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Mal wieder ein Anwaltstip gesucht, Mietrecht

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Hy,

§ 568
Form und Inhalt der Kündigung


(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.


Was bedeutet das Wort "soll" in Absatz 2?

Muss ich das in der Kündigung mit reinschreiben?


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