>

Eine frische Frage an die Juristen...

#
Ich letzte Woche ein Paket von einer Elektronikfirma erhalten, obwohl ich nichts bestellt hatte. Vor Ewigkeiten hatte ich mal etwas ganz anderes bei denen gekauft, daher haben sie wahrscheinlich noch immer meine Adresse.

Inhalt des Pakets: ein nagelneuer Kaffeevollautomat. Auf dem Paket stand meine Adresse als Empfängeradresse. Im Paket befand sich nur ein Lieferschein, ebenfalls auf mich ausgestellt, sowie das originalverpackte Gerät, sowie ein Zettel, auf dem neben einem fetten Barcode noch der Name einer mir unbekannten Firma stand.

Ich rief bei der Firma an, die mir das Paket zugesendet hatte, und dort war man ratlos. Man vermutete, dass das Paket für die Firma bestimmt war die auf dem Zettel mit dem Barcode stand, und versehentlich an mich geschickt wurde. Man würde die Sache nun klären und mich direkt nach dem Wochenende erneut kontaktieren.

Das Wochenende ist nun vorbei, es sind fast 4 Tage vergangen, und ich habe bislang nichts mehr von der Firma gehört.

Hat jemand mit juristischem Fachwissen eine Ahnung, wie ich mich nun verhalten soll? Mir ist klar, dass das Gerät (noch) nicht mir gehört, daher lasse ich auch derzeit noch die Finger davon. Mir ist auch klar, dass ich eine Aufbewahrungspflicht habe, jedoch nicht verpflichtet bin das Paket proaktiv zurückzuschicken. Und nochmal melden werde ich mich bei der Firma nicht.

Gibt es den Fristen, wie lange ich das Gerät nun bei Seite legen muss bis ich es behalten darf?

Für eure fundierten Antworten bedanke ich mich im Voraus.
#
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
#
Also lass Dir den Kaffee schmecken
#
Na dann mach dir mal einen schönen frischen Kaffee jetzt.  
#
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.
#
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Hier dürfte wohl viel eher der Absatz 2 des §§ einschlägig sein:

"  (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. "

Also Obacht mit Aussagen wie "(..) Ware verwenden(...) und "(...)trifft keine Pflicht(...)"
Denn hier ist schon deutliche Anzeichen dafür erkennbar, dass es sich um eine Fehllieferung handeln könnte.
#
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.



Hier nochmal aus dem MüKo, § 241a Rn. 22 f.:
§ 241a Abs. 2 schließt gesetzliche Ansprüche gegen den Verbraucher nicht aus und sagt damit gleichzeitig, dass vertragliche Ansprüche (genauso wie nach Abs. 1) nicht gegeben sind.

Im Einzelnen wird man dem Empfänger, wenn er den Irrtum des Absenders erkennt (aus Treu und Glauben [§ 242]) eine Benachrichtigungspflicht auferlegen können. Auch eine Aufbewahrungspflicht ist grds. anzuerkennen, eine Rücksendungspflicht besteht hingegen nicht. Bei freiwilliger Rücksendung besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Empfängers. Der Empfänger darf sich dem Herausgabeverlangen des Absenders (§ 985) nicht entgegenstellen, darf also die Abholung durch diesen nicht verhindern. Solange er die Herausgabe nicht verweigert, ist der Empfänger nicht als bösgläubiger Besitzer anzusehen zur und haftet (bei Beschädigung oder Zerstörung der Sache) entspr. § 300 Abs. 1 nur für grobe Fahrlässigkeit.
#
Upps, zu langsam, der Kroate war schneller. ,-)
#
KroateAusFfm schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.



Hier nochmal aus dem MüKo, § 241a Rn. 22 f.:
§ 241a Abs. 2 schließt gesetzliche Ansprüche gegen den Verbraucher nicht aus und sagt damit gleichzeitig, dass vertragliche Ansprüche (genauso wie nach Abs. 1) nicht gegeben sind.

Im Einzelnen wird man dem Empfänger, wenn er den Irrtum des Absenders erkennt (aus Treu und Glauben [§ 242]) eine Benachrichtigungspflicht auferlegen können. Auch eine Aufbewahrungspflicht ist grds. anzuerkennen, eine Rücksendungspflicht besteht hingegen nicht. Bei freiwilliger Rücksendung besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Empfängers. Der Empfänger darf sich dem Herausgabeverlangen des Absenders (§ 985) nicht entgegenstellen, darf also die Abholung durch diesen nicht verhindern. Solange er die Herausgabe nicht verweigert, ist der Empfänger nicht als bösgläubiger Besitzer anzusehen zur und haftet (bei Beschädigung oder Zerstörung der Sache) entspr. § 300 Abs. 1 nur für grobe Fahrlässigkeit.  


Kaffee kochen dürfte ja nicht unter grobe Fahrlässigkeit fallen
#
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.


