hab da ein kleines Problem mit meinem ehemaligen Energieversorger, der Süwag.
Seit dem 1.6. bin ich Kunde bei den Stadtwerken Flensburg, also wurde mein Zählerstand am 31.5. von einer Ableserin der Süwag und mir abgelesen. Am 1.6 habe ich der Süwag auch noch ein Fax mit dem Zählerstand und der bitte um die Endrechnung geschickt.
Am 30.5 wäre die monatliche Abschlagszahlung fällig gewesen, die ich aber nicht gezahlt habe, da ich ja die Endabrechnung wollte um diese dann auch sofort zu überweisen und ich keine Lust hatte auf eine Gutschrift eines eventuell zuviel gezahlten Betrages dann wieder zu warten.
Statt der Endabrechnung kam dann am 6.6 eine Mahnung bezüglich der Abschlagzahlung mit einer unverschämt hohen Mahngebühr.
Per Fax habe ich dann gegen die Mahnung und die Mahnkosten Widerspruch eingelegt, nochmals eine Endabrechnung angefordert und den Verein mal gefragt ob Sie noch alle Tassen im Schrank haben.
Heute kam dann die 2.Mahnung
Mit der Androhung der Unterbrechung der Energieversorgung.
Ich wüßte gerne mal ob die das überhaupt dürfen, da ich ja nicht mehr bei denen Kunde bin.
Ich will ja zahlen, aber ich will die Endabrechnung und nicht eine undefinierte Abschlagssumme.
(...) Am 30.5 wäre die monatliche Abschlagszahlung fällig gewesen, (...)
Das ist der entscheidende Satz. Du hast eine vertragliche Verpflichtung, auf eine bestimmte Art und Weise zu zahlen, nämlich mit monatlichen Abschlagzahlungen und darauf folgender Endabrechnung. Die SÜWAG kann auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in dieser Form bestehen. Dein "ich will aber erst mit der Endabrechnung zahlen" ist rechtlich unerheblich. Durch deine Nichterfüllung ist auch ein Anspruch auf die vertraglich vorgesehen Mahnkosten entstanden. Mein Rechtsrat: Zahlen bringt Frieden.
@ StefanK Habe 2 Fragen, wo du mir vielleicht weiterhelfen kannst. Weißt du wie lange sich ein Gasanbieter Zeit lassen darf um eine Abschlussrechnung zu erstellen? Habe im Internet leider nichts dazu gefunden. Ich bin inzwischen umgezogen, warte aber bereits seit 3 Monaten auf die Endabrechnung. Auf einen Anruf und einer Email wurde ich gebeten mich zu gedulden. Auszug aus deren Email-Antwort: Ihre Anfrage zum Verbleib der Schlussrechnung können wir durchaus nachvollziehen. Der Versand verzögerte sich aufgrund noch nicht vollständig abgeschlossener Klärung mit den Fachabteilungen, die für die Rechnungslegung zuständig sind.
Die Schlussrechnung werden Sie zeitnah erhalten. Bis dahin wird selbstverständlich keinerlei Anmahnung oder Zahlungserinnerung an Sie verschickt.
Und zur anderen Frage: Habe mich zum Umzug bei meinen Grundversorger angemeldet weil es der vermieter mir so sagte, und 6 Wochen danach einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter entschieden. Der Stromwechsel hat geklappt, werde also ab 01.07. von meinen gewünschten Anbieter versorgt. Der Gas-Wechsel findet jedoch erst frühestens zum 01.04.2012 statt. Ich wurde aber auch nicht aufgeklärt das ich nach X Tagen vertraglich gebunden bin wenn ich nicht früh genug wechsel. Liegt der Fehler bei mir, oder kann ich mich dagegen wehren?
stefank schrieb: Du hast eine vertragliche Verpflichtung, auf eine bestimmte Art und Weise zu zahlen, nämlich mit monatlichen Abschlagzahlungen und darauf folgender Endabrechnung.
Da ich mit der Süwag keinen Vertrag geschlossen habe, sondern zwangsweise in der Grundversorgung war, sehe ich das nicht ganz so.
Allerdings ist die Androhung, der Unterbrechung der Energieversorgung, von Seiten der Süwag schon sehr zweifelhaft und ist auch von denen rechtlich nicht durchsetzbar.
Hier mal das Gesetz:
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Ich habe dargelegt das ich die Rechnung begleichen möchte und der offene Betrag der eingefordert wird liegt weit unter 100.-€.
Wenn ich das Gesetz mal genau anwende, verstößt hier die Süwag dagegen. Typischer Fall von einem Mißbrauch des Monopols als Grundversorger.
Die Mahnkosten der 1. Mahnung in Höhe von 4,80€ sind meiner Meinung nach ebenfalls viel zu hoch.
Als Verbraucher sollte man sich nicht alles gefallen lassen.
@luca: Ja, eine Stromsperre ist widerrechtlich. Wenn sie es dennoch machen, kannst du eine eistweilige Verfügung beim Gericht dagegen erwirken. Aber: Wozu der ganze Riesenaufriß? Vermutlich musst du das Geld ja doch nach Erhalt der Endabrechnung zahlen. Und wenn nicht, bekommst du es zurück. Recht haben erscheint mir hier sehr anstrengend zu sein.
