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Sonderkündigungsrecht einer Mietwohnung im Todesfall?

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Da sterben innerhalb weniger Monate zwei alte Menschen. Die Kinder wollen möglichst zügig die Wohnung räumen und kündigen.
Gilt hier die normale Kündigungsfrist von drei Monaten oder gibt es für solche Fälle Sonderkündigungsrechte mit entsprechend verkürzter Kündigungsfrist?
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*klugscheissmodus an*

schon mal google bemüht?

*klugscheissmodus aus*

http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html
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dyna schrieb:
*klugscheissmodus an*

schon mal google bemüht?

*klugscheissmodus aus*

http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html


Mit dem Hinweis auf Google kannst du so ziemlich jede "Wissensfrage" abbügeln. Dennoch sehr freundlich der BGB-Link.
Das Problem sehe ich darüberhinaus in meiner unzureichenden juristischen Grundbildung. Der § 564 verweist auf eine gesetzl. Kündigungsfrist ("...das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen..."). Es sind solche Aussagen,bei denen mir ein mit der Materie Vertrauter helfen könnte.
Die betreffende Person (für die ich diese Anfrage unternehme, sie hat nämlich im Zusammenhang der Todesfälle noch andere Probleme) könnte also innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Kann ich nicht stets mit der gesetzlichen Frist kündigen? Und wenn doch, was bedeutet dann ein "außerordentliches" Recht dazu zu besitzen? Darüberhinaus: Vielleicht ist "gesetzliche Kündigungsfrist" etwas ganz anderes, als ich denke. Ich hätte angenommen, dass es diese 3-,6-, 9-, 12-Monatsfristen sind.
Dafür frage ich eben gerne eine Frau oder einen Mann, deren und dessen täglich Brot dies ist.
Genauso wie ich einen Klempner frage, wie ich einen tropfenden Wasserhahn reparieren kann (oder ihn mir gar von diesen reparieren lasse) - und nicht bei heimwerker.de oder im Heimwerkerforum "google".

Zum Glück sind die Menschen verschieden: We agree to disagree!  ,-)

Wenn mir's eine doch noch erklären mag, nur zu!  
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Google liefert mir:

http://dejure.org/gesetze/BGB/573d.html

*duckundweg*

Zu gut deutsch: Innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters kann der Erbe das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Dabei ist die Frist dass die Kündigung bis zum dritten Werktag eingehen muss einzuhalten.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats ebenfalls mit der gesetzlichen Frist kündigen. Und nur der Vermieter hat diese 3,6 und 9 Monate Regelung. Der Mieter hat immer eine drei Monats Frist.

Alle Angaben ohne Gewähr, da ich kein Rechtsverdreher bin, sondern mir als Vermieter nur ein wenig Halbwissen angeeignet habe.
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Kleiner Tip noch: Falls du Mitglied in einem (Ver)Mieterschutzbund sein solltest, kannst du zur Sicherheit auch einfach mal die kontaktieren.
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edmund schrieb:

Der § 564 verweist auf eine gesetzl. Kündigungsfrist ("...das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen..."). Es sind solche Aussagen,bei denen mir ein mit der Materie Vertrauter helfen könnte.


Da hilft § 580a Abs. 4 BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html

Kann ich nicht stets mit der gesetzlichen Frist kündigen?

u.U. nicht. Das kann vertraglich ausgeschlossen werden. § 564 BGB, der oben bereits richtigerweise zitiert wurde, schützt aber auch den Vermieter, der so die längeren Fristen nicht einzuhalten hat.

Vielleicht ist "gesetzliche Kündigungsfrist" etwas ganz anderes, als ich denke. Ich hätte angenommen, dass es diese 3-,6-, 9-, 12-Monatsfristen sind.


Wurde zutreffend erklärt: Die von Dir genannten sind die gesetzlichen Vermieterfristen.


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