Es ist mir fraglich, wie der Empfänger erkennen könnte, dass die Ware nicht für ihn bestimmt war, wenn sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Sendung selbst sein Name und Anschrift stehen. Die Vermutungen, die ja auch erst bei dem überobligatorischen Anruf von der Gegenseite geäußert wurden, sind m.E. unbeachtlich.
Ich kann hier keinen Fall von Absatz 2 erkennen.
#
stefank schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.


Es ist mir fraglich, wie der Empfänger erkennen könnte, dass die Ware nicht für ihn bestimmt war, wenn sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Sendung selbst sein Name und Anschrift stehen. Die Vermutungen, die ja auch erst bei dem überobligatorischen Anruf von der Gegenseite geäußert wurden, sind m.E. unbeachtlich.
Ich kann hier keinen Fall von Absatz 2 erkennen.



Für mich ziemlich eindeutig. Der Warenempfänger war Kunde bei dem Unternehmen und bekommt dann eine wahrscheinlich nicht gerade günstige Kaffemaschine zugesandt. Und das ohne jegliche Zahlungsaufforderung. An was soll man denn sonst denken, wenn nicht an ein versehen? Welchen Sinn hätte die Zusendung der Ware?  

Zweck des § 241a ist es, die glücklicherweise so gut wie ausgestorbene Unart, einfach Waren mit Zahlungsaufforderung zu versenden zu verhindern. Nicht aber, die Absender von versehentlich zugsandten Waren recht- und schutzlos zu stellen. Letztere Konstellationen ist vorliegend zu finden.

Also ich bleib dabei, § 241 II ist m.E. die richtige Adresse.
#
Vielen Dank schon mal an euch alle. Ich lese fleißig mit, kann jedoch noch keine eindeutige Tendenz erkennen. Wie gesagt: dem Paket war eigentlich nicht zu entnehmen, dass es nicht für mich bestimmt war. Dass mir auf einem zerknitterten Zettel der Name einer mir unbekannten Firma auffiel, ohne Adresse, war eher dem Zufall geschuldet.

Zuerst dachte ich ja, ich hätte das Gerät irgendwo gewonnen. Kann schon sein, da ich hin und wieder bei Gewinnspielen mein Glück versuche. Aber ohne Anschreiben kam mir das dann so komisch vor, dass ich bei dem Versender anrief. Damit habe ich ja quasi meine Informationspflicht, falls es denn eine gibt, erfüllt.

Nun also die große Frage: was tun bzw. wie lange warten, bis ich das Gerät entpacken und benutzen darf. Wobei die Tendenz eher zum "Verschenken" ginge - schließlich ist ja bald Weihnachten.
#
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.


Es ist mir fraglich, wie der Empfänger erkennen könnte, dass die Ware nicht für ihn bestimmt war, wenn sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Sendung selbst sein Name und Anschrift stehen. Die Vermutungen, die ja auch erst bei dem überobligatorischen Anruf von der Gegenseite geäußert wurden, sind m.E. unbeachtlich.
Ich kann hier keinen Fall von Absatz 2 erkennen.



Für mich ziemlich eindeutig. Der Warenempfänger war Kunde bei dem Unternehmen und bekommt dann eine wahrscheinlich nicht gerade günstige Kaffemaschine zugesandt. Und das ohne jegliche Zahlungsaufforderung. An was soll man denn sonst denken, wenn nicht an ein versehen? Welchen Sinn hätte die Zusendung der Ware?  

Zweck des § 241a ist es, die glücklicherweise so gut wie ausgestorbene Unart, einfach Waren mit Zahlungsaufforderung zu versenden zu verhindern. Nicht aber, die Absender von versehentlich zugsandten Waren recht- und schutzlos zu stellen. Letztere Konstellationen ist vorliegend zu finden.

Also ich bleib dabei, § 241 II ist m.E. die richtige Adresse.


Da Sie sich uneinsichtig zeigen, Herr Kollege, werden wir die Sache wohl streitig entscheiden müssen. Wir sehen uns vor Gericht!
#
Hab da mal nen Bericht gesehen, wo Rattenfänger wahllos Pakete mit Haushaltsartikeln an Leute geschickt haben.
Die Leute sollten dann eine beigelegte, überteuerte Rechnung bezahlen.

In solchen Fällen wo du weder ein Paket bestellst, noch den Absender kennst, wurde gesagt dass man es behalten darf und die Rattenfängerrechnung nicht bezahlen muss.
#
stefank schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Du wirst dich wundern: Dich trifft überhaupt keine Pflicht. Weder zur Information, noch zur Aufbewahrung, noch zu irgendetwas. Du kannst die Ware verwenden, sie wegwerfen - nur nicht weiterverkaufen, dann könnte die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Grund für diese sehr vorteilhafte Regelung ist § 241a BGB:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


Oha, da muss ich widersprechen. Der vorliegende Sachverhalt ist m.E. unter § 241a II BGB zu subsumieren. Hierbei treffen Dich, wenn Du den Irrtum erkennst, sowohl eine Informationspflicht (welche Du bereits erfüllt hast) als auch grds. eine Aufbewahrungspflicht. Also bloß kein Schabernack mit dem Ding treiben, könnte teuer werden.


