Ich bin bis Sonntag krank geschrieben bin aber der Meinung, daß ich wieder arbeitsfähig bin und aus persönlichen Gründen arbeiten möchte. Ohne vorher meinen Arzt konsultiert zu haben. Kann mir dadurch ein Nachteil entstehen (Versicherungsschutz) bzw. kann mir mein Arbeitgeber dies erlauben oder verbieten?
Auf der AU-BEschinigung steht ja auch voraussichtlich krank bis.
Demnach kannst Du auch schon wieder früher arbeitsfähig sein. Ist nur noch die Frage, ob Du Dich wieder gesund schreiben lassne musst oder nicht. Da die Krankenkasse aber noch nicht die Lohnfortzahlung übernommen hat, dürfte das aber relativ egal sein.
Ich bin kein Arbeitsrechtler(diesen Part können aber unsere Forumsjuristen bestimmt mit links erledigen):
"Erlauben" kann Dir Dein Arbeitgeber während einer ärtzl. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit insoweit bestimmt nichts. eure rechtliche Beziehung beschränkt sich während Arbeitsunfähigkeit dahingehend, daß Du ihn informieren mußtest und die Bescheinigung dort vorgelegt hast.
Verbieten könnte er es Dir schon, weil er zumindest eine Fürsorgepflicht hat, wenn Du am Freitag doch noch abweichend der AU-Bescheinigung arbeiten willst.
Mach Dir um den Arbeitgeber aber keinen Kopf und entscheide einfach selbst im benehmen mit dem Arzt.So würde ich es zumindest machen:
Kurzer Anruf in der Arztpraxis und sich dort über die von der Bescheinigung abweichende Praxis ins Benehmen(Du informierst den Arzt) setzen.Wenn Du Pech hast-was ich nicht unbedingt vermute-will er Dich vorher noch mal sehen.
Anschl. rufst Du den Arbeitgeber an und sagst "Euch Sackgesichter vermiß ich selbst wenn ich krank bin(oder ähnlich ,-) ), ich komm deshalb bereits am Freitag. Meinen Arzt habe ich wegen der vorzeitigen Gesundschreibung informiert".
Sollte Dir dagegen die vorzeitige Gesundschreibung nicht erteilen wollen, würde ich auf keinen Fall auf eigene Verantwortung in der fa. erscheinen. Dies ist jetzt aber nur graue Theorie....der wird schon zustimmen.
Dirty-Harry schrieb: Ich bin kein Arbeitsrechtler(diesen Part können aber unsere Forumsjuristen bestimmt mit links erledigen):
"Erlauben" kann Dir Dein Arbeitgeber während einer ärtzl. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit insoweit bestimmt nichts. eure rechtliche Beziehung beschränkt sich während Arbeitsunfähigkeit dahingehend, daß Du ihn informieren mußtest und die Bescheinigung dort vorgelegt hast.
Verbieten könnte er es Dir schon, weil er zumindest eine Fürsorgepflicht hat, wenn Du am Freitag doch noch abweichend der AU-Bescheinigung arbeiten willst.
Mach Dir um den Arbeitgeber aber keinen Kopf und entscheide einfach selbst im benehmen mit dem Arzt.So würde ich es zumindest machen:
Kurzer Anruf in der Arztpraxis und sich dort über die von der Bescheinigung abweichende Praxis ins Benehmen(Du informierst den Arzt) setzen.Wenn Du Pech hast-was ich nicht unbedingt vermute-will er Dich vorher noch mal sehen.
Anschl. rufst Du den Arbeitgeber an und sagst "Euch Sackgesichter vermiß ich selbst wenn ich krank bin(oder ähnlich ,-) ), ich komm deshalb bereits am Freitag. Meinen Arzt habe ich wegen der vorzeitigen Gesundschreibung informiert".
Sollte Dir dagegen die vorzeitige Gesundschreibung nicht erteilen wollen, würde ich auf keinen Fall auf eigene Verantwortung in der fa. erscheinen. Dies ist jetzt aber nur graue Theorie....der wird schon zustimmen.
deshalb nicht, weil der Unfallversicherungsträger Dir ans Zeug flicken könnte, wenn Du während der AU Bescheinigung(also ohne Aufhebung durch den Arzt)einen Arbeistsunfall( z.B.auf dem Weg zur Arbeit oder direkt am Arbeitsplatz) haben solltest.
Ähhh. Nicht das Du jetzt Angst bekommst.Ich hab Dir oben den besten und korrekten Weg beschrieben.
