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[Frage] Zeugenaussage + Freistellung bei Gleitzeit

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Hi,

folgendes Problem:

Wenn man als Zeuge vor Gericht geladen wird, hat man ja die Pflicht, an diesem Termin teilzunehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Geladenen einen unbezahlten freien Tag zu geben und der Geladene bekommt den Verdienstausfall von der Gerichtskasse erstattet.

Wie verhält sich das ganze denn, wenn der Geladene im Gleitzeitmodell beschäftigt ist und am Tag mind. 5Std. in der Zeit von 6:30Uhr bis 20:00Uhr arbeiten muss.

Kann von der Firma verlangt werden, dass sich der Geladene einen Urlaubstag oder einen Gleittag nimmt? Oder kann die Firma verlangen, dass der Geladene, wenn der Termin mit An- und Abfahrt von 08:00Uhr bis 16:00Uhr geht, dieser dann anschließend noch bis 20:00Uhr zur Arbeit kommt?


Vill. kann mir ja einer von euch eine konkrete Antwort geben. Wäre jedenfalls sehr sehr dankbar dafür!

Grüße
--Adler--
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Bin zwar kein RA, aber war mal in einem Personalrat:

Der Arbeitgeber bestimmt - im Rahmen der Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit - wann und wie gearbeitet wird.

In der Praxis musst Du ja Deinen Chef informieren, dass Du vor Gericht geladen bist und kannst ja fragen, ob er Dich an diesem langen Tag nachmittags noch unbedingt braucht im Betrieb. Deine Produktivität wird dort freilich am Ende eines solch' langen Tages niedrig sein...    ... das kann man auch ganz diplomatisch einfließen lassen. Für Telefondienst o. ä. wird Deine Kraft aber gerade noch so reichen.
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Mhm ok. Also ist es nicht so, dass der Arbeitgeber mich freistellen muss?

Wenn ich jedocht von 16 bis 20Uhr noch arbeiten würde, wäre mein Gleitzeitkonto 2,4Std im "-". Wäre ja praktisch ein Nachteil für mich. Könnte ich mir dann theoretisch diese 2,4Std von der Gerichtskasse bezahlen lassen?
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Die Ausgangsfrage stimmt so nicht. Bestimmt ein Gericht das persönliche Erscheinen, so muss der Arbeitnehmer freigestellt werden und die Vergütung trotzdem gezahlt werden. Besteht bereits für den fraglichen Tag ein Dienstplan, so darf dieser nicht mehr vom Arbeitgeber einseitig geändert werden. Besteht dieser noch nicht, so kann der AG zwar die Dienstzeit nach hinten legen, aber nur dann, wenn dies auch sonst üblich ist. Bestimmt der Arbeitnehmer frei über seine Gleitzeit, so ist zumeist eine sog. Kernarbeitszeit vereinbart. Die Dienstverpflichtung gilt dann für diese Kernzeit.
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stefank schrieb:
Die Ausgangsfrage stimmt so nicht. Bestimmt ein Gericht das persönliche Erscheinen, so muss der Arbeitnehmer freigestellt werden und die Vergütung trotzdem gezahlt werden. Besteht bereits für den fraglichen Tag ein Dienstplan, so darf dieser nicht mehr vom Arbeitgeber einseitig geändert werden. Besteht dieser noch nicht, so kann der AG zwar die Dienstzeit nach hinten legen, aber nur dann, wenn dies auch sonst üblich ist. Bestimmt der Arbeitnehmer frei über seine Gleitzeit, so ist zumeist eine sog. Kernarbeitszeit vereinbart. Die Dienstverpflichtung gilt dann für diese Kernzeit.


Ich finde seine Kernzeit komisch! Du auch?
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Das ist ja nicht die Kernzeit, sondern die Gesamtzeit. Kernzeiten sind meist im Bereich von 8-18 Uhr.
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stefank schrieb:
Das ist ja nicht die Kernzeit, sondern die Gesamtzeit. Kernzeiten sind meist im Bereich von 8-18 Uhr.


Aber er scheint es zu glauben, oder?

Damit waere dann sein Problem geloest
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Eine Kernzeit gibt es nicht.
Problem wurde aber jetzt gelöst

Thread kann geschlossen werden. Danke für eure Mühe!


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