general_chang schrieb: Jetzt mal allgemein gehalten und nicht auf diesen speziellen fall:
Keine Ahnung warum die Richter so mild urteilen. Mein Vater sagt immer, das liegt an den 68ern die jetzt Richter sind. Vielleicht ist da was dran, vielleicht nicht. aber teilweise wird ganz einfach zu viel Rücksicht auf die täter genommen. "Er hatte eine schwere Kindheit". "Er hat Alk getrunken" oder "Drogen genommen" wirkt sich dann mildernt aus. Und das kann es nicht sein.
Ich kann mich noch gut an den Fall erinnern wo der Täter da den Millionärssohn entführt hatte und der Polizist ihn dann Prügel angedroht wenn er nicht sagt wo er ist (komm nicht mehr auf den Namen in Moment). Und am Ende kommt dabei raus das der Polizist ein rein gewürgt bekommt und der Täter verhätschelt wird obwohl er den Jungen schon lange kaltblütig ermordet hat. (hat der sich nicht letztens beim europäischen Gerichtshof über die Haftbedingungen beschwert )
Und wenn denn mal ein vernüftiges Urteil kommt, steht auch schon ein schmieriger grinsender Verteidiger da, der Revesion ankündigt, da das Urteil ein Skandal ist, obwohl der Täter zugegeben hat das er ein kaltblütiges Schwein ist.
Schlimm find ich auch die Urteilsverteilung. So bekommt ein Wirtschaftsverbrecher der vielleicht 500000 € Steuerhinterziehung gemacht hat (oder sowas in der Art) so 5 Jahre Haft, während ein Kinder[bad][bad][bad]*****[/bad][/bad]r[/bad] der vielleicht 3 Mädchen geschändet hat 3 Jahre bekommt. Da hab ich überhaupt kein Verständniss für
Abgesehen davon, dass ich das alles ziemlich wirr finde: Die 68er dürfte es wohl kaum geben. Die 68er, die vor mehr als 40 Jahren Jura studierten, dürften heute nicht eben mehr die Mehrzahl der Richter stellen. Zumindest, vielleicht ist das so, wären sie in jedem Fall die ältesten Richter heutzutage.
du findest lebenslängliche haft eine "verhätschelnde strafe"?
Danke, Du hast mir meine Frage abgenommen.
Gäfgen wurde lebenslänglich verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht quasi nicht. Was das jetzt mit milden Richtern zu tun haben soll, weiß ich auch nicht.
du findest lebenslängliche haft eine "verhätschelnde strafe"?
Danke, Du hast mir meine Frage abgenommen.
Gäfgen wurde lebenslänglich verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht quasi nicht. Was das jetzt mit milden Richtern zu tun haben soll, weiß ich auch nicht.
Er hat mich falsch verstanden das ist das Problem. Ich meinte den Umgang mit dem Typen von den Medien nachdem das mit der Folter raus gekommen war und NICHT das Strafmaß.
general_chang schrieb: Er hat mich falsch verstanden das ist das Problem. Ich meinte den Umgang mit dem Typen von den Medien nachdem das mit der Folter raus gekommen war und NICHT das Strafmaß.
Dann zeig' doch mal ein einziges Beispiel, in dem die Medien sich verhätschelnd im Umgang mit Gaeffgen gezeigt haben.
general_chang schrieb: Er hat mich falsch verstanden das ist das Problem. Ich meinte den Umgang mit dem Typen von den Medien nachdem das mit der Folter raus gekommen war und NICHT das Strafmaß.
Dann zeig' doch mal ein einziges Beispiel, in dem die Medien sich verhätschelnd im Umgang mit Gaeffgen gezeigt haben.
Auch das würde mich interessieren. Es wurde danach durchaus kontrovers über Daschner diksutiert, weil es um eine grundsätzliche Frage, nämlich der Legitimation für Androhung von Folter, ging. Dass irgendwer aber je etwas über Magnus G. geschrieben hat, was unter die Rubrik "verhätscheln" fiel oder Mitleid mit ihm wegen der Folterandrohung gehabt hätte, wäre mir neu.
du findest lebenslängliche haft eine "verhätschelnde strafe"?
Danke, Du hast mir meine Frage abgenommen.
Gäfgen wurde lebenslänglich verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht quasi nicht. Was das jetzt mit milden Richtern zu tun haben soll, weiß ich auch nicht.
