf Wunsch des Hauseigentümers oder dessen Beauftragten soll die Überprüfung der Abgasanlagen nach den Absätzen 2 und 3 zusammen mit den in Satz 1 genannten Arbeiten in einem Termin durchgeführt werden.

(6) Auf Wunsch des Grundstückseigentümers oder dessen Beauftragten ist diesem eine Bescheinigung über das Ergebnis der Abgaswegeüberprüfung und gegebenenfalls der CO-Messung auszuhändigen.

(7) Lüftungseinrichtungen für den Betrieb von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe sind einmal im Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.

§ 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1. Kamine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 cm², an der Sohle, sofern nicht ausschließlich häusliche Feuerstätten angeschlossen sind,

2. Rauchschränke aus Metall, die zugleich als Kochschränke verwendet werden,

3. Anlagen gemäß §2 und §3, die dauernd unbenutzt sind. Sind die Anlagen jedoch betriebsbereit, werden sie einmal im Jahr überprüft. Sie sind außerdem zu überprüfen, bevor sie wieder in Betrieb genommen werden.

§ 5 Zusätzliche Kehrungen

Wenn es die Feuersicherheit erfordert, sind kehrpflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren. Zusätzliche Kehrungen sind gegenüber den Eigentümern oder deren Beauftragten, auf Verlangen schriftlich, zu begründen.

§ 6 Ausbrennen

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Steht der Zustand der Anlage oder ein sonstiger erkennbarer gefahrbringender Umstand dem Ausbrennen entgegen, sind andere Reinigungsmethoden anzuwenden.

(2) Die Arbeit ist von einem Kaminkehrermeister auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist den Eigentümern oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der Feuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen sind die kehrpflichtige Anlage, das Gebäude und dessen Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.

§ 7 Sonstige Pflichten des Bezirkskaminkehrermeisters

(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau (§13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten. Der voraussichtliche Zeitpunkt der Messung nach §15 der 1.BImSchV ist den Betreibern zwischen sechs und acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen (§15 Abs. 3 1.BImSchV).

(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind in den von der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) bestimmten Zeitabständen auszuführen. Rückstände sind aus den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu entfernen. Falls keine geeigneten Behälter im Sinn von §4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden vom 29. April 1981 (GVBI S. 101), geändert durch Verordnung vom 25. November 1982 (GVBI S. 1114) - BayRS 215-2-1-1 - bereitstehen, hat der Kaminkehrer die Rückstände in geeignete Abfallbehälter zu schaffen.

§8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

München, den 11. Dezember 2002

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Dr. Günther Beckstein, Staatsminister



Deutsche Betriebschornsteinfegermeister (BSFM) dürfen erst ab 2013 ihre Dienste im freien Wettbewerb antreten!
EU Ausländer dürfen ihre Dienste bereits jetzt anbieten!

eat this

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In diesem Forum kannst Du mal gezielt suchen.
Hab da auch meinen Senf abgegeben und auch net alles im Kopp.

Noch ein Tipp am Rande.
Wenn Du die Möglichkeit hast eine heizungsunterstützende Solaranlage, in einem vernünftigen Preisrahmen auf Dach zu zimmern, mach Das.
Somit hast Du eine bivalente Heizanlage und der Schornie kommt nur noch zum kehren und nemmer zum messen. Musste ihm verklickern! Ist gesetzlich so, wolln se oft aber nicht drauf eingehen.
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Wow, und ich dachte die bringen nur Glück! Sonst nichts.
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Herbi.G55 schrieb:
Wow, und ich dachte die bringen nur Glück! Sonst nichts.


Nee... die wollen dafür auch noch geld haben.  
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Geld bringt kein Glück.  
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Kein Geld zu haben auch nicht.  
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Herbi.G55 schrieb:
Geld bringt kein Glück.    


aber es beruhigt unheimlich.  
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Also bei uns in Darmstadt kommt er einmal im Jahr...

ausser bei unserer Nachbarin da war er öfters und jetzt ist ihr Mann ausgezogen und der Schornsteinfeger eigezogen
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@Durchlauferhiter

es geht wohl um eine Hessische Verordnung nicht um eine Bayrische.