Erleidest Du während der Arbeitsfähigkeit den o.g. Arbeitsunfall hast Du aber sehr wohl Deine Ansprüche gegen die Krankenkasse (kompl., z.B. ärtzliche Behandlung Krankengeld usw.usw.)
Nur bei den Ansprüchen gegen den Unfallversicherungsträger , der weitergehender ist(höhere Geldleistungen, Rente) könnte es Schwierigkeiten geben.
Unversichert bist Du für die Folgen des evtl. Arbeitsunfalls also selbst ohne Gesundschreibung nicht.Krankenversicherung tritt ein, Unfallversicherung könnte aber ihren weitergehenden Anspruch verweigern.
Also ein vermutlich sehr kleines Risiko Da kein Mensch in Deinem Fall gänzlich schutzlos wäre.
Sorry, daß ich es vollständig aber etwas schwierig erklärt habe
Hast Du es verstanden ? Oder habe ich jetzt restlos alle Klarheiten beseitigt?
Dirty-Harry schrieb: Ich bin kein Arbeitsrechtler(diesen Part können aber unsere Forumsjuristen bestimmt mit links erledigen):
"Erlauben" kann Dir Dein Arbeitgeber während einer ärtzl. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit insoweit bestimmt nichts. eure rechtliche Beziehung beschränkt sich während Arbeitsunfähigkeit dahingehend, daß Du ihn informieren mußtest und die Bescheinigung dort vorgelegt hast.
Verbieten könnte er es Dir schon, weil er zumindest eine Fürsorgepflicht hat, wenn Du am Freitag doch noch abweichend der AU-Bescheinigung arbeiten willst.
Mach Dir um den Arbeitgeber aber keinen Kopf und entscheide einfach selbst im benehmen mit dem Arzt.So würde ich es zumindest machen:
Kurzer Anruf in der Arztpraxis und sich dort über die von der Bescheinigung abweichende Praxis ins Benehmen(Du informierst den Arzt) setzen.Wenn Du Pech hast-was ich nicht unbedingt vermute-will er Dich vorher noch mal sehen.
Anschl. rufst Du den Arbeitgeber an und sagst "Euch Sackgesichter vermiß ich selbst wenn ich krank bin(oder ähnlich ,-) ), ich komm deshalb bereits am Freitag. Meinen Arzt habe ich wegen der vorzeitigen Gesundschreibung informiert".
Sollte Dir dagegen die vorzeitige Gesundschreibung nicht erteilen wollen, würde ich auf keinen Fall auf eigene Verantwortung in der fa. erscheinen. Dies ist jetzt aber nur graue Theorie....der wird schon zustimmen.
deshalb nicht, weil der Unfallversicherungsträger Dir ans Zeug flicken könnte, wenn Du während der AU Bescheinigung(also ohne Aufhebung durch den Arzt)einen Arbeistsunfall( z.B.auf dem Weg zur Arbeit oder direkt am Arbeitsplatz) haben solltest.
Das ist ein interessanter Punkt! Zumal die Berufsgenossenschaft sich ja bei Wege- bzw. Arbeitsunfällen einschaltet. Und ob der Arbeitgeber sich dann noch an sein Gentleman agreement (frei nach "das regeln wir auch ohne ärzliches Zutun") erinnern würde...?!
Dirty-Harry schrieb: Ich bin kein Arbeitsrechtler(diesen Part können aber unsere Forumsjuristen bestimmt mit links erledigen):
"Erlauben" kann Dir Dein Arbeitgeber während einer ärtzl. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit insoweit bestimmt nichts. eure rechtliche Beziehung beschränkt sich während Arbeitsunfähigkeit dahingehend, daß Du ihn informieren mußtest und die Bescheinigung dort vorgelegt hast.
Verbieten könnte er es Dir schon, weil er zumindest eine Fürsorgepflicht hat, wenn Du am Freitag doch noch abweichend der AU-Bescheinigung arbeiten willst.
Mach Dir um den Arbeitgeber aber keinen Kopf und entscheide einfach selbst im benehmen mit dem Arzt.So würde ich es zumindest machen:
Kurzer Anruf in der Arztpraxis und sich dort über die von der Bescheinigung abweichende Praxis ins Benehmen(Du informierst den Arzt) setzen.Wenn Du Pech hast-was ich nicht unbedingt vermute-will er Dich vorher noch mal sehen.
Anschl. rufst Du den Arbeitgeber an und sagst "Euch Sackgesichter vermiß ich selbst wenn ich krank bin(oder ähnlich ,-) ), ich komm deshalb bereits am Freitag. Meinen Arzt habe ich wegen der vorzeitigen Gesundschreibung informiert".