Er hat mich falsch verstanden das ist das Problem. Ich meinte den Umgang mit dem Typen von den Medien nachdem das mit der Folter raus gekommen war und NICHT das Strafmaß.
1. der titel des threads bezieht sich auf richter 2. wer genau hat gäffken verhätschelt und was hat die justiz dmit zu tun?
welchen umgang findest du denn falsch? zu was mehr als lebenslänglich mit anschließender sicherheitsverwahrung stüde dir denn der sinn. dir und deinem vater?
du findest lebenslängliche haft eine "verhätschelnde strafe"?
Danke, Du hast mir meine Frage abgenommen.
Gäfgen wurde lebenslänglich verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht quasi nicht. Was das jetzt mit milden Richtern zu tun haben soll, weiß ich auch nicht.
Er hat mich falsch verstanden das ist das Problem. Ich meinte den Umgang mit dem Typen von den Medien nachdem das mit der Folter raus gekommen war und NICHT das Strafmaß.
1. der titel des threads bezieht sich auf richter 2. wer genau hat gäffken verhätschelt und was hat die justiz dmit zu tun?
welchen umgang findest du denn falsch? zu was mehr als lebenslänglich mit anschließender sicherheitsverwahrung stüde dir denn der sinn. dir und deinem vater?
Mit dem Fall Gäffken lag ich vielleicht falsch. OK geb ich zu. Hatte ich dann halt falsch in Erinnerung. Tut mir leid. Mein Fehler.
Das ich bei dem Fall aber NICHT das Strafmaß gemeint hatte habe ich vorhin schon geschrieben. Warum du jetzt wieder damit anfängst kann ich dir nicht sagen ist mir auch egal.
general_chang schrieb: Mit dem Fall Gäffken lag ich vielleicht falsch. OK geb ich zu. Hatte ich dann halt falsch in Erinnerung. Tut mir leid. Mein Fehler.
Fein. Dann haben wir also noch drei Behauptungen von dir:
1. Schwere Kindheit, Alkohol- und Drogenkonsum seien Gründe, dass Angeklagte nicht angemessen verurteilt werden.
Diese Behauptung ist falsch. Zwar werden Tatumstände berücksichtigt, aber Rechtsfiguren wie "actio libera in causa" und Stratatbestände wie "Vollrausch" führen dennoch zu einer Verurteilung des Täters.
2. Wenn ein Urteil "vernünftig" ist, würde die Revision diese Verurteilung aufheben.
Diese Behauptung ist falsch. Die Revision kann sich nur auf Rechts- und Verfahrensfehler stützen. 90 Prozent aller Revisionen werden abgewiesen. Der Rest führt lediglich zur Zurückverweisung des Verfahrens.
3. Steuerstraftäter würden härter verfolgt werden als Kinderschänder.
Diese Behauptung ist falsch. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird nach § 176a StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren belegt. Steuerstraftäter erhalten dagegen nur Ausnahmefällen eine Freiheitstrafe, die regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt wird.
[Sei mir nicht böse, für mich kommt das ein wenig überheblich rueber.
Ich bin nicht böse, weil es tatsächlich überheblich ist. Und zwar erhebe ich das Prinzip des Strafverfahrens über eine Auffassung, die als Strafziel nur auf das Vergeltungsprinzip abstellt. Dabei geht es mir überhaupt nicht um den konkreten Fall. Diesen kann ich nämlich als advocatus diaboli auch so darstellen: Eine völlig überlastete Kammer, die abzusaufen droht, lässt sich auf einen Deal mit dem Verteidiger ein, bei dem sie alle Möglichkeiten ausnutzt, um das Strafmaß herunterzurechnen. Dies hat selbstverständlich etwas mit der Qualität der Verteidigung zu tun, und wahrscheinlich auch mit der Person des Angeklagten. Zum einen, weil er sich, wie du richtig anmerkst, einen Verteidiger leisten kann, der weit über dem Gebührensatz abrechnet. In solch aufwändigen Verfahren kostet das locker 50.000 Euro, und da ist sogar noch Luft nach oben. Zm anderen gelten solche Menschen wie der Angeklagte als "besonders strafempfindlich", weil sie es nicht, wie mancher Kleinkriminelle, gewohnt sind, öfter mal für eine Weile einzufahren. Dies alles berücksichtigt, verlasse ich mich trotzdem lieber auf ein Urteil, dass nach den Regeln des Strafrechts zustande gekommen ist, als auf unreflektierte Vergeltungswünsche.