@Brady, habe demnächst mitm Raab nen Termin, kann Ihn mal Fragen... btw PN
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CR1104 schrieb:
@Durchlauferhiter

es geht wohl um eine Hessische Verordnung nicht um eine Bayrische.


??? ... ok!



Hessische Kehr- und Überprüfungsordnung

Verordnung
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen
(Kehr- und Überprüfungsordnung)

Vom 18. November 1996

Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15 September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I. S. 1624), in Verbindung mit §1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBI. I. S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des Landesverbandes Hessischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen KÜO
Im Sinne dieser Verordnung sind


(1) Feuerungsanlage:

Anlage, die aus Feuerstätte sowie Abgasanlage besteht:


1. Feuerstätte:

in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoren;


2. Zusatzfeuerstätte:

gelegentlich benutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwassererwärmung dient noch mit der vorhandenen Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht;


3. bivalente Heizungen:

Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;


4. Abgasanlage:

a) Schornstein:

aufwärtsführende bauliche Anlagen oder Bauteile, die Rauch oder Abgase von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen für feste Brennstoffe ins Freie leiten;

b) Abgasleitung:

Leitung zur Abführung von Abgasen ins Freie aus Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen, in denen ausschließlich gasförmige oder flüssige Stoffe verbrannt werden;

c) Verbindungsstück:


Teil der Abgasanlage, das dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der Feuerstätte in die Anlagen nach Buchst. a und b abzuführen;


5. Abgasweg:

Strömungsstrecke der Verbrennungs- und Abgase der Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe vom Brenner bis zum Eintritt in die Abgasanlage.


(2) Ähnliche Einrichtungen:

1. Räucheranlage:


Anlage, in der Fleisch- oder Fischwaren geräuchert werden;


2. Trockenanlage

Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Produkte (insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse) getrocknet werden;


3. Dunstabzugsanlage:

Einrichtung, in der Dünste von gewerblich genutzten Koch-, Grill- und Bratanlagen gesammelt und ins Freie geleitet werden;


4. Verbrennungsmotoren:

soweit sie der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser dienen und deren Verbrennungsgase in vorhandene Abgasanlagen nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abgeführt werden;


5. Backöfen:

gewerblich genutzte Anlagen zum Backen von Backwaren.


(3) Lüftungsanlage:

bauliche Anlagen oder Bauteile zur Be- und Entlüftung der Aufstellungsräume der Feuerstätten und ähnlicher Einrichtungen, soweit sie zu deren Funktion vorhanden und erforderlich sind, sowie Hinterlüftungen von Abgasleitungen;


(4) Verbrennungsluftversorgung:

ist der lufttechnische Verbund von Räumen oder sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen zur Sicherstellung der Luftzuführung von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen;


(5) Selten benutzte Anlagen:

Feuerungsanlagen und ähnliche Einrichtungen, die nur einige wenige Male im Jahr benutzt werden;


(6) Kehren (reinigen):

das Entfernen der Verbrennungsrückstände oder sonstiger Verunreinigungen.

§ 2 Kehr- und Überprüfungspflicht KÜO
(1) Der Kehrpflicht unterliegen Abgasanlagen, an die Feuerstätten oder ähnliche Einrichtungen für feste und flüssige Brennstoffe angeschlossen sind,

(2) Der Überprüfungspflicht unterliegen Abgasanlagen, an die Feuerstätten oder ähnliche Einrichtungen für gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, Lüftungsanlagen, die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen und Dunstabzugsanlagen.


§ 3 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht KÜO
Der Kehr- und Überprüfungspflicht unterliegen nicht:

1. dauernd unbenutzte Schornsteine, an die Feuerstätten nicht angeschlossen und deren Rohröffnungen fachgerecht verschlossen sind,

2. freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10000 cm² an der Sohle sowie zu ihnen gehörende Verbindungsstücke,

3. Ofenrohre von Einzelfeuerstätten,

4. Räucheranlagen, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucheranlagen erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz in den Räucheranlagen nicht entstehen kann. Dies gilt sinngemäß auch für Verbindungsstücke von Räucheranlagen.


