Heute habe ich beim Rechnungsabschluss (Onlinekonto) meiner Bank gesehen, dass mir 1,75 EUR berechnet wurden. Überrascht wie ich war, habe ich meine Bank angeschrieben und um Erläuterung gebeten.
Folgende Antwort habe ich erhalten:
Sehr geehrter Herr XXX,
Nachfolgend die Erläuterung zu Ihrer Quartalsabrechnung per 30.03.2011
Kontoführungsgebühren EURO 4,50 Buchungspostengebühren EURO 1,75 (aus Gutschrift von XXX am 01.02.2011 in Höhe von EURO 2,95, diese Buchung wurde beleghaft an uns weitergeleitet, hierauf haben wir leider keinen Einfluß)
Gesamtbetrag EURO 6,25
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und stehe für evtl. Fragen gerne zu Ihrer Verfügung.
Freundliche Grüße
Volksbank
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Es kann doch nicht richtig sein, dass mir Gebühren berechnet werden, weil der Zahler beleghaft überwiesen hat?
Ist es rechtens, dass ich mir unbekannte Gebühren anlasten lassen muss, welche ich nicht verschuldet habe? Ich denke doch nicht, oder?
Ich habe keine Ahnung. Um das rauszufinden, müsste ich die AGB der Bank lesen, dann die Rechtsprechung durchschauen und so die Rechtslage feststellen. Arbeitsaufwand etwa eine Stunde. Bei einem Gegenstandswert von Euro 1,75 würde ich dies weder für mich selber, noch für meinen besten Freund, noch für mein altes Mütterlein tun. So leid es mir tut, dieses Problem wird wohl für immer im Dunkel bleiben, zumindest was mich angeht.
Wenn Gegenstände meines Privatbesitzes bei der Staatsanwaltschaft liegen, ab wann habe ich wieder ein Anrecht auf diese Gegenstände oder kann mein Anrecht darauf geltend machen?
Diese Frage ist einfach zu beantworten: Durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind an den Betroffenenen herauszugeben, sobald sie für die Ermittlungen nicht mehr benötigt werden. Ein vorheriger Herausgabeantrag ist möglich, aber fast ohne jede Erfolgsaussicht.
stefank schrieb: Diese Frage ist einfach zu beantworten: Durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind an den Betroffenenen herauszugeben, sobald sie für die Ermittlungen nicht mehr benötigt werden. Ein vorheriger Herausgabeantrag ist möglich, aber fast ohne jede Erfolgsaussicht.
Ah okay und falls ich das Gefühl habe, es passiert nichts, da noch nicht mal feststeht, ob ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, kann ich einfach mal der betreffenden STA einen Herausgabeantrag zukommen lassen, oder muss das über einen Anwalt geschehen?
adlerkadabra schrieb: Lasst mich raten: das dürfte jetzt eine Individualbeleidigung gewesen sein, oder?
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
goyschak schrieb: War das jetzt eine Individualbeleidigung?
Selbstverständlich nicht, weil:
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
goyschak schrieb: War das jetzt eine Individualbeleidigung?
Selbstverständlich nicht, weil:
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
Die Antwort hätte ich auch gegeben.
Aber kann sich jemand selbst unter den Schutz dieses Paragraphens stellen, oder beweist er nicht gerade durch diesen Versuch, daß er eben nicht unter diesen Paragraphen fällt?
Ändert ja nichts daran, dass es eine Individualbeleidigung war, wird halt nicht verfolgt, da nicht schuldhaft gehandelt wurde.
Bevor jetzt jemand auf die Idee kommt mich anzuzeigen, weise ich vorsorglich darauf hin, dass es zwecklos ist, denn:
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
Ist eigentlich der Gedanke des rechtfertigenden Notstand im Urhebergesetz anwendbar?
Beispiel:
Man "zitiert" ausführlich aus einem Nachrichtenartikel der Öffentlich-Rechtlichen, der innerhalb von 7 Tagen wieder depubliziert (http://de.wikipedia.org/wiki/Depublizieren) wird, dessen Inhalt der Öffentlichkeit also danach nicht mehr zur Verfügung steht?
ich habe mal eine Frage an die Anwälte.
Heute habe ich beim Rechnungsabschluss (Onlinekonto) meiner Bank gesehen, dass mir 1,75 EUR berechnet wurden.
Überrascht wie ich war, habe ich meine Bank angeschrieben und um Erläuterung gebeten.
Folgende Antwort habe ich erhalten:
Sehr geehrter Herr XXX,
Nachfolgend die Erläuterung zu Ihrer Quartalsabrechnung per 30.03.2011
Kontoführungsgebühren EURO 4,50
Buchungspostengebühren EURO 1,75 (aus Gutschrift von XXX am 01.02.2011 in Höhe von EURO 2,95, diese Buchung wurde beleghaft an uns weitergeleitet, hierauf haben wir leider keinen Einfluß)
Gesamtbetrag EURO 6,25
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und stehe
für evtl. Fragen gerne zu Ihrer Verfügung.
Freundliche Grüße
Volksbank
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Es kann doch nicht richtig sein, dass mir Gebühren berechnet werden, weil der Zahler beleghaft überwiesen hat?
Ist es rechtens, dass ich mir unbekannte Gebühren anlasten lassen muss, welche ich nicht verschuldet habe?
Ich denke doch nicht, oder?
Danke & Gruß
Wenn Gegenstände meines Privatbesitzes bei der Staatsanwaltschaft liegen, ab wann habe ich wieder ein Anrecht auf diese Gegenstände oder kann mein Anrecht darauf geltend machen?
Ist es rechtlich unproblematisch eine nervende Firma in einem Anschreiben mit 'ihr Vögel' anzusprechen?
Ah okay und falls ich das Gefühl habe, es passiert nichts, da noch nicht mal feststeht, ob ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, kann ich einfach mal der betreffenden STA einen Herausgabeantrag zukommen lassen, oder muss das über einen Anwalt geschehen?
Ps.: Danke für die Auskunft.
Auch zu dieser Frage ist gerade neulich ein interessanter Artikel veröffentlicht worden:
http://www.reference-global.com/doi/abs/10.1515/zstw.1929.49.1.688
Mir schon klar, dass Dir das wie 'gerade neulich' vorkommt, Du Vogel!
Lasst mich raten: das dürfte jetzt eine Individualbeleidigung gewesen sein, oder?
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
War das jetzt eine Individualbeleidigung?
Selbstverständlich nicht, weil:
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
Die Antwort hätte ich auch gegeben.
Aber kann sich jemand selbst unter den Schutz dieses Paragraphens stellen, oder beweist er nicht gerade durch diesen Versuch, daß er eben nicht unter diesen Paragraphen fällt?
Bevor jetzt jemand auf die Idee kommt mich anzuzeigen, weise ich vorsorglich darauf hin, dass es zwecklos ist, denn:
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
Beispiel:
Man "zitiert" ausführlich aus einem Nachrichtenartikel der Öffentlich-Rechtlichen, der innerhalb von 7 Tagen wieder depubliziert (http://de.wikipedia.org/wiki/Depublizieren) wird, dessen Inhalt der Öffentlichkeit also danach nicht mehr zur Verfügung steht?
Ich habe wirklich Hochachtung davor dass ihr das Jura Studium hinter euch gebracht habt !