Grundsätzlich teile ich Deine Meinung vollumfänglich. Das "Volk" hängt nun mal der kantschen Straftheorie an und macht sich über die juristischen und philosophischen Feinheiten keine größeren Gedanken. Wer ernsthaft glaubt, ein Strafmaß kritisieren zu können, ohne auch nur einmal in die Akte geschaut oder auch nur einem Prozesstag beigewohnt zu haben, hat wirklich keine Ahnung.
Bei deiner Argumentation drängen sich mir aber zwei Fragen auf:
1. Ist es nicht auf Dauer extrem kontraproduktiv, wenn das Empfinden der Bevölkerung und die straftheoretische Sichtweise der Dinge derart auseinanderfallen?! Im selben Maße, wie die Akzeptanz der Bevölkerung für Strafurteile sinkt, wird auch der verfolgte Zweck (zum Teil) ad absurdum geführt. Eine positiv präventive Wirkung lässt sich mit Urteilen, die landläufig nicht als "gerecht" akzeptiert werden zum Beispiel eher schwer erzielen.
Damit will ich nicht sagen, dass die Rechtsprechung sich deshalb den "hängt ihn höher"-Schreiern annähern sollte, aber es müsste ein Weg gefunden werden, die Akzeptanz zu steigern. "Überheblicher" Umgang von Fachleuten mit Laien trägt dazu jedenfalls sicher nicht bei.
2. So sehr ich die grundsätzliche Argumentation teile, so muss ich doch an dem Punkt aussteigen, an dem der "Deal im Strafrecht" ins Spiel kommt. Dieser ist für mich schlicht ein Fremdkörper in unserer Rechtsordnung, der deren Prinzipien zum größten Teil konterkariert. Es mag der Naivität des (Noch-)Nichtpraktikers geschuldet sein, aber: es wäre mir nicht bekannt, dass der Strafgrund "Arbeitserleichterung für die Spruchkörper" irgendwo ernsthaft vertreten wird - für legitim halte ich ihn (in der Theorie) schon gar nicht. Der "Deal" wäre auch sicher niemals Teil unserer Rechtsordnung geworden, wenn die Gerichte nicht jahrzehntelang schlicht auf diese geschissen hätten. Letztlich ist er nur legalisiert worden, weil der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. dem Gesetzgeber zur "Gesichtswahrung" nichts mehr anderes eingefallen ist. Ganz abgesehen davon, dass "Deals" selbst heute wohl noch oft ganz anders ablaufen als BGH und Gesetzgeber sich das so vorstellen..
Ich verstehe, dass ein solches Instrument in der Praxis oft unerlässlich sein mag - zu deiner Argumentation von der ehrwürdigen und jahrhundertealten Diskussion besonnener Juristen will es aber nicht so recht passen.
Ich bin nicht böse, weil es tatsächlich überheblich ist. Und zwar erhebe ich das Prinzip des Strafverfahrens über eine Auffassung, die als Strafziel nur auf das Vergeltungsprinzip abstellt. Dabei geht es mir überhaupt nicht um den konkreten Fall. Diesen kann ich nämlich als advocatus diaboli auch so darstellen: Eine völlig überlastete Kammer, die abzusaufen droht, lässt sich auf einen Deal mit dem Verteidiger ein, bei dem sie alle Möglichkeiten ausnutzt, um das Strafmaß herunterzurechnen. Dies hat selbstverständlich etwas mit der Qualität der Verteidigung zu tun, und wahrscheinlich auch mit der Person des Angeklagten. Zum einen, weil er sich, wie du richtig anmerkst, einen Verteidiger leisten kann, der weit über dem Gebührensatz abrechnet. In solch aufwändigen Verfahren kostet das locker 50.000 Euro, und da ist sogar noch Luft nach oben. Zm anderen gelten solche Menschen wie der Angeklagte als "besonders strafempfindlich", weil sie es nicht, wie mancher Kleinkriminelle, gewohnt sind, öfter mal für eine Weile einzufahren. Dies alles berücksichtigt, verlasse ich mich trotzdem lieber auf ein Urteil, dass nach den Regeln des Strafrechts zustande gekommen ist, als auf unreflektierte Vergeltungswünsche.