Im ersten Fall würde ich ein Frist setzen. Aber auch hier: Was machst du, wenn sie die Frist nicht einhalten? Klagen? Im Fall 2 erscheint mir das Vorgehen des Gasanbieters nicht rechtmäßig zu sein, allerdings ohne den Fall genauer geprüft zu haben. Ich würde mich an den Verbaucherservice der Bundesnetzagentur wenden, der für solche Beschwerden zuständig ist.
hab da ein kleines Problem mit meinem ehemaligen Energieversorger, der Süwag.
Seit dem 1.6. bin ich Kunde bei den Stadtwerken Flensburg, also wurde mein Zählerstand am 31.5. von einer Ableserin der Süwag und mir abgelesen. Am 1.6 habe ich der Süwag auch noch ein Fax mit dem Zählerstand und der bitte um die Endrechnung geschickt.
Am 30.5 wäre die monatliche Abschlagszahlung fällig gewesen, die ich aber nicht gezahlt habe, da ich ja die Endabrechnung wollte um diese dann auch sofort zu überweisen und ich keine Lust hatte auf eine Gutschrift eines eventuell zuviel gezahlten Betrages dann wieder zu warten.
Statt der Endabrechnung kam dann am 6.6 eine Mahnung bezüglich der Abschlagzahlung mit einer unverschämt hohen Mahngebühr.
Per Fax habe ich dann gegen die Mahnung und die Mahnkosten Widerspruch eingelegt, nochmals eine Endabrechnung angefordert und den Verein mal gefragt ob Sie noch alle Tassen im Schrank haben.
Heute kam dann die 2.Mahnung
Mit der Androhung der Unterbrechung der Energieversorgung.
Ich wüßte gerne mal ob die das überhaupt dürfen, da ich ja nicht mehr bei denen Kunde bin.
Ich will ja zahlen, aber ich will die Endabrechnung und nicht eine undefinierte Abschlagssumme.
Das ist der entscheidende Satz. Du hast eine vertragliche Verpflichtung, auf eine bestimmte Art und Weise zu zahlen, nämlich mit monatlichen Abschlagzahlungen und darauf folgender Endabrechnung. Die SÜWAG kann auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in dieser Form bestehen. Dein "ich will aber erst mit der Endabrechnung zahlen" ist rechtlich unerheblich. Durch deine Nichterfüllung ist auch ein Anspruch auf die vertraglich vorgesehen Mahnkosten entstanden.
Mein Rechtsrat: Zahlen bringt Frieden.
Habe 2 Fragen, wo du mir vielleicht weiterhelfen kannst. Weißt du wie lange sich ein Gasanbieter Zeit lassen darf um eine Abschlussrechnung zu erstellen? Habe im Internet leider nichts dazu gefunden. Ich bin inzwischen umgezogen, warte aber bereits seit 3 Monaten auf die Endabrechnung. Auf einen Anruf und einer Email wurde ich gebeten mich zu gedulden.
Auszug aus deren Email-Antwort: Ihre Anfrage zum Verbleib der Schlussrechnung können wir durchaus nachvollziehen. Der Versand verzögerte sich aufgrund noch nicht vollständig abgeschlossener Klärung mit den Fachabteilungen, die für die Rechnungslegung zuständig sind.
Die Schlussrechnung werden Sie zeitnah erhalten. Bis dahin wird selbstverständlich keinerlei Anmahnung oder Zahlungserinnerung an Sie verschickt.
Und zur anderen Frage: Habe mich zum Umzug bei meinen Grundversorger angemeldet weil es der vermieter mir so sagte, und 6 Wochen danach einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter entschieden. Der Stromwechsel hat geklappt, werde also ab 01.07. von meinen gewünschten Anbieter versorgt.
Der Gas-Wechsel findet jedoch erst frühestens zum 01.04.2012 statt. Ich wurde aber auch nicht aufgeklärt das ich nach X Tagen vertraglich gebunden bin wenn ich nicht früh genug wechsel. Liegt der Fehler bei mir, oder kann ich mich dagegen wehren?
Da ich mit der Süwag keinen Vertrag geschlossen habe, sondern zwangsweise in der Grundversorgung war, sehe ich das nicht ganz so.
Allerdings ist die Androhung, der Unterbrechung der Energieversorgung, von Seiten der Süwag schon sehr zweifelhaft und ist auch von denen rechtlich nicht durchsetzbar.
Hier mal das Gesetz:
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Ich habe dargelegt das ich die Rechnung begleichen möchte und der offene Betrag der eingefordert wird liegt weit unter 100.-€.
Wenn ich das Gesetz mal genau anwende, verstößt hier die Süwag dagegen. Typischer Fall von einem Mißbrauch des Monopols als Grundversorger.
Die Mahnkosten der 1. Mahnung in Höhe von 4,80€ sind meiner Meinung nach ebenfalls viel zu hoch.
Als Verbraucher sollte man sich nicht alles gefallen lassen.
Im ersten Fall würde ich ein Frist setzen. Aber auch hier: Was machst du, wenn sie die Frist nicht einhalten? Klagen?
Im Fall 2 erscheint mir das Vorgehen des Gasanbieters nicht rechtmäßig zu sein, allerdings ohne den Fall genauer geprüft zu haben. Ich würde mich an den Verbaucherservice der Bundesnetzagentur wenden, der für solche Beschwerden zuständig ist.