Sollte Dir dagegen die vorzeitige Gesundschreibung nicht erteilen wollen, würde ich auf keinen Fall auf eigene Verantwortung in der fa. erscheinen. Dies ist jetzt aber nur graue Theorie....der wird schon zustimmen.
deshalb nicht, weil der Unfallversicherungsträger Dir ans Zeug flicken könnte, wenn Du während der AU Bescheinigung(also ohne Aufhebung durch den Arzt)einen Arbeistsunfall( z.B.auf dem Weg zur Arbeit oder direkt am Arbeitsplatz) haben solltest.
Das ist ein interessanter Punkt! Zumal die Berufsgenossenschaft sich ja bei Wege- bzw. Arbeitsunfällen einschaltet. Und ob der Arbeitgeber sich dann noch an sein Gentleman agreement (frei nach "das regeln wir auch ohne ärzliches Zutun") erinnern würde...?!
Das könnte der Arbeitgeber im Verhältnis zu Deinen von der BG versagten Leistungsansprüchen(selbst wenn er dies wollte) nicht regeln. Um den Unfallvers.- Anspruch zu erhalten, mußt Du den von mir aufgezeigten Weg über den Arzt gehen
Dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn Beschäftigte trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen, ist ein Irrglaube. Mit der Krankschreibung durch den Arzt wird nur eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, jedoch nicht ein Arbeitsverbot. Die Krankschreibung ist daher nur eine Einschätzung des Arztes, wie lange der Beschäftigte voraussichtlich arbeitsunfähig ist. Eine "Gesundschreibung", die manche Arbeitgeber verlangen, weil sie fürchten, der Versichungsschutz würde nicht greifen, wenn Beschäftigte krankgeschrieben zur Arbeit erscheinen, ist absolut überflüssig und hat keinerlei gesetzliche Grundlage.
Dennoch ist der Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht entbunden. Diese besagt, dass der Arbeitgeber für den Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter Sorge tragen muss. Das heißt: Hat der Arbeitgeber den Eindruck, dass der Krankgeschriebene zu Arbeit erscheint, obwohl er noch nicht in der Lage ist, seine Arbeit ohne Einschränkung aufzunehmen, sollte er ihn bis zu seiner vollständigen Genesung wieder nach Hause schicken.
Dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn Beschäftigte trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen, ist ein Irrglaube. Mit der Krankschreibung durch den Arzt wird nur eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, jedoch nicht ein Arbeitsverbot. Die Krankschreibung ist daher nur eine Einschätzung des Arztes, wie lange der Beschäftigte voraussichtlich arbeitsunfähig ist. Eine "Gesundschreibung", die manche Arbeitgeber verlangen, weil sie fürchten, der Versichungsschutz würde nicht greifen, wenn Beschäftigte krankgeschrieben zur Arbeit erscheinen, ist absolut überflüssig und hat keinerlei gesetzliche Grundlage.
Dennoch ist der Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht entbunden. Diese besagt, dass der Arbeitgeber für den Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter Sorge tragen muss. Das heißt: Hat der Arbeitgeber den Eindruck, dass der Krankgeschriebene zu Arbeit erscheint, obwohl er noch nicht in der Lage ist, seine Arbeit ohne Einschränkung aufzunehmen, sollte er ihn bis zu seiner vollständigen Genesung wieder nach Hause schicken.
KV hatte ich dies ja ebenfalls ausdrücklich bejaht.Das ist auch in der Theorie niemals strittig.
In der gestzl. Unfallversicherung soll der(dem Grundgedanken nach)für Arbeitsunfälle haftende Arbeitgeber durch diese gesetzl Versicherung entlastet werden.
Knackpunkt ist dabei aber im Gegensatz zur Krankenvers. doch der kausale Zusammenhang, daß alleine das Risiko Arbeitsplatz bzw. Weg zur Arbeit ursächlich für den Arbeistsunfall ist.
Schlepp ich micht trotz Gipsbein und ärztl. bescheinigter Au zur Arbeit und "dotz" damit die Treppe runter.......könnten bezüglich der Ursächlichkeit Zweifel entstehen.
so hab ich es so vor 100 Jahren mal gelernt.Will deshalb aber längst nicht auf meinem alleine insoweit angestaubten Standpunkt bestehen Stefank. Ich würde mich durchaus freuen, wenn der UV Anspruch unstrittig ist(wer gönnt den Menschen keine Ansprüche)
Gilt der UV-Schutz nach Deiner Auffassung weil der Arbeitgeber den Menschen trotzdem hat arbeiten lassen,obwohl er hier keine Treppen laufen konnte....
Da bestehen doch Grenzen.