Grundsätzlich teile ich Deine Meinung vollumfänglich. Das "Volk" hängt nun mal der kantschen Straftheorie an und macht sich über die juristischen und philosophischen Feinheiten keine größeren Gedanken. Wer ernsthaft glaubt, ein Strafmaß kritisieren zu können, ohne auch nur einmal in die Akte geschaut oder auch nur einem Prozesstag beigewohnt zu haben, hat wirklich keine Ahnung.
Bei deiner Argumentation drängen sich mir aber zwei Fragen auf:
1. Ist es nicht auf Dauer extrem kontraproduktiv, wenn das Empfinden der Bevölkerung und die straftheoretische Sichtweise der Dinge derart auseinanderfallen?! Im selben Maße, wie die Akzeptanz der Bevölkerung für Strafurteile sinkt, wird auch der verfolgte Zweck (zum Teil) ad absurdum geführt. Eine positiv präventive Wirkung lässt sich mit Urteilen, die landläufig nicht als "gerecht" akzeptiert werden zum Beispiel eher schwer erzielen.
Wenn das Empfinden jedoch, wie oben zu sehen, teilweise darauf beruht, Plattheiten, die mit nichts und gar nichts zu belegen sind, und die einzig darauf fussen, dass sich ein Empfinder offenbar abstruse "Tatsachen" zusammenbastelt, nützt die schönste Aufklärungarbeit leider nichts. Der Stammtisch funktioniert, weil er der Stammmtisch ist und sich bestätigt und nicht etwa hinterfragt.
Misanthrop schrieb: Wenn das Empfinden jedoch, wie oben zu sehen, teilweise darauf beruht, Plattheiten, die mit nichts und gar nichts zu belegen sind, und die einzig darauf fussen, dass sich ein Empfinder offenbar abstruse "Tatsachen" zusammenbastelt, nützt die schönste Aufklärungarbeit leider nichts. Der Stammtisch funktioniert, weil er der Stammmtisch ist und sich bestätigt und nicht etwa hinterfragt.
Misanthrop schrieb: Wenn das Empfinden jedoch, wie oben zu sehen, teilweise darauf beruht, Plattheiten, die mit nichts und gar nichts zu belegen sind, und die einzig darauf fussen, dass sich ein Empfinder offenbar abstruse "Tatsachen" zusammenbastelt, nützt die schönste Aufklärungarbeit leider nichts. Der Stammtisch funktioniert, weil er der Stammmtisch ist und sich bestätigt und nicht etwa hinterfragt.
da ist jedes Wort zuviel
Weshalb? (Ich hatte Dich übrigens nicht gemeint, falls Du das so aufgefasst haben solltest.)
Weiter oben war allerdings von Strafen für Sexualdelikte an Kindern die Rede, die angeblich nicht einmal das Strafmaß für ein unspektakuläres Vermögensdelikt erreichten und vom Verhätscheln eines zu lebenslanger Haft Verurteilten. Das zeugt von mangelnder Befassung mit der Materie. Kein Mensch erwartet, dass jeder sich zur Meinungsbildung juristische Fachliteratur anschafft. Aber wenn man über ein Thema diskutieren möchte, sollte Grundvoraussetzung sein, dass man bei den Tatsachen bleibt oder seine Ergüsse andernfalls wenigstens als Spekulation kennzeichnet. Sonst wird's einfach dämlich.
DougH schrieb: 1. Aber teilweise zu einer verminderten Strafe!
2. Nicht schwer ( Für für die Opfer ist es immer ein "Schwerer") bekommen oft Bewährung und bez. Steuer gibt es dann sehr viel Ausnahmen.
1. Selbstverständlich. Und wie würde dein Strafprozess aussehen? Tatumstände werden nicht mehr berücksichtigt, und es gibt eine Einheitsstrafe?
2. Zu der immer wieder aufkommenden Legende von den hart bestraften Steuerstraftätern: Nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung kommt Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung "in großem Ausmaß" in Betracht. Der BGH sieht eine Freiheitsstrafe ab einer Hinterziehung von 1 Million Euro als unumgänglich an. Auch in diesem Bereich ist noch Bewährung möglich, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe in Betracht kommen. Dies erscheint mir im Strafrahmensystem angemessen.
Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägungsgebot über die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen (Spielraumtheorie): Motive des Täters (Ziele und Beweggründe) die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten) die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen) das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) (kurz T-O-A) die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf, usw. (wikipedia)
Abgesehen davon, dass ich das alles ziemlich wirr finde:
Die 68er dürfte es wohl kaum geben.
Die 68er, die vor mehr als 40 Jahren Jura studierten, dürften heute nicht eben mehr die Mehrzahl der Richter stellen.
Zumindest, vielleicht ist das so, wären sie in jedem Fall die ältesten Richter heutzutage.
Danke, Du hast mir meine Frage abgenommen.
Gäfgen wurde lebenslänglich verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht quasi nicht. Was das jetzt mit milden Richtern zu tun haben soll, weiß ich auch nicht.
Er hat mich falsch verstanden das ist das Problem. Ich meinte den Umgang mit dem Typen von den Medien nachdem das mit der Folter raus gekommen war und NICHT das Strafmaß.
Dann zeig' doch mal ein einziges Beispiel, in dem die Medien sich verhätschelnd im Umgang mit Gaeffgen gezeigt haben.
Auch das würde mich interessieren. Es wurde danach durchaus kontrovers über Daschner diksutiert, weil es um eine grundsätzliche Frage, nämlich der Legitimation für Androhung von Folter, ging. Dass irgendwer aber je etwas über Magnus G. geschrieben hat, was unter die Rubrik "verhätscheln" fiel oder Mitleid mit ihm wegen der Folterandrohung gehabt hätte, wäre mir neu.
1. der titel des threads bezieht sich auf richter
2. wer genau hat gäffken verhätschelt und was hat die justiz dmit zu tun?
welchen umgang findest du denn falsch? zu was mehr als lebenslänglich mit anschließender sicherheitsverwahrung stüde dir denn der sinn. dir und deinem vater?
Mit dem Fall Gäffken lag ich vielleicht falsch. OK geb ich zu. Hatte ich dann halt falsch in Erinnerung. Tut mir leid. Mein Fehler.
Das ich bei dem Fall aber NICHT das Strafmaß gemeint hatte habe ich vorhin schon geschrieben. Warum du jetzt wieder damit anfängst kann ich dir nicht sagen ist mir auch egal.
Fein. Dann haben wir also noch drei Behauptungen von dir:
1. Schwere Kindheit, Alkohol- und Drogenkonsum seien Gründe, dass Angeklagte nicht angemessen verurteilt werden.
Diese Behauptung ist falsch. Zwar werden Tatumstände berücksichtigt, aber Rechtsfiguren wie "actio libera in causa" und Stratatbestände wie "Vollrausch" führen dennoch zu einer Verurteilung des Täters.
2. Wenn ein Urteil "vernünftig" ist, würde die Revision diese Verurteilung aufheben.
Diese Behauptung ist falsch. Die Revision kann sich nur auf Rechts- und Verfahrensfehler stützen. 90 Prozent aller Revisionen werden abgewiesen. Der Rest führt lediglich zur Zurückverweisung des Verfahrens.
3. Steuerstraftäter würden härter verfolgt werden als Kinderschänder.
Diese Behauptung ist falsch. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird nach § 176a StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren belegt. Steuerstraftäter erhalten dagegen nur Ausnahmefällen eine Freiheitstrafe, die regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt wird.
Grundsätzlich teile ich Deine Meinung vollumfänglich. Das "Volk" hängt nun mal der kantschen Straftheorie an und macht sich über die juristischen und philosophischen Feinheiten keine größeren Gedanken. Wer ernsthaft glaubt, ein Strafmaß kritisieren zu können, ohne auch nur einmal in die Akte geschaut oder auch nur einem Prozesstag beigewohnt zu haben, hat wirklich keine Ahnung.
Bei deiner Argumentation drängen sich mir aber zwei Fragen auf:
1. Ist es nicht auf Dauer extrem kontraproduktiv, wenn das Empfinden der Bevölkerung und die straftheoretische Sichtweise der Dinge derart auseinanderfallen?! Im selben Maße, wie die Akzeptanz der Bevölkerung für Strafurteile sinkt, wird auch der verfolgte Zweck (zum Teil) ad absurdum geführt. Eine positiv präventive Wirkung lässt sich mit Urteilen, die landläufig nicht als "gerecht" akzeptiert werden zum Beispiel eher schwer erzielen.
