Eine meiner Freundinnen arbeitet als Leiharbeiterin bei einem christlichen Pflegedienst innerhalb der Diakonie.
Bisher gilt der Tarifvertrag zwischen Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) und Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP).
Nun soll auf Grund eines Urteils des BAG nicht mehr sicher sein, dass der Tarifvertrag auf Leiharbeit angewendet werden kann. Nun soll der bisherige Tarifvertrag einzelvertraglich sichergestellt werden unter den bisherigen Konditionen.
Ebenfalls soll der Vertrag folgendermaßen ergänzt werden:
"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen...wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten...geltend gemacht werden."
Der Tarifvertrag dürfte nicht mehr gültig sein. Demzufolge gelten die arbeitsvertraglichen Bedingungen oder das Gesetz.
Sollte deine Freundin die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages unterschreiben, verliert sie aufgrund der Ausschlußfrist die Möglichkeit Nachforderungen zu stellen.
Derartige Auschlußfristen sind aber nicht unüblich. Es macht also nur dann Sinn dies nicht zu unterschreiben ,wenn man tatsächlich noch Nachforderungen geltend machen kann.
HeinzGründel schrieb: Der Tarifvertrag dürfte nicht mehr gültig sein. Demzufolge gelten die arbeitsvertraglichen Bedingungen oder das Gesetz.
Sollte deine Freundin die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages unterschreiben, verliert sie aufgrund der Ausschlußfrist die Möglichkeit Nachforderungen zu stellen.
Derartige Auschlußfristen sind aber nicht unüblich. Es macht also nur dann Sinn dies nicht zu unterschreiben ,wenn man tatsächlich noch Nachforderungen geltend machen kann.
Also z.B. dann, wenn sie bisher nicht genauso viel verdient haben sollte wie die Festangestellten?
HeinzGründel schrieb: Der Tarifvertrag dürfte nicht mehr gültig sein. Demzufolge gelten die arbeitsvertraglichen Bedingungen oder das Gesetz.
Sollte deine Freundin die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages unterschreiben, verliert sie aufgrund der Ausschlußfrist die Möglichkeit Nachforderungen zu stellen.
Derartige Auschlußfristen sind aber nicht unüblich. Es macht also nur dann Sinn dies nicht zu unterschreiben ,wenn man tatsächlich noch Nachforderungen geltend machen kann.
Also z.B. dann, wenn sie bisher nicht genauso viel verdient haben sollte wie die Festangestellten?
Exakt. Sollte dies der Fall sein hat sie selbstverständlich einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung in nichtverjährter Zeit. Es ist ihr also anzuraten der Änderung des Arbeitsvertrages nicht zuzustimmen.
genau so wie Heinz Gründel schrieb. Ich würde (zur Not vom Anwalt) prüfen lassen ob Nachforderungen geltend gemacht werden können. Mir fällt auf das die Verleihfirma eine Unterschrift nicht umsonst unter der Vertragsänderung möchte. Solange deine Freundin nicht aktuell neues erfährt bezüglich der Umsetzung des Urteil bzw. Ihrer Nachforderungsansprüchen würde ich nicht unterschreiben. Muß man auch nicht sofort. Vielleicht hat Sie Rechtsschutz oder ist in einer Gewerkschaft??
Neue Verträge sind doch verhandelbar? Vielleicht weiß Heinz Gründel da mehr. Ich weiß nur das weniger einem Drittel nicht angenommen werden muß wegen Dumping & Schlechterstellung. Viel Glück.
Bisher gilt der Tarifvertrag zwischen Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) und Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP).
Nun soll auf Grund eines Urteils des BAG nicht mehr sicher sein, dass der Tarifvertrag auf Leiharbeit angewendet werden kann. Nun soll der bisherige Tarifvertrag einzelvertraglich sichergestellt werden unter den bisherigen Konditionen.
Ebenfalls soll der Vertrag folgendermaßen ergänzt werden:
"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen...wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten...geltend gemacht werden."
Nun ist ihr aber folgendes bekannt:
http://www.zeitarbeiten.net/bundesarbeitsgericht-bestatigt-den-anspruch-von-nachzahlungen-fur-leiharbeitnehmer-durch-cgzp-urteil/
Was heißt das nun?
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,752831,00.html
Sollte deine Freundin die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages unterschreiben, verliert sie aufgrund der Ausschlußfrist die Möglichkeit Nachforderungen zu stellen.
Derartige Auschlußfristen sind aber nicht unüblich. Es macht also nur dann Sinn dies nicht zu unterschreiben ,wenn man tatsächlich noch Nachforderungen geltend machen kann.
Vielweiberei bei der Diakonie? ,-)
Also z.B. dann, wenn sie bisher nicht genauso viel verdient haben sollte wie die Festangestellten?
Ab ins Gebabbel mit dir! ,-)
Exakt. Sollte dies der Fall sein hat sie selbstverständlich einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung in nichtverjährter Zeit. Es ist ihr also anzuraten der Änderung des Arbeitsvertrages nicht zuzustimmen.
genau so wie Heinz Gründel schrieb. Ich würde (zur Not vom Anwalt) prüfen lassen ob Nachforderungen geltend gemacht werden können. Mir fällt auf das die Verleihfirma eine Unterschrift nicht umsonst unter der Vertragsänderung möchte. Solange deine Freundin nicht aktuell neues erfährt bezüglich der Umsetzung des Urteil bzw. Ihrer Nachforderungsansprüchen würde ich nicht unterschreiben. Muß man auch nicht sofort. Vielleicht hat Sie Rechtsschutz oder ist in einer Gewerkschaft??
Und der neue Vertrag wäre nur dann gültig wenn er dem der Festangestellten im Gehalt entspräche, oder?