ich alleinerziehend mit 2 Kindern und erhielt 2006 ergänzend ALG 2, da mein Gehalt nicht zur Sicherung unseres Lebensunterhaltes ausreichte. 2007 bekam ich einen besser bezahlten Job und teilte dies sofort dem Jobcenter mit, damit sie eine Neuberechnung durchführen konnten. Es kam ohne mein Wissen zur Überzahlung und 4 Monate später zum Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid gegen mich für die ges. Bedarfsgemeinschaft. Dem habe ich widersprochen. Nun soll 2012 die Klage in einer Verhandlung vor dem Sozialgericht verhandelt werden. Eines meiner Kinder ist zwischenzeitlich volljährig und das Sozialgericht fragt nun an, ob ich auch die Klage im Namen meines inzwischen volljährigen Kindes führe. Hierfür soll ich eine Vollmacht vorlegen und alle Nachweise/Unterlagen über Vermögen etc. zum Eintrittt der Volljährigkeit.
Meine Kinder wussten damals gar nicht, das wir ergänzende Leistungen erhalten und ich möchte gerne wissen, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht an alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitgliedern erlassen hätte werden müssen? Außerdem frage ich mich, ob es nicht eine Verjährungsfrist für diese Ansprüche gibt? Ich will nicht das meine inzwischen volljährige Tochter für Teile der Überzahlung verantwortlich oder haftbar gemacht wird. WIe verhalte ich mich in dieser Situation am Besten?
Ich finde die Frage nach konkreter Rechtsberatung im Einzelfall einen recht ungewöhnlichen ersten Beitrag in einem Fußball-Forum am Tag der Registrierung.
Im Übrigen hängt Deine Klage doch ohnehin bereits bei Gericht. Da wird man Dir auch sagen, wie der Fall nach dortiger Auffassung rechtlich zu werten ist. Und Deine Tochter ist volljährig. Von daher muss sie ja selbst entscheiden, ob sie eine Klage führen will.
Misanthrop schrieb: Ich finde die Frage nach konkreter Rechtsberatung im Einzelfall einen recht ungewöhnlichen ersten Beitrag in einem Fußball-Forum am Tag der Registrierung.
Im Übrigen hängt Deine Klage doch ohnehin bereits bei Gericht. Da wird man Dir auch sagen, wie der Fall nach dortiger Auffassung rechtlich zu werten ist. Und Deine Tochter ist volljährig. Von daher muss sie ja selbst entscheiden, ob sie eine Klage führen will.
Misanthrop schrieb: Ich finde die Frage nach konkreter Rechtsberatung im Einzelfall einen recht ungewöhnlichen ersten Beitrag in einem Fußball-Forum am Tag der Registrierung.
Im Übrigen hängt Deine Klage doch ohnehin bereits bei Gericht. Da wird man Dir auch sagen, wie der Fall nach dortiger Auffassung rechtlich zu werten ist. Und Deine Tochter ist volljährig. Von daher muss sie ja selbst entscheiden, ob sie eine Klage führen will.
Welchen Rat also erwartest Du hier?
Ganz offensichtlich einen für umme.
Genau dieser Eindruck hat mich auch dazu gebracht, mich zurückzuhalten. Ansonsten gibt es doch dankenswerterweise das Institut der Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
ich alleinerziehend mit 2 Kindern und erhielt 2006 ergänzend ALG 2, da mein Gehalt nicht zur Sicherung unseres Lebensunterhaltes ausreichte. 2007 bekam ich einen besser bezahlten Job und teilte dies sofort dem Jobcenter mit, damit sie eine Neuberechnung durchführen konnten. Es kam ohne mein Wissen zur Überzahlung und 4 Monate später zum Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid gegen mich für die ges. Bedarfsgemeinschaft. Dem habe ich widersprochen. Nun soll 2012 die Klage in einer Verhandlung vor dem Sozialgericht verhandelt werden. Eines meiner Kinder ist zwischenzeitlich volljährig und das Sozialgericht fragt nun an, ob ich auch die Klage im Namen meines inzwischen volljährigen Kindes führe. Hierfür soll ich eine Vollmacht vorlegen und alle Nachweise/Unterlagen über Vermögen etc. zum Eintrittt der Volljährigkeit.
Meine Kinder wussten damals gar nicht, das wir ergänzende Leistungen erhalten und ich möchte gerne wissen, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht an alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitgliedern erlassen hätte werden müssen? Außerdem frage ich mich, ob es nicht eine Verjährungsfrist für diese Ansprüche gibt?
Ich will nicht das meine inzwischen volljährige Tochter für Teile der Überzahlung verantwortlich oder haftbar gemacht wird. WIe verhalte ich mich in dieser Situation am Besten?
www.hartz.info
www.hartz4-forum.de/
Im Übrigen hängt Deine Klage doch ohnehin bereits bei Gericht. Da wird man Dir auch sagen, wie der Fall nach dortiger Auffassung rechtlich zu werten ist. Und Deine Tochter ist volljährig. Von daher muss sie ja selbst entscheiden, ob sie eine Klage führen will.
Welchen Rat also erwartest Du hier?
Ganz offensichtlich einen für umme.
Genau dieser Eindruck hat mich auch dazu gebracht, mich zurückzuhalten. Ansonsten gibt es doch dankenswerterweise das Institut der Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Keine Antwort ist auch ne Antwort.
Schade, dass man's überhaupt gelesen hat.
Zweitnick?
Ein listiges Täuschungsmanöver der Mods.