§ 4 CO-Messungen KÜO
(1) Der CO-Anteil bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf bezogen auf unverdünntes Abgas nicht mehr als 1000 ppm betragen.


(2) Bei Feuerstätten, die nach §15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl. 1 S. 1059), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1996 (BGBl. 1 S. 1236), wiederkehrend überwacht werden, sind zusammen mit den wiederkehrenden Messungen die CO-Messung und die Überprüfung des Abgasweges und des Verbindungsstückes durchzuführen.

§ 5 Kehr- und Überprüfungsfristen KÜO
(1) Abgasanlagen ohne Verbindungsstück sind zu kehren:


1. Einmal im Jahr von

a) Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nach §15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemessen werden;
b) bivalenten Heizungen nach §2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe betrieben werden;
c) Verbrennungsmotoren für flüssige Brennstoffe;
d) Räucheranlagen;
e) Trockenanlagen;
f ) Backöfen für flüssige Brennstoffe;
g) Zusatzfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe;
h) selten benutzten Anlagen nach Nr. 2


2. Zweimal im Jahr von

a) offenen Kaminen;
b) Futter- und Waschkesseln;
c) Schmiedefeuerungen,


3. Dreimal im Jahr von

Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nur während der Heizperiode benutzt werden.


4. Viermal im Jahr von

Feuerstätten und Backöfen für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die dauernd benutzt werden.

(2) Verbindungsstücke, Lüftungsanlagen und die Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 3 und 4 mit Ausnahme der Einzelfeuerstätten sind einmal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu kehren.

(3) es sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

1. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck

einmal im Jahr

a) Abgas- und Lüftungsanlage;
b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
c) Verbrennungsluftversorgung.


2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
a) einmal im Jahr

Abgas- und Lüftungsanlage ohne Verbindungsstück;

b) alle zwei Jahre einmal
ba) Verbindungsstück;
bb) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
bc) Verbrennungsluftversorgung,


3. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ausgelegt für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie

alle zwei Jahre einmal
a) Abgas- und Lüftungsanlage;
b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
c) Verbrennungsluftversorgung.


4. Raumluftunabhängige Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasführung durch die Außenwand
alle zwei Jahre einmal
a) Abgasanlage;
b) Abgasweg und
c) Verbrennungsluftversorgung.

5. Verbrennungsmotoren und Backöfen für gasförmige Brennstoffe
einmal im Jahr Abgasanlage.

6. Dunstabzugsanlagen
einmal im Jahr.


(4) Bei bivalenten Heizungen nach §2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe betrieben werden, richtet sich die Häufigkeit der Überprüfung nach der Bauweise der installierten Feuerstätte nach Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
(5) Die Überprüfung der Abgas- und Lüftungsanlagen nach Abs. 3 einschließlich der Verbrennungsluftversorgung schließt eine Inaugenscheinnahme vom Dachboden oder Dach aus ein und umfasst, falls erforderlich und möglich, auch eine Kehrung. Die Überprüfung kann auch mittels Kehrgerät erfolgen.
(6) 1. Für die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden:

erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juni;

zweite Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember.



2. Für die nach Abs. 1 Nr. 4 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden:

erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März;

zweite Kehrung in der Zeit vom 16. März bis 15. Juni;

dritte Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 15. Oktober;

vierte Kehrung in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember.

Diese Regelung gilt auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3; die dritte Kehrung ist jedoch in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember durchzuführen.
(7) Sind an einem Schornstein Feuerstätten verschiedener Art angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind.


