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Zeugen gesucht !!!!!

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ok vieleicht doch noch mal warten mim Anwalt....
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ever2000 schrieb:
ok vieleicht doch noch mal warten mim Anwalt....


Alles was Pedrogranata sagt, ist richtig. Allerdings ist es von großem Vorteil, wenn der Anwalt vor einem Strafbefehl oder einer Anklage Akteneinsicht nimmt und im Hinblick auf eine Einstellung Einfluss auf das Verfahren nimmt. Wie Pedro richtig sagt, kostet das selbstverständlich Honorar, und ich kann verstehen, dass man diese recht hohen Kosten einsparen will, in der Hoffnung, dass die StA auch ohne Anwalt einstellt. Fakt ist aber, dass nur ein Drittel aller Verfahren ohne Anwalt eingestellt werden, während es mit Anwalt zwei Drittel sind. It's a rich man's world...
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stefank schrieb:
Wie Pedro richtig sagt, kostet das selbstverständlich Honorar, und ich kann verstehen, dass man diese recht hohen Kosten einsparen will,...


Mich würde mal interessieren, was man sich denn unter "recht hohen Kosten" vorstellen muss?

Kosten im niedrigen 3stelligen Bereich oder liegen die schon im mittleren 3stelligen Bereich?
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Ich denke mir das kann bestimmt auch schonmal im 4-stelligem Bereich liegen.
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adler76 schrieb:
stefank schrieb:
Wie Pedro richtig sagt, kostet das selbstverständlich Honorar, und ich kann verstehen, dass man diese recht hohen Kosten einsparen will,...


Mich würde mal interessieren, was man sich denn unter "recht hohen Kosten" vorstellen muss?

Kosten im niedrigen 3stelligen Bereich oder liegen die schon im mittleren 3stelligen Bereich?


Maßgeblich ist das RVG (Rechtsanwaaltsvergütungsgesetz)
Im Ermittlungsverfahren entstehen eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen usw bekommt der RA auch noch eine Terminsgebühr.

Grundgebühr             30 € bis 300 €, Mittelgebühr 165 €, Pflichtverteidiger 132 €

Verfahrensgebühr      30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Terminsgebühr          30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Befindet sich der Mandant in Haft erhält der Anwalt auf jede Gebühr 25 % Zuschlag.

Dazu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer.

Üblich ist aber eine Honorarvereinbarung, die eine weitaus höhere Vergütung als die nach dem RVG vorsehen kann. Die Differenz zu den RVG-Gebühren ist aber dann im Falle eines Freispruchs nicht aus der Staatskasse erstattungsfähig und müssen vom Mandanten selbst bezahlt werden.


Eingestellt werden viele Verfahren auch noch im Hauptverfahren vor Gericht, wo dann oft die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse gehen.
Aber sicherlich hat Stefank recht, wenn er meint, daß jeder "unbescholtene Bürger" einen wohlbezahlten RA als Consiliere immer um sich haben sollte, der ihm mit Rat und Tat stets und überall zur Seite steht..
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Danke für die Auflistung, aber welche Gebühr würde bei ihm jetzt greifen wenn der Anwalt beauftragt wird und Akteneinsicht anfordert? Meinem Empfinden nach würde ich erstmal sagen, dass es nur die Grundgebühr ist plus Auslagen und MwSt.??
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adler76 schrieb:
Danke für die Auflistung, aber welche Gebühr würde bei ihm jetzt greifen wenn der Anwalt beauftragt wird und Akteneinsicht anfordert? Meinem Empfinden nach würde ich erstmal sagen, dass es nur die Grundgebühr ist plus Auslagen und MwSt.??


Was denn für ein "Empfinden"..
Es entsteht im Vorverfahren die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr plus Auslagen und Mwst. bzw je nachdem das weit darüberhinausgehende Honorar nach Vereinbarung; steht doch dort alles schon..
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adler76 schrieb:
Danke für die Auflistung, aber welche Gebühr würde bei ihm jetzt greifen wenn der Anwalt beauftragt wird und Akteneinsicht anfordert? Meinem Empfinden nach würde ich erstmal sagen, dass es nur die Grundgebühr ist plus Auslagen und MwSt.??


Es enstehen die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sobald die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet.
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Pedrogranata schrieb:
adler76 schrieb:
Danke für die Auflistung, aber welche Gebühr würde bei ihm jetzt greifen wenn der Anwalt beauftragt wird und Akteneinsicht anfordert? Meinem Empfinden nach würde ich erstmal sagen, dass es nur die Grundgebühr ist plus Auslagen und MwSt.??