Damit will ich nicht sagen, dass die Rechtsprechung sich deshalb den "hängt ihn höher"-Schreiern annähern sollte, aber es müsste ein Weg gefunden werden, die Akzeptanz zu steigern. "Überheblicher" Umgang von Fachleuten mit Laien trägt dazu jedenfalls sicher nicht bei.
2. So sehr ich die grundsätzliche Argumentation teile, so muss ich doch an dem Punkt aussteigen, an dem der "Deal im Strafrecht" ins Spiel kommt. Dieser ist für mich schlicht ein Fremdkörper in unserer Rechtsordnung, der deren Prinzipien zum größten Teil konterkariert. Es mag der Naivität des (Noch-)Nichtpraktikers geschuldet sein, aber: es wäre mir nicht bekannt, dass der Strafgrund "Arbeitserleichterung für die Spruchkörper" irgendwo ernsthaft vertreten wird - für legitim halte ich ihn (in der Theorie) schon gar nicht. Der "Deal" wäre auch sicher niemals Teil unserer Rechtsordnung geworden, wenn die Gerichte nicht jahrzehntelang schlicht auf diese geschissen hätten. Letztlich ist er nur legalisiert worden, weil der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. dem Gesetzgeber zur "Gesichtswahrung" nichts mehr anderes eingefallen ist. Ganz abgesehen davon, dass "Deals" selbst heute wohl noch oft ganz anders ablaufen als BGH und Gesetzgeber sich das so vorstellen..
Ich verstehe, dass ein solches Instrument in der Praxis oft unerlässlich sein mag - zu deiner Argumentation von der ehrwürdigen und jahrhundertealten Diskussion besonnener Juristen will es aber nicht so recht passen.
Noch so ein Skandal
Wenn das Empfinden jedoch, wie oben zu sehen, teilweise darauf beruht, Plattheiten, die mit nichts und gar nichts zu belegen sind, und die einzig darauf fussen, dass sich ein Empfinder offenbar abstruse "Tatsachen" zusammenbastelt, nützt die schönste Aufklärungarbeit leider nichts.
Der Stammtisch funktioniert, weil er der Stammmtisch ist und sich bestätigt und nicht etwa hinterfragt.
2. Nicht schwer ( Für für die Opfer ist es immer ein "Schwerer") bekommen oft Bewährung und bez. Steuer gibt es dann sehr viel Ausnahmen.
da ist jedes Wort zuviel
Weshalb?
(Ich hatte Dich übrigens nicht gemeint, falls Du das so aufgefasst haben solltest.)
Weiter oben war allerdings von Strafen für Sexualdelikte an Kindern die Rede, die angeblich nicht einmal das Strafmaß für ein unspektakuläres Vermögensdelikt erreichten und vom Verhätscheln eines zu lebenslanger Haft Verurteilten.
Das zeugt von mangelnder Befassung mit der Materie. Kein Mensch erwartet, dass jeder sich zur Meinungsbildung juristische Fachliteratur anschafft. Aber wenn man über ein Thema diskutieren möchte, sollte Grundvoraussetzung sein, dass man bei den Tatsachen bleibt oder seine Ergüsse andernfalls wenigstens als Spekulation kennzeichnet. Sonst wird's einfach dämlich.
ENTSCHULDIGUNG Misanthrop
1. Selbstverständlich. Und wie würde dein Strafprozess aussehen? Tatumstände werden nicht mehr berücksichtigt, und es gibt eine Einheitsstrafe?
2. Zu der immer wieder aufkommenden Legende von den hart bestraften Steuerstraftätern: Nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung kommt Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung "in großem Ausmaß" in Betracht. Der BGH sieht eine Freiheitsstrafe ab einer Hinterziehung von 1 Million Euro als unumgänglich an. Auch in diesem Bereich ist noch Bewährung möglich, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe in Betracht kommen. Dies erscheint mir im Strafrahmensystem angemessen.
Motive des Täters (Ziele und Beweggründe)
die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung
die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten)
die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat
das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen)
das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) (kurz T-O-A)
die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf, usw. (wikipedia)