§ 6 Zusätzliche Kehr- und Überprüfungspflichten KÜO
(1) Die Überprüfung und Kehrung der Abgasanlage von Verkaufsständen, -buden und -hallen, Baracken, Behelfswohnheimen, Wohnlauben und Wochenendhäusern (Behelfsschornsteine) sowie der Abgasanlage von Gewächshausanlagen bis 50 kW Nennwärmeleistung ist während der von der Betreiberin oder dem Betreiber mitzuteilenden Nutzungsdauer je nach der Beheizungsart in den Kehrfristen nach §5 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 vorzunehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen oder für bestimmte Gebiete zusätzliche Überprüfungen und Kehrungen anordnen, wenn dies wegen der besonderen Art der Schornsteine, ihrer außergewöhnlichen Benutzung, zur Beseitigung von Rauch- und Russbelästigungen oder aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich ist.
(3) Das beabsichtigte Errichten, Aufstellen, Auswechseln, Entfernen und wesentliche Ändern von Feuerungsanlagen hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen. Bei Räumen mit Feuerungsanlagen gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße, den Einbau fugendichter Fenster und Türen, das Abdichten vorhandener Fenster und Türen oder den Einbau von Küchendunstabzugsanlagen.
(4) Vor ihrer Inbetriebnahme sind unbenutzte Abgasanlagen sowie an Abgasanlagen anzuschließende Feuerstätten durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister auf ihre Feuer- und Betriebssicherheit zu prüfen.


§ 7 Ausbrennen KÜO
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Werkzeugen nicht entfernt werden können, und wenn der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.
(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Arbeit selbst auszuführen oder ständig zu beaufsichtigen.
(3) Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist spätestens 48 Stunden vorher der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen, den Personen, die im Haus und in gefährdeten Nachbargebäuden wohnen, dem Gemeindevorstand, der Feuerwehr und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
(4) Nach dem Ausbrennen hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die kehrpflichtige Anlage, das Gebäude und dessen gefährdete Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.


§ 8 Ausführung der Arbeiten KÜO
(1) Die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten sind nach den anerkannten Regeln des Schornsteinfegerhandwerks und unter Beachtung der bau- und immissionsschutzrechtlichen, brandschutztechnischen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften auszuführen.
(2) Die beabsichtigte Überprüfung oder Kehrung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen.
(3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen haben für die Offenhaltung sämtlicher Räume, Böden und Keller, die bei den Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten und zur Feuerstättenschau begangen werden müssen, sowie für den unfallsicheren und mit entsprechenden Vorrichtungen versehenen Zugang zu sorgen. Feuerstätten sind auf Verlangen für die Durchführung der Überprüfungen in Betrieb zu setzten.
(4) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten haben für die bei der Kehrung und Reinigung anfallenden Verbrennungsrückstände geeignete Behälter bereitzustellen.


§ 9 Nebenarbeiten KÜO
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister sind folgende Nebenarbeiten gestattet:

1. Kehren und Überprüfen von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
2. Beseitigung von Rauch- und Russbelästigungen,
3. Beseitigung kleinerer Mängel an Schornsteinen und Feuerstätten (mit Ausnahme von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sowie Lüftungsanlagen.
4. Kehren von nichtkehrpflichtigen Schornsteinen (insbesondere Großschornsteine),
5. Reinigung und Überprüfung von nichtüberprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen,
6. Reinigung von Dunst- und Rauchabzugsanlagen,
7. Vornahme von Rauch- und Druckproben,
8. energietechnische Berechnungen und Ausarbeitungen.

(2) Durch die Übernahme von Nebenarbeiten darf die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks nicht beeinträchtigt werden.
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Ich dachte, hier geht's um Schweinsteiger?
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Und warum besucht der Euch alle ständig?   ,-)
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Schornsteinfeger bringen doch Glück.
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f1r3 schrieb:
Und warum besucht der Euch alle ständig?   ,-)  


Vielleicht hat der Brady einen besonders "heissen Ofen"  daheim
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pelo schrieb:
f1r3 schrieb:
Und warum besucht der Euch alle ständig?   ,-)  


Vielleicht hat der Brady einen besonders "heissen Ofen"  daheim


Mit welchem "Brennstoff" wird der nochmal beheizt?  


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