Ich hoffe, Du kannst dies bezügl. der UV noch etwas verdeutlichen. Grundsätzlich vertrau ich Dir alten Rechtsverdreher- na ja zumindest in jurist. Dingen ,-) -schon.
Nach früherer Rechtslage in Verbindung mit entsprechender Rechtssprechung konnte es hier in Einzelfällem mal Probleme geben. Heute ist es eindeutig so, dass ein arbeitsunfähig geschriebener AN, der arbeiten geht, vollen UV-Schutz, auch auf dem Arbeitsweg, genießt.
stefank schrieb: Nach früherer Rechtslage in Verbindung mit entsprechender Rechtssprechung konnte es hier in Einzelfällem mal Probleme geben. Heute ist es eindeutig so, dass ein arbeitsunfähig geschriebener AN, der arbeiten geht, vollen UV-Schutz, auch auf dem Arbeitsweg, genießt.
stefank schrieb: Nach früherer Rechtslage in Verbindung mit entsprechender Rechtssprechung konnte es hier in Einzelfällem mal Probleme geben. Heute ist es eindeutig so, dass ein arbeitsunfähig geschriebener AN, der arbeiten geht, vollen UV-Schutz, auch auf dem Arbeitsweg, genießt.
Um so besser. Danke für den Hinweis Stefank
Sollen die BGs - die gerne mal bei Berufkrankheiten ihre Fälle billig ablehnen wollen- zumindest bei diesem kleinen Personenkreis hier ihren Pflichten nachkommen
Sollen die BGs - die gerne mal bei Berufkrankheiten ihre Fälle billig ablehnen wollen- zumindest bei diesem kleinen Personenkreis hier ihren Pflichten nachkommen
Da hast jetzt du vollkommen recht. Das Verhalten der BGs bei der Anerkennung von Berufskrankheiten ist ein Skandal, der zum Himmel stinkt.
Ich bin bis Sonntag krank geschrieben bin aber der Meinung, daß ich wieder arbeitsfähig bin und aus persönlichen Gründen arbeiten möchte. Ohne vorher meinen Arzt konsultiert zu haben. Kann mir dadurch ein Nachteil entstehen (Versicherungsschutz) bzw. kann mir mein Arbeitgeber dies erlauben oder verbieten?
Demnach kannst Du auch schon wieder früher arbeitsfähig sein. Ist nur noch die Frage, ob Du Dich wieder gesund schreiben lassne musst oder nicht. Da die Krankenkasse aber noch nicht die Lohnfortzahlung übernommen hat, dürfte das aber relativ egal sein.
"Erlauben" kann Dir Dein Arbeitgeber während einer ärtzl. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit insoweit bestimmt nichts.
eure rechtliche Beziehung beschränkt sich während Arbeitsunfähigkeit dahingehend, daß Du ihn informieren mußtest und die Bescheinigung dort vorgelegt hast.
Verbieten könnte er es Dir schon, weil er zumindest eine Fürsorgepflicht hat, wenn Du am Freitag doch noch abweichend der AU-Bescheinigung arbeiten willst.
Mach Dir um den Arbeitgeber aber keinen Kopf und entscheide einfach selbst im benehmen mit dem Arzt.So würde ich es zumindest machen:
Kurzer Anruf in der Arztpraxis und sich dort über die von der Bescheinigung abweichende Praxis ins Benehmen(Du informierst den Arzt) setzen.Wenn Du Pech hast-was ich nicht unbedingt vermute-will er Dich vorher noch mal sehen.
Anschl. rufst Du den Arbeitgeber an und sagst "Euch Sackgesichter vermiß ich selbst wenn ich krank bin(oder ähnlich ,-) ), ich komm deshalb bereits am Freitag. Meinen Arzt habe ich wegen der vorzeitigen Gesundschreibung informiert".
Sollte Dir dagegen die vorzeitige Gesundschreibung nicht erteilen wollen, würde ich auf keinen Fall auf eigene Verantwortung in der fa. erscheinen. Dies ist jetzt aber nur graue Theorie....der wird schon zustimmen.
deshalb nicht, weil der Unfallversicherungsträger Dir ans Zeug flicken könnte, wenn Du während der AU Bescheinigung(also ohne Aufhebung durch den Arzt)einen Arbeistsunfall( z.B.auf dem Weg zur Arbeit oder direkt am Arbeitsplatz) haben solltest.
Erleidest Du während der Arbeitsfähigkeit den o.g. Arbeitsunfall hast Du aber sehr wohl Deine Ansprüche gegen die Krankenkasse (kompl., z.B. ärtzliche Behandlung Krankengeld usw.usw.)