Was denn für ein "Empfinden"..
Es entsteht im Vorverfahren die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr plus Auslagen und Mwst. bzw je nachdem das weit darüberhinausgehende Honorar nach Vereinbarung; steht doch dort alles schon..  


Ok, dann habe ich vorher was missverstanden, weil ich verstanden habe, dass man jetzt schon Akteneinsicht anfordern kann, bevor der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet. Aber ein Verfahren ist ja schon eröffnet, es gut nur darum ob Anklage erhoben wird, mein Fehler.

Also würde die Antwort lauten, dass er wohl mit einem mittleren 3stelligen Betrag zu rechnen hat. Da würde ich auch erstmal überlegen was ich mache, aber die 1/3 und 2/3 Statistik von stefank, würde mich glaube ich schon davon überzeugen direkt einen Anwalt zu Rate ziehen...
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stefank schrieb:
adler76 schrieb:
Danke für die Auflistung, aber welche Gebühr würde bei ihm jetzt greifen wenn der Anwalt beauftragt wird und Akteneinsicht anfordert? Meinem Empfinden nach würde ich erstmal sagen, dass es nur die Grundgebühr ist plus Auslagen und MwSt.??


Es enstehen die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sobald die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet.
..und ein RA dabei tätig wird.

Wenn allerdings der RA erst tätig wird, nachdem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und die Sach ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist, kriegt er für das Vorverfahren nix.

Akteneinsicht kann er dann aber immer noch nehmen und das Verfahren kann auch dann noch eingestellt werden, wobei dann meist auch noch die Kosten vom Staat bezahlt werden.
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adler76 schrieb:
Pedrogranata schrieb:
adler76 schrieb:
Danke für die Auflistung, aber welche Gebühr würde bei ihm jetzt greifen wenn der Anwalt beauftragt wird und Akteneinsicht anfordert? Meinem Empfinden nach würde ich erstmal sagen, dass es nur die Grundgebühr ist plus Auslagen und MwSt.??


Was denn für ein "Empfinden"..
Es entsteht im Vorverfahren die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr plus Auslagen und Mwst. bzw je nachdem das weit darüberhinausgehende Honorar nach Vereinbarung; steht doch dort alles schon..  


Ok, dann habe ich vorher was missverstanden, weil ich verstanden habe, dass man jetzt schon Akteneinsicht anfordern kann, bevor der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet. Aber ein Verfahren ist ja schon eröffnet, es gut nur darum ob Anklage erhoben wird, mein Fehler.

Also würde die Antwort lauten, dass er wohl mit einem mittleren 3stelligen Betrag zu rechnen hat. Da würde ich auch erstmal überlegen was ich mache, aber die 1/3 und 2/3 Statistik von stefank, würde mich glaube ich schon davon überzeugen direkt einen Anwalt zu Rate ziehen...  


die 1/3 2/3 Statistik bezieht sich auf Einstellungen insgesamt, also meint auch Einstellungen, die erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen.

Die Einflussnahme des Anwalts auf das staatsanwaltschaftliche Verfahren ist meist ein zweischneidiges Schwert. Wenn man zB eine Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft schreibt, dann begibt man sich dabei oft schon vieler Vorteile gegenüber dem Schweigen, die dann später, im Hauptverfahren plötzlich zu Trümpfen der Staatsanwaltschaft werden können. In den meisten Fällen lohnt es sich, die Staatsanwaltschaft machen zu lassenund auf deren Fehler zu warten, statt selbst welche zu machen und dem Staatsanwalt die Breitseiten zu bieten, bevor man vor Gericht auch mal Kanonen ausfahren kann, die während des Ermittlungsverfahrens faktisch nur die Staatsanwaltschaft hat, da sie - im Gegensatz zum Gerichtsverfahren -  das Verfahren beherrscht..
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Es liegt übrigens nicht etwa an irgendwelchen Tricks des Anwalts, dass die Chance auf Einstellung des Verfahrens soviel höher liegt. Die beiden Hauptgründe sind in der frühen Akteneinsicht und der darauf basierenden Beratung über das ob und wie einer Einlassung des Beschuldigten gegenüber der StA schon im Ermittlungsverfahren zu sehen.
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hmmm...ja ok so weit habe ich alles verstanden glaub ich aber die akteneinsicht kann man doch erst beantragen also der Anwalt wenn es bei der Staatsanw.... ist...oder ???
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ever2000 schrieb:
hmmm...ja ok so weit habe ich alles verstanden glaub ich aber die akteneinsicht kann man doch erst beantragen also der Anwalt wenn es bei der Staatsanw.... ist...oder ???