Es ist mir fraglich, wie der Empfänger erkennen könnte, dass die Ware nicht für ihn bestimmt war, wenn sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Sendung selbst sein Name und Anschrift stehen. Die Vermutungen, die ja auch erst bei dem überobligatorischen Anruf von der Gegenseite geäußert wurden, sind m.E. unbeachtlich.
Ich kann hier keinen Fall von Absatz 2 erkennen.



Für mich ziemlich eindeutig. Der Warenempfänger war Kunde bei dem Unternehmen und bekommt dann eine wahrscheinlich nicht gerade günstige Kaffemaschine zugesandt. Und das ohne jegliche Zahlungsaufforderung. An was soll man denn sonst denken, wenn nicht an ein versehen? Welchen Sinn hätte die Zusendung der Ware?  

Zweck des § 241a ist es, die glücklicherweise so gut wie ausgestorbene Unart, einfach Waren mit Zahlungsaufforderung zu versenden zu verhindern. Nicht aber, die Absender von versehentlich zugsandten Waren recht- und schutzlos zu stellen. Letztere Konstellationen ist vorliegend zu finden.

Also ich bleib dabei, § 241 II ist m.E. die richtige Adresse.


Da Sie sich uneinsichtig zeigen, Herr Kollege, werden wir die Sache wohl streitig entscheiden müssen. Wir sehen uns vor Gericht!


Na dann viel Spaß bei der Such nach einer ladungsfähigen Anschrift. Und nein, der PN-Posteingang ist nicht als solche anzusehen, oder sehen Sie das auch wieder anders, Herr Kollege?  
#
Wenn wir gerade bei dem juristischen sind, ich haette da auch mal eine Frage.
Bezieht sich auf das deutsche Vertragsrecht:
Folgender Fall kurz geschildert:

Person A will anteile an Person B verkaufen. Person B will diese Anteile nicht kaufen, deshalb erpresst die Frau von Person A Person B.
Person B willigt ein und kauft diese Anteile.
Nun geht Person As Firma pleite, kann Person B aus dieser Sache herauskommen ohne finaziellen schaden zu erlangen?
#
Tackleberry schrieb:


Nun also die große Frage: was tun bzw. wie lange warten, bis ich das Gerät entpacken und benutzen darf. Wobei die Tendenz eher zum "Verschenken" ginge - schließlich ist ja bald Weihnachten.  


Für den Fall, dass man der völlig rechtsirrigen Auffassung    eines Vorliegens von Abs. 2 ist, wird es undurchsichtig. Es werden in den Extremen Aufbewahrungsfristen von vier Wochen bis drei Jahren als vertretbar angesehen.
Auf der sicheren Seite bist du, wenn du die Gegenseite unter angemessener Fristsetzung zur Abholung aufforderst, und gleichzeitig mitteilst, dass du nach Ablauf der Frist von einer Aufgabe des Eigentums ausgehst.  
#
english_man_in_germany schrieb:
Wenn wir gerade bei dem juristischen sind, ich haette da auch mal eine Frage.
Bezieht sich auf das deutsche Vertragsrecht:
Folgender Fall kurz geschildert:

Person A will anteile an Person B verkaufen. Person B will diese Anteile nicht kaufen, deshalb erpresst die Frau von Person A Person B.
Person B willigt ein und kauft diese Anteile.
Nun geht Person As Firma pleite, kann Person B aus dieser Sache herauskommen ohne finaziellen schaden zu erlangen?


Welche Anteile an Person B besitzt Person A denn? Haare oder Fußnägel würden ja gerade noch gehen, bei lebenswichtigen Organen gehe ich davon aus, dass sowas nicht rechtmäßig sein kann!
#
english_man_in_germany schrieb:
Wenn wir gerade bei dem juristischen sind, ich haette da auch mal eine Frage.
Bezieht sich auf das deutsche Vertragsrecht:
Folgender Fall kurz geschildert:

Person A will anteile an Person B verkaufen. Person B will diese Anteile nicht kaufen, deshalb erpresst die Frau von Person A Person B.
Person B willigt ein und kauft diese Anteile.
Nun geht Person As Firma pleite, kann Person B aus dieser Sache herauskommen ohne finaziellen schaden zu erlangen?



Ja, da gibt es Möglichkeiten. Mit so einer Sache sollte man aber schleunigst einen Anwalt konsultieren. Also im echten Leben und nicht nur virtuell.
#
Anteile einer Imbobilienfirma.

Geht weder um mich noch um sonst irgendwelche bekannten!
Ich hab ein zweites Studium begonnen und habe nun solch einen Fall, das englische Recht habe ich dazu schon studiert und rausgearbeitet, da ich aber European Law als Studienfach habe, brauche ich auch das Deutsche


Teilen