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Frage zum Fernabsatzgesetz

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Ganz einfache Frage:

Muss ich bei einer Rücksendung eines Artikels die Versandkosten tragen?
Denn ein Retourenschein habe ich bei meiner Lieferung nicht erhalten.
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Habe bei dem Verkäufer u.a. folgendes in den Widerrufsfolgen gefunden:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt

Ist das so rechtens?
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Dann musst du selbst für die kosten aufkommen...
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Crung schrieb:
... Ist das so rechtens?


Ja.
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Und solltest du es versichert erhalten haben, solltest du mindestens genauso zurück senden. Stell dir vor es kommt bei ihm nicht an, weil es verloren geht... Da ich nicht weiß um was es geht bietet sich Einschreiben/Einwurf oder als günstige Alternative für kleine Pakete ein Hermes Paket an.
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Es handelt sich hierbei um einen Artikel, den ich über einen Amazon Marketplace Händler gekauft habe.

Thread kann meintwegen geschlossen werden, da Frage ja beantwortet worden ist.
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nur kurz noch: Ist rechtens, weil Gesetzeswortlaut.

§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB: Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 (Anm.: das ist der Fernabsatzvertrag) besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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KroateAusFfm schrieb:
nur kurz noch: Ist rechtens, weil Gesetzeswortlaut.

§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB: Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 (Anm.: das ist der Fernabsatzvertrag) besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.


Ist das nicht vor kurzem geändert worden ,habe da irgendwas im Hinterstübchen noch in Erinnerung .


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