So ist es. Von der Polizei bekommt auch der Anwalt die Akte nicht. Wenn er dann aber die Akte von der Staatsanwaltschaft bekommt, dann werden auch die Gebühren für das Vorverfahren fällig. Egal, ob der Anwalt über die Akteneinsicht hinaus noch etwas im Vorverfahren unternimmt, wird er dann die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr von dir verlangen. Und dann kassiert er im Hauptverfahren vor Gericht nochmal...

Mein Rat: warte ab, was die Staatsanwaltschaft macht. Wenn sie einfach einstellt, bist du ohne Anwalt billig durchgekommen. Wenn die Staatsanwaltschaft aber dich anklagt, oder einen Strafbefehl gegen dich beim Richter beantragt, kannst du dann immer noch zum Anwalt, der dann eben Akteneinsicht beantragt, ohne daß er die Gebühren für's Vorverfahren kassiert, welches ja dann beendet ist.
Viele Anwälte machen nämlich außer der Akteneinsicht im Vorverfahren gar nichts weiter..
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In einem Ermittlungsverfahren in Strafsachen ist die StA von Anfang an Herrin des Verfahrens, die Polizei ist Hilfsorgan der StA. Das Akteneinsichtsrecht besteht jederzeit, wenn nicht der Untersuchungszweck des Ermittlungsverfahrens dadurch gefährdet wird.
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Damit die abweichenden Auffassungen von Pedro und mir zur Frage des Zeitpunkts der Einschaltung eines Strafverteidigers nicht zu verwirrend werden: Es gibt verschiedene Taktiken in der Verteidigung. Zwischen diesen kann auch nicht grundsätzlich unterschieden werden, sondern es kommt auf die einzelne Sache an.
In Ergänzung zu Pedros richtiger Gebührenerläuterung: Man spart eine Gebühr, wenn man den Anwalt nicht im Vorverfahren beauftragt. Die Regelgebühr zu Grunde gelegt, sind dies 140,-Euro plus MwSt., die es einen billiger kommt, wenn man erst im Hauptverfahren einen Verteidiger einschaltet.
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stefank schrieb:
Damit die abweichenden Auffassungen von Pedro und mir zur Frage des Zeitpunkts der Einschaltung eines Strafverteidigers nicht zu verwirrend werden: Es gibt verschiedene Taktiken in der Verteidigung. Zwischen diesen kann auch nicht grundsätzlich unterschieden werden, sondern es kommt auf die einzelne Sache an.
In Ergänzung zu Pedros richtiger Gebührenerläuterung: Man spart eine Gebühr, wenn man den Anwalt nicht im Vorverfahren beauftragt. Die Regelgebühr zu Grunde gelegt, sind dies 140,-Euro plus MwSt., die es einen billiger kommt, wenn man erst im Hauptverfahren einen Verteidiger einschaltet.


Lieber Stefan, Akteneinsicht bei der Polizei gibt es generell lediglich im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Sonst leider nicht.

Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt und es mangels Anklage/Strafbefehl kein Hauptverfahren gibt, werden für den Anwalt beide Gebühren, die Grundgebühr und die Vorverfahrensgebühr, das sind - die unrealistischen, weil niedrigen Regelgebühren vorausgesetzt - knapp 400,- Euronen fällig.
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na wie denn nun?
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AssistDevice schrieb:
na wie denn nun?


Wie ich schon sagte, es gibt verschiedene Taktiken. Ein Akteneinsichtsrecht bei der Polizei gibt es nicht, dass habe ich auch nicht behauptet. Da aber die StA das Ermittlungsverfahren führt, ist es sehr früh möglich, AE zu bekommen, vor allem eben vor einer Einlassung des Beschuldigten und bevor die Entscheidung über Anklage oder Strafbefehl ergeht.
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stefank schrieb:
AssistDevice schrieb:
na wie denn nun?


Wie ich schon sagte, es gibt verschiedene Taktiken. Ein Akteneinsichtsrecht bei der Polizei gibt es nicht, dass habe ich auch nicht behauptet. Da aber die StA das Ermittlungsverfahren führt, ist es sehr früh möglich, AE zu bekommen, vor allem eben vor einer Einlassung des Beschuldigten und bevor die Entscheidung über Anklage oder Strafbefehl ergeht.


mich interessiert jetzt speziell dein post #35, polizei ist hilfsorgan der..., hab ich/bzw. ein anwalt anspruch auf akteneinsicht zum zeitpunkt der ladung ohne stattgefundene eröffnung eines evtl weiteren verfahrens?


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