ich brauche mal wieder die Hilfe des Forums. Meine Freundinn arbeitet seit 5 Monaten in einem Betrieb. Sie befindet sich aktuell noch in der Probezeit und möchte Kündigen.
Vollen Urlaubsanspruch (21 AT) hat man ja laut Bundesurlaubsgesetzt erst nach 6 Monaten Wartezeit. Diese sind aktuell nicht erfüllt. Steht ihr jetzt garkein Urlaub zu? Kennt jemand die genaue Regelung und könnte mir diese erklären?
DougH schrieb: In der Probezeit hast Du jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel Deines Jahresurlaubs. In der Probezeit wird oft verrechnet mit der Kündigungsfrist.
was heisst verrechnung? Frühere Kündigung gegen den urlaubsanspruch oder wie ist das gemeint?
Den Urlaub "nehmen " könnte sie erst nach 6 Monaten.. Ungeachtet dessen hat sie Urlaubsansprüche erworben, gemäß der Zwölftelungsregelung. Da sie ihn durch die Kündigung nicht nehmen kann, steht ihr ein Abgeltungsanspruch zu. In Geld.
DougH schrieb: In der Probezeit gilt 14 tägiges Kündigungsrecht...also damit verrechnen d.h.wenn noch 10 Tage Urlaub vorhanden wird nur noch 4 Tage gearbeitet.
DougH schrieb: In der Probezeit gilt 14 tägiges Kündigungsrecht...also damit verrechnen d.h.wenn noch 10 Tage Urlaub vorhanden wird nur noch 4 Tage gearbeitet.
Weisst du zufällig auch wie sich das dann verhält wenn sie in diesen tagen schon woanders arbeitet? Gibt es da irgendwelche Probleme? Kann mir vorstellen das könnte mit der Steuer schwierieg werden.
Selbstverständlich entsteht bereits während der Probezeit ein Urlaubsanspruch. Über die Gewährung entscheidet - wie auch in anderen Fällen - der Arbeitgeber. Ein immer wieder gehörter Irrtum ist, dass Mitarbeitern während der Probezeit kein Urlaub zusteht. Zwar ist es unüblich, Mitarbeitern während der Probezeit Urlaub zu gewähren. Schließlich sollen sich ja beide Seiten gegenseitig erproben und das geht eben nur, wenn die Mitarbeiter im Betrieb sind.
Der Irrtum resultiert vermutlich daraus, dass § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bestimmt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht und in vielen Fällen die Probezeit genau diese 6 Monate beträgt. Mit der Regelung in § 4 BUrlG ist aber lediglich gemeint, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (gerechnet auf 12 Monate) erstmals hat, wenn er 6 Monate im Unternehmen ist.
Bereits während der Probezeit erwirbt der Mitarbeiter für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch in Höhe von 1/12 des ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Jahresurlaubs, § 5 Abs. 1 BUrlG. Und der Arbeitgeber kann ihm diesen Urlaub auch während der Probezeit gewähren.
stefank schrieb: Du verwechselst "einen Anspruch haben" mit "einvernehmlicher Regelung". Anspruch hat man, wie Gründel richtig sagt, nur auf Geldabgeltung.
Letzte Antwort überschnitten!
Dann Thanks für Aufklärung, somit wäre Urlausbgebung nach Kündigung ein "Entgegenkommen" des AG:
In meinem Arbeitsvertrag ist das nicht klar geregelt. 30 Urlaubstage stehen einem zu. In der Probezeit wird kein Urlaub gewährt. Bedeutet das jetzt, dass ich trotzdem Urlaubstage angehäuft habe und die jetzt nach meiner Probezeit abfeiern darf?
yeboah1981 schrieb: In meinem Arbeitsvertrag ist das nicht klar geregelt. 30 Urlaubstage stehen einem zu. In der Probezeit wird kein Urlaub gewährt. Bedeutet das jetzt, dass ich trotzdem Urlaubstage angehäuft habe und die jetzt nach meiner Probezeit abfeiern darf?
ich brauche mal wieder die Hilfe des Forums.
Meine Freundinn arbeitet seit 5 Monaten in einem Betrieb. Sie befindet sich aktuell noch in der Probezeit und möchte Kündigen.
Vollen Urlaubsanspruch (21 AT) hat man ja laut Bundesurlaubsgesetzt erst nach 6 Monaten Wartezeit. Diese sind aktuell nicht erfüllt. Steht ihr jetzt garkein Urlaub zu? Kennt jemand die genaue Regelung und könnte mir diese erklären?
Danke crasher1985
Sie hat keinen genommen.. die Frage ist ob ihr welcher zusteht der dann eventuell ausgezahlt werden muss.
was heisst verrechnung? Frühere Kündigung gegen den urlaubsanspruch oder wie ist das gemeint?
Da sie ihn durch die Kündigung nicht nehmen kann, steht ihr ein Abgeltungsanspruch zu. In Geld.
Sorry!! Quatsch ... sa+so zählt ja bei K. mit
Weisst du zufällig auch wie sich das dann verhält wenn sie in diesen tagen schon woanders arbeitet? Gibt es da irgendwelche Probleme? Kann mir vorstellen das könnte mit der Steuer schwierieg werden.
Das hängt auch vom Betrieb ab! Viele verrechnen den mit der K-Frist. Viele stellen auch sofort frei egal ob Urlaub ausreichend ist.
Nur mal so als Tipp, die Freistellung ist keine Vereinbarung. Man muß ihr nicht zustimmen und behält so seine Ansprüche auf Abgeltung.
Du verwechselst "einen Anspruch haben" mit "einvernehmlicher Regelung". Anspruch hat man, wie Gründel richtig sagt, nur auf Geldabgeltung.
Der Irrtum resultiert vermutlich daraus, dass § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bestimmt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht und in vielen Fällen die Probezeit genau diese 6 Monate beträgt. Mit der Regelung in § 4 BUrlG ist aber lediglich gemeint, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (gerechnet auf 12 Monate) erstmals hat, wenn er 6 Monate im Unternehmen ist.
Bereits während der Probezeit erwirbt der Mitarbeiter für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch in Höhe von 1/12 des ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Jahresurlaubs, § 5 Abs. 1 BUrlG. Und der Arbeitgeber kann ihm diesen Urlaub auch während der Probezeit gewähren.
http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/es-gibt-auch-einen-urlaubsanspruch-waehrend-der-probezeit.html
Letzte Antwort überschnitten!
Dann Thanks für Aufklärung, somit wäre Urlausbgebung nach Kündigung ein "Entgegenkommen" des AG:
Bedeutet das jetzt, dass ich trotzdem Urlaubstage angehäuft habe und die jetzt nach meiner Probezeit abfeiern darf?
Ja.
DA