Nur bei den Ansprüchen gegen den Unfallversicherungsträger , der weitergehender ist(höhere Geldleistungen, Rente) könnte es Schwierigkeiten geben.
Unversichert bist Du für die Folgen des evtl. Arbeitsunfalls also selbst ohne Gesundschreibung nicht.Krankenversicherung tritt ein, Unfallversicherung könnte aber ihren weitergehenden Anspruch verweigern.
Also ein vermutlich sehr kleines Risiko Da kein Mensch in Deinem Fall gänzlich schutzlos wäre.
Sorry, daß ich es vollständig aber etwas schwierig erklärt habe
Hast Du es verstanden ? Oder habe ich jetzt restlos alle Klarheiten beseitigt?
Das ist ein interessanter Punkt! Zumal die Berufsgenossenschaft sich ja bei Wege- bzw. Arbeitsunfällen einschaltet. Und ob der Arbeitgeber sich dann noch an sein Gentleman agreement (frei nach "das regeln wir auch ohne ärzliches Zutun") erinnern würde...?!
Umfassend und gut erklärt.
Das könnte der Arbeitgeber im Verhältnis zu Deinen von der BG versagten Leistungsansprüchen(selbst wenn er dies wollte) nicht regeln.
Um den Unfallvers.- Anspruch zu erhalten, mußt Du den von mir aufgezeigten Weg über den Arzt gehen
Aber leider nicht richtig.
Dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn Beschäftigte trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen, ist ein Irrglaube. Mit der Krankschreibung durch den Arzt wird nur eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, jedoch nicht ein Arbeitsverbot. Die Krankschreibung ist daher nur eine Einschätzung des Arztes, wie lange der Beschäftigte voraussichtlich arbeitsunfähig ist. Eine "Gesundschreibung", die manche Arbeitgeber verlangen, weil sie fürchten, der Versichungsschutz würde nicht greifen, wenn Beschäftigte krankgeschrieben zur Arbeit erscheinen, ist absolut überflüssig und hat keinerlei gesetzliche Grundlage.
Dennoch ist der Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht entbunden. Diese besagt, dass der Arbeitgeber für den Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter Sorge tragen muss. Das heißt: Hat der Arbeitgeber den Eindruck, dass der Krankgeschriebene zu Arbeit erscheint, obwohl er noch nicht in der Lage ist, seine Arbeit ohne Einschränkung aufzunehmen, sollte er ihn bis zu seiner vollständigen Genesung wieder nach Hause schicken.
KV hatte ich dies ja ebenfalls ausdrücklich bejaht.Das ist auch in der Theorie niemals strittig.
In der gestzl. Unfallversicherung soll der(dem Grundgedanken nach)für Arbeitsunfälle haftende Arbeitgeber durch diese gesetzl Versicherung entlastet werden.
Knackpunkt ist dabei aber im Gegensatz zur Krankenvers. doch der kausale Zusammenhang, daß alleine das Risiko Arbeitsplatz bzw. Weg zur Arbeit ursächlich für den Arbeistsunfall ist.
Schlepp ich micht trotz Gipsbein und ärztl. bescheinigter Au zur Arbeit und "dotz" damit die Treppe runter.......könnten bezüglich der Ursächlichkeit Zweifel entstehen.
so hab ich es so vor 100 Jahren mal gelernt.Will deshalb aber längst nicht auf meinem alleine insoweit angestaubten Standpunkt bestehen
Stefank. Ich würde mich durchaus freuen, wenn der UV Anspruch unstrittig ist(wer gönnt den Menschen keine Ansprüche)
Gilt der UV-Schutz nach Deiner Auffassung weil der Arbeitgeber den Menschen trotzdem hat arbeiten lassen,obwohl er hier keine Treppen laufen konnte....
Da bestehen doch Grenzen.
Ich hoffe, Du kannst dies bezügl. der UV noch etwas verdeutlichen.
Grundsätzlich vertrau ich Dir alten Rechtsverdreher- na ja zumindest in jurist. Dingen ,-) -schon.
Heute ist es eindeutig so, dass ein arbeitsunfähig geschriebener AN, der arbeiten geht, vollen UV-Schutz, auch auf dem Arbeitsweg, genießt.
Sehr interessant
Um so besser. Danke für den Hinweis Stefank
Sollen die BGs - die gerne mal bei Berufkrankheiten ihre Fälle billig ablehnen wollen- zumindest bei diesem kleinen Personenkreis hier ihren Pflichten nachkommen
Da hast jetzt du vollkommen recht. Das Verhalten der BGs bei der Anerkennung von Berufskrankheiten ist ein Skandal, der zum Himmel stinkt.